Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/6#abs-1 (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/6#abs-2 (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

§ 5 § 7