Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 179
BGBl. 2007 I S. 179 · 32.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
(Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG)*)
Vom 26. Februar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Telemediengesetz
(TMG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Infor-
mations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele-
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge-
sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in
Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.
kommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25
des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).
Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der
öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nut-
zung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Be-
steuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Presse-
gesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden
besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-
staatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich
des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zu-
ständigkeit der Gerichte.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nut-
zung bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
mittelt,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter,
der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte

Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder
erbringt; der Standort der technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die
Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforde-
rung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von
Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittel-
baren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-
leistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter-
nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Han-
del, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben
stellt als solche keine Form der kommerziellen Kom-
munikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Do-
main-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistun-
gen oder das Erscheinungsbild eines Unterneh-
mens, einer Organisation oder Person, die unab-
hängig und insbesondere ohne finanzielle Gegen-
leistung gemacht werden.
Einer juristischen Person steht eine Personengesell-
schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§3
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niederge-
lassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter-
liegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch
dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien,
die in der Bundesrepublik Deutschland von Dienstean-
bietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht wer-
den, die in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niederge-
lassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-
ten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. das für den Schutz personenbezogener Daten gel-
tende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrneh-
mung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellen-
den Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotte-
rien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte
im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom
16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,
die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-
tuten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und
von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis
110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichts-
gesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung erfassten Bereiche, die Regelungen
über das auf Versicherungsverträge anwendbare
Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien
durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen
Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Ab-
satz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbeson-
dere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glau-
bens oder der Nationalität sowie von Verletzungen
der Menschenwürde einzelner Personen sowie die
Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungs-
interessen,
2. der öffentlichen Gesundheit,

3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des
Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwer-
wiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage
des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu
diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit
Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf-
taten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informa-
tionspflichten vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§4
Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulas-
sungs- und anmeldefrei.
§5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in
der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien fol-
gende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar er-
reichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder-
gelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und,
sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft
gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital
sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehen-
den Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-
aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit an-
geboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf-
sichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts-
register oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Register-
nummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/
EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17
S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/
EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG
Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, An-
gaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter ange-
hören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege-
lungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifika-
tionsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe
dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation be-
finden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach ande-
ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§6
Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kom-
munikationen, die Telemedien oder Bestandteile von
Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraus-
setzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf-
trag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss
klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inan-
spruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe-
charakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per
elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Be-
treffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht
werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann
vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so ge-
staltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in
den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Ab-
senders oder den kommerziellen Charakter der Nach-
richt erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlau-
teren Wettbewerb bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§7
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswid-
rige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§8
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder
zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt
oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienste-
anbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Ab-
satz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um-
fasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspei-
cherung dieser Informationen, soweit dies nur zur
Durchführung der Übermittlung im Kommunikations-
netz geschieht und die Informationen nicht länger ge-
speichert werden, als für die Übermittlung üblicher-
weise erforderlich ist.
§9
Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck
dient, die Übermittlung fremder Informationen an an-
dere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa-
tionen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten Indus-
triestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der Informa-
tionen, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträch-
tigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den
Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis
davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen
gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Ver-
waltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung an-
geordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, so-
fern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben und ihnen im Falle von
Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechts-
widrige Handlung oder die Information offensichtlich
wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die In-
formation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11
Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
für die Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereit-
stellung solcher Dienste
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen
Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natür-
liche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Über-
tragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3,
§ 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
§ 12
Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben
und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere

Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung
von Telemedien erhobene personenbezogene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Ge-
setz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich aus-
drücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von
Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in
eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke ab-
hängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang
zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die je-
weils geltenden Vorschriften für den Schutz personen-
bezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke
der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in
Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-
linie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281
S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt
ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spä-
tere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Er-
hebung oder Verwendung personenbezogener Daten
vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden,
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit ab-
rufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung
der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hin-
zuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und or-
ganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit been-
den kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung un-
mittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in
den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung
verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer
getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke
zusammengeführt werden können und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben
zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zu-
sammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine
Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, sat-
zungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-
anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Teleme-
dien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudo-
nym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit
zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maß-
gabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf
Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu
seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.
Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch
elektronisch erteilt werden.
§ 14
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-
weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der
Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-
daten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfol-
gung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden
der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Mili-
tärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der
Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 15
Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-
weit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nut-
zungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs
der jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom-
menen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Tele-
medien zusammenführen, soweit dies für Abrech-
nungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Wer-
bung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwen-
dung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer
dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den
Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden,
soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung
bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder ver-
traglicher Aufbewahrungsfristen darf der Dienstean-
bieter die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Dienstean-
bieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrech-
nung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Dienste-
anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Ein-
zug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Markt-
forschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymi-
sierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel-
nachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inan-
spruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des
Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. Werden gegen die Entgeltforderung inner-
halb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Ent-
geltforderung beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von
bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genom-
men werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu
entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser
Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die
in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwen-
den, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung er-
forderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unver-
züglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die
Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der be-
troffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes
möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entge-
gen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommer-
ziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder ver-
heimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Teleme-
dien von einer dort genannten Einwilligung abhängig
macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4
oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicher-
stellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten
erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht recht-
zeitig löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammen-
führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228,
2600), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind
Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt
oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln
oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt
das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.“
2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „entgegen
§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
§ 2 Nr. 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Geset-
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt
gefasst:
„1. „zugangskontrollierte Dienste“

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
b) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemedienge-
setzes,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht
werden und nur unter Verwendung eines Zugangs-
kontrolldienstes genutzt werden können,“.
Artikel 4
Änderung des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4
werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter
„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2
und § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben
„§ 5 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angaben „§ 5 Abs. 1
Satz 3“ ersetzt.
3. In § 21 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 4“ er-
setzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in
Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Teledienstegesetz
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) und das Teledienstedaten-
schutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871),
geändert durch Artikel 3 und 4 Abs. 2 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), außer Kraft.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 179. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fec8f52dbbd17618….