§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 1044/22Zitiert von 11
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 2936/22Zitiert von 4
- VGH Bayern, 21.03.2023 – 23 CS 22.2677Vorläufige Unanwendbarkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4481Zitiert von 1
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4471
- VG Trier, 16.05.2019 – 2 K 6408/18.TR
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 24.11.2025 – 9 K 2487/22
- OVG NRW, 08.12.2023 – 4 B 511/22Glücksspielrecht: Vorläufige Duldung einer formell illegalen Wettvermittlungsstelle bei Unterschreitung des Mindestabstands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 08.12.2023 – 4 B 578/22Zitiert von 3
39 Entscheidungen zu § 6 JuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/6#abs-1 (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/6#abs-2 (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.