§ 9 Alkoholische Getränke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.01.2013 – 4 K 1022/12Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 1 K 3274/22
- OLG Bremen, 31.10.2011 – 2 Ss Rs 28/11
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.06.2022 – 7 B 983/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 18.07.2016 – 2 Ws 211/16Zitiert von 3
- VG Hannover, 19.07.2011 – 6 A 4944/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 – 3 M 207/21Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 02.03.2021 – 6 U 83/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/9#abs-1 (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/9#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/9#abs-3 (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/9#abs-4 (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.