§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.01.2018 – 13 B 8506/17
- VG Münster, 06.08.2020 – 6 L 506/20
- OVG NRW, 24.02.2015 – 2 B 99/15Zitiert von 6
- VG Köln, 30.10.2009 – 27 L 1586/09Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 23.11.2021 – 3 B 321/21 MDZitiert von 3
- OVG NRW, 24.10.2016 – 19 A 2011/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.