§ 5 Tanzveranstaltungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 – 3 M 207/21Zitiert von 7
- OVG NRW, 15.11.2019 – 4 B 1105/19Zitiert von 12
- OLG Hamm, 04.12.2018 – 1 RVs 67/18
3 Entscheidungen zu § 5 JuSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/5#abs-1 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.