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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 742

BGBl. 2021 I S. 742 · 41.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
                                              Zweites Gesetz
                                  zur Änderung des Jugendschutzgesetzes*
                                                             Vom 9. April 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                       Änderung des
                   Jugendschutzgesetzes
   Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind
        Trägermedien und Telemedien.“
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Geset-
        zes sind Diensteanbieter nach dem Telemedien-

        gesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in

        der jeweils geltenden Fassung.“

 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ gestri-
        chen.

     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Filme“ das
        Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.
 3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch
    die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt:
                                 „§ 10a

                     Schutzziele des Kinder-
                   und Jugendmedienschutzes
        Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
     1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die
        Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
        oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
        lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
        zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchti-
        gende Medien),

     2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die
        Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
        oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
        lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
        zu gefährden (jugendgefährdende Medien),

     3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kin-

        dern und Jugendlichen bei der Mediennutzung

        und

     4. die Förderung von Orientierung für Kinder,
        Jugendliche, personensorgeberechtigte Perso-
        nen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Me-
        diennutzung und Medienerziehung; die Vor-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

     schriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
     bleiben unberührt.

                         § 10b

        Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
    (1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden
  Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere
  übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende
  oder das sozialethische Wertebild beeinträchti-
  gende Medien.

     (2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeein-
  trächtigung können auch außerhalb der medienin-
  haltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweili-
  gen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden,
  wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des
  Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeur-
  teilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Ab-
  satz 2a hinaus rechtfertigen.

     (3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahren-

  prognose als erheblich einzustufende Risiken für

  die persönliche Integrität von Kindern und Jugend-
  lichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums
  auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger
  Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1
  und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zäh-
  len insbesondere Risiken durch Kommunikations-
  und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen,
  durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch
  Mechanismen zur Förderung eines exzessiven
  Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe
  von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Ein-
  willigung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte
  Kaufappelle insbesondere durch werbende Ver-
  weise auf andere Medien.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
  In Absatz 2 werden nach dem Wort „personen-
  sorgeberechtigten“ die Wörter „oder erziehungs-
  beauftragten“ eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bespielte Video-
     kassetten und andere zur“ durch das Wort „Zur“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
     „Filme“ das Komma und die Angabe „Film-“ ge-
     strichen.

  c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Film-“

     durch das Wort „Filme“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14
                   Kennzeichnung von
              Filmen und Spielprogrammen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht
     für Kinder und Jugendliche freigegeben werden,
BGBl. 2021, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743
  wenn sie für Kinder und Jugendliche in der
  jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchti-
  gend sind.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Film-“
   gestrichen.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine
  Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll
  im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über
  die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme
  und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren
  Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesent-
  lichen Gründe für die Altersfreigabe des Medi-
  ums und dessen potenzielle Beeinträchtigung
  der persönlichen Integrität angegeben werden.
  Die oberste Landesbehörde kann Näheres über
  die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole
  und weiteren Mittel anordnen.“

e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Trägermedi-

   um“ durch die Wörter „Film oder ein Spiel-
   programm“ ersetzt.

f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit

  einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen

  Medium ganz oder im Wesentlichen inhalts-

  gleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen.
  Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit ent-
  scheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende
  Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Vor-
  aussetzungen für eine Aufnahme in die Liste
  vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste
  Landesbehörde oder eine Organisation der frei-
  willigen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfah-

  rens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüf-
  stelle für jugendgefährdende Medien herbei.“
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:

    „(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentschei-

  dungen nach § 11 Absatz 1.“

h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten
  auch für die Vorführung in öffentlichen Filmver-
  anstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn
  und soweit die obersten Landesbehörden nicht
  in der Vereinbarung zum Verfahren nach Ab-
  satz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kenn-
  zeichnung von Filmen für öffentliche Filmveran-
  staltungen können auf inhaltsgleiche Filme für

  Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Teleme-
  dien übertragen werden; Absatz 4 gilt entspre-

  chend.“

i) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ ge-
      strichen.
  bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Nach den Bestimmungen des Jugendme-
      dienschutz-Staatsvertrages anerkannte Ein-
      richtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
      können nach den Sätzen 1 und 2 eine Ver-
      einbarung mit den obersten Landesbehör-
      den schließen.“

  j) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Ab-
     satz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Auf-
     sichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-
     schutz bestätigte Altersbewertungen nach dem
     Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Alters-
     bewertungen der Veranstalter des öffentlich-
     rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne
     des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit
     der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden
     nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 blei-
     ben unberührt.“

  k) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Film“ das
         Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „Film-“ durch das
         Wort „Filme“ ersetzt.

  l) In Absatz 8 wird die Angabe „Film-“ durch das

     Wort „Filmen“ ersetzt.

  m) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
     fügt:

        „(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die

     Kennzeichnung von zur Verbreitung in Teleme-

     dien bestimmten und kennzeichnungsfähigen

     Filmen und Spielprogrammen entsprechend.

        (10) Die oberste Landesbehörde kann Nähe-
     res über die Ausgestaltung und Anbringung der
     Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den
     Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
     vereinbaren.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                         „§ 14a

    Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
     (1) Film- und Spielplattformen sind Dienste-
  anbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem
  Gesamtangebot zusammenfassen und mit Ge-

  winnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum indi-

  viduellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und
  Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. Film-
  und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film
  oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie
  gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer
  entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kenn-
  zeichnung versehen sind, die
  1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6
     oder

  2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-

     Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der frei-
     willigen Selbstkontrolle oder durch einen von

     einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
     zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7
     des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,
  3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Num-
     mer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den
     obersten Landesbehörden anerkanntes auto-
     matisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen
     einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen
     Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
  vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a
  gelten entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 744 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach
   Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spiel-
   plattform im Inland nachweislich weniger als eine
   Million Nutzerinnen und Nutzer hat. Die Pflicht be-
   steht zudem bei Filmen und Spielprogrammen
   nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie aus-
   schließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wer-
   den.

      (3) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-

   ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
   ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes blei-
   ben unberührt.“
 8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Trägermedien“
      durch das Wort „Medien“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
      Wort „Trägermedien“ durch das Wort „Medien“
      ersetzt und werden nach dem Wort „dürfen“ die
      Wörter „als Trägermedien“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste
      jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3
      Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Tele-

      medien nicht an einem Ort, der Kindern oder

      Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen ein-

      gesehen werden kann, vorgeführt werden.“

   d) In Absatz 3 wird das Wort „Trägermedium“
      durch das Wort „Medium“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Werbung“
      die Wörter „für Trägermedien“ eingefügt und
      werden die Wörter „des Trägermediums oder
      eines inhaltsgleichen Telemediums“ durch die
      Wörter „des Mediums oder eines inhaltsglei-
      chen Mediums“ ersetzt.
 9. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird aufge-
    hoben.
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16
                       Landesrecht

     Die Länder können im Bereich der Telemedien
   über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen
   zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von
   Telemedien zu richtenden besonderen Anforderun-

   gen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-
   Staatsvertrag.“
11. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 4

                      Bundeszentrale
          für Kinder- und Jugendmedienschutz“.
12. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b er-
    setzt:
                           „§ 17

         Zuständige Bundesbehörde und Leitung
      (1) Zuständig für die Durchführung der Auf-
   gaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener
   Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüf-
   stelle für jugendgefährdende Medien als selbst-
   ständige Bundesoberbehörde; sie erhält die

Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und unter-
steht dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend.
  (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin
oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

                        § 17a

                     Aufgaben

   (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle
für jugendgefährdende Medien, die über die Auf-
nahme von Medien in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 18 und über Streichungen aus die-
ser Liste entscheidet.

  (2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete
Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder-
und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören ins-
besondere

1. die Förderung einer gemeinsamen Verantwor-
   tungsübernahme von Staat, Wirtschaft und
   Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Ge-
   samtstrategie zur Verwirklichung der Schutz-
   ziele des § 10a,

2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der

   aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüf-

   stelle abzuleitenden Erkenntnisse hinsichtlich

   durch Medien verursachter sozialethischer Des-
   orientierung von Kindern und Jugendlichen, ins-
   besondere durch Orientierungshilfen für Kinder
   und Jugendliche, personensorgeberechtigte Per-
   sonen, Fachkräfte und durch Förderung öffent-
   licher Diskurse sowie
3. ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den
   im Bereich des Kinder- und Jugendmedien-
   schutzes tätigen Institutionen hinsichtlich der je-
   weiligen Spruchpraxis.
   (3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diens-
teanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorge-
maßnahmen.
  (4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer
Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von über-
regionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst
durchführen.

                       § 17b

                       Beirat
   Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der
sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Ab-
satz 2 Satz 1 berät. Dem Beirat gehören bis zu
zwölf Personen an, die sich in besonderer Weise
für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz
von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Vertre-
tungen der Interessen von Kindern und Jugend-
lichen stehen drei Plätze zu. Hiervon sind zwei
Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt
ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von
auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interes-
sen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen
wurden. Die Berufung von Beiratsmitgliedern er-
folgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von
jeweils drei Jahren. Das Nähere regelt eine Ge-
schäftsordnung.“
BGBl. 2021, Seite 745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 745
13. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von
      Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung
      zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
      schaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,
      sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung
      der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in
      eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien)
      aufzunehmen.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.“
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefähr-
      dende Medien davon Kenntnis, dass eine den
      Listeneintrag auslösende Entscheidung nach
      Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie un-
      verzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die
      Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums
      in der Liste weiterhin vorliegen.“

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
      dien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein
      Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131,
      184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetz-
      buches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall
      hat sie ihre auch insoweit begründete Entschei-
      dung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
      zuzuleiten.“

   f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Filme“
          das Komma und die Angabe „Film-“ gestri-
          chen und wird nach der Angabe „5“ ein
          Komma und die Wörter „auch in Verbindung
          mit § 14 Absatz 9“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hält“ die
          Wörter „oder eine Entscheidung der zentra-
          len Aufsichtsstelle der Länder für den
          Jugendmedienschutz nicht vorliegt“ einge-
          fügt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-
      stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
      dien besteht aus
      1. der oder dem Vorsitzenden,
      2. je einer oder einem von jeder Landesre-
         gierung zu ernennenden Beisitzerin oder Bei-
         sitzer und
      3. weiteren von dem Bundesministerium für
         Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu er-
         nennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
      Die oder der Vorsitzende wird vom Bundes-
      ministerium für Familie, Senioren, Frauen und
      Jugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt
      hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte
      Person vor, die die Befähigung zum Richteramt

      nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die
      Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst
      ausüben. Für die Vorsitzende oder den Vor-
      sitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer
      ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein
      Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landes-
      regierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1
      Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde
      übertragen.“

   c) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
      durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt und werden

      nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei ihren Ent-
      scheidungen“ eingefügt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 und in Absatz 6 Satz 1
      wird jeweils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch
      das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-
      stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
      durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Jugendäm-
      ter“ ein Komma und die Wörter „die anerkann-
      ten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkon-
      trolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder
      oder der Landesmedienanstalten geförderten
      Internet-Beschwerdestellen“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesprüf-
      stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.

   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf
      Medien beziehen, die bei Kindern und Jugend-
      lichen besonders verbreitet sind oder durch die
      die Belange des Jugendschutzes in besonde-
      rem Maße betroffen scheinen, können vorrangig
      behandelt werden.“

   f) In Absatz 5 im Satzteil vor Nummer 1 wird das
      Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüf-
      stelle“ ersetzt.
   g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
          durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Stellungnahmen und Anträge der zentralen
          Stelle der Länder für den Jugendmedien-
          schutz hat die Prüfstelle für jugendgefähr-
          dende Medien bei ihren Entscheidungen
          maßgeblich zu berücksichtigen.“
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
          durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
   h) In Absatz 7 werden nach dem Wort „geben“ ein
      Komma und die Wörter „soweit der Prüfstelle für
      jugendgefährdende Medien die Anschriften be-
      kannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefähr-
      dende Medien die Anschriften durch Angaben
      im Zusammenhang mit dem Medium unter zu-
      mutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen
      Quellen ermitteln kann“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
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   i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 wird das Komma am
               Ende gestrichen.

          ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Dem Bundesministerium für Familie, Senio-
          ren, Frauen und Jugend, den obersten
          Landesjugendbehörden, der zentralen Auf-
          sichtsstelle der Länder für den Jugendme-
          dienschutz und der das Verfahren anregen-
          den Behörde oder Einrichtung oder dem das
          Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger
          ist die Entscheidung zu übermitteln.“
   j) In den Absätzen 9 und 10 Satz 1 wird jeweils
      das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort
      „Prüfstelle“ ersetzt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
                    Aufnahme periodisch
                    erscheinender Medien
         in die Liste jugendgefährdender Medien“.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
      und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Trägermedien“
          durch das Wort „Medien“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitschrif-
          ten“ die Wörter „sowie für deren digitale
          Ausgaben“ eingefügt.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

17. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In einem vereinfachten Verfahren kann
      die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
      über die Aufnahme von Medien in die Liste
      jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn
      1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die
         Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
         oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
         lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
         keit zu gefährden oder
      2. bei einem Telemedium auf Antrag oder nach
         einer Stellungnahme der zentralen Aufsichts-
         stelle der Länder für den Jugendmedien-
         schutz entschieden wird.

      Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der
      Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der
      Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von
      denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2
      Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören
      muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann
      im vereinfachten Verfahren nur einstimmig ge-
      troffen werden. Kommt eine einstimmige Ent-
      scheidung nicht zustande, entscheidet die Prüf-
      stelle für jugendgefährdende Medien in voller
      Besetzung (§ 19 Absatz 5).“

    b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
       „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
       ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger-
       oder Telemedium“ durch das Wort „Medium“
       ersetzt.

    d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-
       stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugend-
      gefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
       stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
         „(2a) Die Liste jugendgefährdender Medien
      ist als öffentliche Liste zu führen. Würde die Be-
      kanntmachung eines Mediums in der öffent-
      lichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder-
      und Jugendschutzes schaden, so ist dieses
      Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste
      zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere
      dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des
      Mediums in der öffentlichen Liste nur in der
      Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeich-
      nung für Kinder und Jugendliche zugleich der
      unmittelbare Zugang möglich wird.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil
      der Liste aufgenommen oder aus ihm gestri-
      chen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde
      liegende Entscheidung im Bundesanzeiger be-
      kannt zu machen.“

    e) Absatz 4 wird aufgehoben.

    f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
       fasst:
         „(4) Die Bundeszentrale kann die Liste der
      zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
      Jugendmedienschutz, den im Bereich der Tele-
      medien anerkannten Einrichtungen der Selbst-
      kontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der
      Länder oder der Landesmedienanstalten geför-
      derten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter
      Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Ab-
      gleich von Angeboten in Telemedien mit in die
      Liste aufgenommenen Medien genutzt werden
      kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst
      ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermög-
      lichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf
      jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Die
      Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschät-
      zungen nach § 18 Absatz 6.“

    g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April
      2021 in die Liste jugendgefährdender Medien
      aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten
      § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu
      diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Träger-
      medien, deren Aufnahme in die Liste jugendge-
      fährdender Medien bis zum 30. April 2021 be-
BGBl. 2021, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747
      kannt gemacht worden ist, können unter Benen-
      nung der Listenteile A oder B in eine gemein-
      same Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu
      führenden Liste überführt werden.“
19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d
    eingefügt:
                         „§ 24a

                  Vorsorgemaßnahmen

      (1) Diensteanbieter, die fremde Informationen
   für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungs-
   absicht speichern oder bereitstellen, haben unbe-
   schadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Tele-
   mediengesetzes durch angemessene und wirksame
   strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu
   tragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1
   bis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 be-
   steht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote
   sich nicht an Kinder und Jugendliche richten und
   von diesen üblicherweise nicht genutzt werden so-
   wie für journalistisch-redaktionell gestaltete Ange-
   bote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet
   werden.

     (2) Als Vorsorgemaßnahmen kommen insbeson-
   dere in Betracht:
   1. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfever-
      fahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Be-
      schwerden über
      a) unzulässige Angebote nach § 4 des Jugend-
         medienschutz-Staatsvertrages oder
      b) entwicklungsbeeinträchtigende      Angebote
         nach § 5 Absatz 1 und 2 des Jugendmedien-
         schutz-Staatsvertrages, die der Dienste-
         anbieter der Allgemeinheit bereitstellt, ohne
         seiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 1 des
         Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch
         Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 bis 5 des
         Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach-
         zukommen
      übermitteln können;

   2. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfe-
      verfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche
      geeigneten Benutzerführung, im Rahmen des-
      sen insbesondere minderjährige Nutzer und
      Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persön-
      lichen Integrität durch nutzergenerierte Informa-
      tionen dem Diensteanbieter melden können;
   3. die Bereitstellung eines Einstufungssystems für
      nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte, mit dem
      Nutzerinnen und Nutzer im Zusammenhang mit
      der Generierung standardmäßig insbesondere
      dazu aufgefordert werden, die Eignung eines In-
      halts entsprechend der Altersstufe „ab 18 Jah-
      ren“ als nur für Erwachsene zu bewerten;

   4. die Bereitstellung technischer Mittel zur Alters-
      verifikation für nutzergenerierte audiovisuelle
      Inhalte, die die Nutzerin oder der Nutzer im Zu-
      sammenhang mit der Generierung entspre-
      chend der Altersstufe „ab 18 Jahren“ als nur
      für Erwachsene geeignet bewertet hat;
   5. der leicht auffindbare Hinweis auf anbieterunab-
      hängige Beratungsangebote, Hilfe- und Melde-
      möglichkeiten;

6. die Bereitstellung technischer Mittel zur Steue-
   rung und Begleitung der Nutzung der Angebote
   durch personensorgeberechtigte Personen;
7. die Einrichtung von Voreinstellungen, die Nut-
   zungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter
   Berücksichtigung ihres Alters begrenzen, indem
   insbesondere ohne ausdrückliche anderslau-
   tende Einwilligung

  a) Nutzerprofile weder durch Suchdienste auf-
     gefunden werden können noch für nicht an-
     gemeldete Personen einsehbar sind,

  b) Standort- und Kontaktdaten und die Kommu-
     nikation mit anderen Nutzerinnen und Nut-
     zern nicht veröffentlicht werden,
  c) die Kommunikation mit anderen Nutzerinnen
     und Nutzern auf einen von den Nutzerinnen
     und Nutzern vorab selbst gewählten Kreis
     eingeschränkt ist und
  d) die Nutzung anonym oder unter Pseudonym
     erfolgt;

8. die Verwendung von Bestimmungen in den All-
   gemeinen Geschäftsbedingungen, die die für
   die Nutzung wesentlichen Bestimmungen der
   Allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindge-
   rechter Weise darstellen.
  (3) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach
Absatz 1 befreit, wenn das Angebot im Inland
nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen
und Nutzer hat.
   (4) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-
ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
ist. Die Bestimmungen des Netzwerkdurchset-
zungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I
S. 3352) in der jeweils geltenden Fassung gehen
vor. Weitergehende Anforderungen dieses Geset-
zes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Num-
mer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des
Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.

                      § 24b
      Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen

   (1) Die Bundeszentrale überprüft die Umset-
zung, die konkrete Ausgestaltung und die Ange-
messenheit der von Diensteanbietern nach § 24a
Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das
gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und
Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet
„jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen
der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsor-
gemaßnahmen vor. „jugendschutz.net“ unterrichtet
die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzun-
gen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach
Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stel-
lungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Län-
der für den Jugendmedienschutz.
BGBl. 2021, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748
    (2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach
  § 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie

  Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vor-
  sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen
  Bereich konkretisieren und die Leitlinie

  1. mit einer nach den Bestimmungen des Jugend-

     medienschutz-Staatsvertrages anerkannten Ein-

     richtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei

     der der Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart

     wurde,

  2. der Bundeszentrale zur Beurteilung der Ange-
     messenheit gemäß § 24a Absatz 1 vorgelegt
     wurde und

  3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch
     die Bundeszentrale veröffentlicht wurde (§ 24c
     Absatz 2).
    (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein
  Diensteanbieter keine oder nur unzureichende Vor-
  sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen
  hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen
  und berät ihn über die erforderlichen Vorsorge-
  maßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach
  Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsor-
  gemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale
  den Diensteanbieter unter angemessener Fristset-
  zung zur Abhilfe auf.
     (4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung
  nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist
  nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bun-
  deszentrale die erforderlichen Vorsorgemaß-
  nahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter ange-
  messener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der
  Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen
  Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-

  schutz Gelegenheit zur Stellungnahme.

     (5) Hat eine nach den Bestimmungen des
  Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte
  Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine
  Pflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1
  ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundes-
  zentrale auf die Überschreitung der Grenzen des
  Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung der
  freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt.

                         § 24c

        Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle

    (1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b
  Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und
  Jugendlichen und deren Belange in geeigneter
  Weise angemessen zu berücksichtigen.

     (2) Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher
  Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage
  des Diensteanbieters und der Homepage der Ein-
  richtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens
  einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die
  Vereinbarung durch die Bundeszentrale als ange-
  messen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. Die auf

  der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht
  erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-
  fügbar sein.

                          § 24d

         Inländischer Empfangsbevollmächtigter

      Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1
   Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben
   sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtig-

   ter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem An-

   gebot in leicht erkennbarer und unmittelbar er-

   reichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. An

   diesen Empfangsbevollmächtigten können unter

   Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder
   Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und
   4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekannt-
   gabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die
   solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“

20. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesprüf-
      stelle für jugendgefährdende Medien“ durch
      die Wörter „Bundeszentrale für Kinder- und
      Jugendmedienschutz“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
      stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
21. In § 26 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das
    Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein
      Trägermedium“ durch die Wörter „oder entge-
      gen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium“
      ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3
          Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn
          eine personensorgeberechtigte Person oder
          eine Person, die im Einverständnis mit einer
          personensorgeberechtigten Person handelt,
          das Medium einem Kind oder einer jugend-
          lichen Person anbietet, überlässt, zugäng-
          lich macht oder vorführt.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbieten,
          Überlassen oder Zugänglichmachen“ durch

          die Wörter „Erteilen des Einverständnisses,
          das Anbieten, Überlassen, Zugänglichma-
          chen oder Vorführen“ ersetzt.
23. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wör-
      ter „Film- oder Spielprogramm“ durch das Wort
      „Spielprogramm“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Film-
      oder Spielprogramm“ durch das Wort „Spielpro-
      gramm“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 749
  bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
      eingefügt:
      „2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen
          Film oder ein Spielprogramm bereit-
          hält,“.

  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  dd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am
      Ende durch ein Komma ersetzt.
  ee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
      gefügt:

      „4. einer vollziehbaren Anordnung nach

          § 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt

          oder

      5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt,
         dass ein Empfangsbevollmächtigter im
         Inland benannt ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
  len des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geld-
  buße bis zu fünf Millionen Euro und in den übri-
  gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
  send Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2
  Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 an-
  zuwenden.“

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
   fügt:
    „(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4
  und 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann
  geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes begangen wird.

    (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

      nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
      zes 3 Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale
      für Kinder- und Jugendmedienschutz.“
24. § 29a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 29a

               Weitere Übergangsregelung
      Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüf-
   stelle für jugendgefährdende Medien und ihre Ver-
   treterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021
   im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bis-

   herigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle

   noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisit-

   zer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen wer-
   den.“

25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
                          „§ 29b
                 Bericht und Evaluierung

      Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten
   evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a
   niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die
   Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
   destag über das Ergebnis der Evaluation. In der
   Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht er-
   stattet über die weitere Entwicklung bei dem Errei-
   chen der Schutzziele des § 10a. Alle vier Jahre ist
   dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deut-
   schen Bundestag vorzulegen.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 9. April 2021
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin
                        für Familie, Senioren, Frauen
                                     Franziska Giffey
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3f12b8d187e3586e….