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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 742
BGBl. 2021 I S. 742 · 41.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendschutzgesetzes*
Vom 9. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind
Trägermedien und Telemedien.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Geset-
zes sind Diensteanbieter nach dem Telemedien-
gesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in
der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ gestri-
chen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Filme“ das
Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.
3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch
die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt:
„§ 10a
Schutzziele des Kinder-
und Jugendmedienschutzes
Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchti-
gende Medien),
2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kin-
dern und Jugendlichen bei der Mediennutzung
und
4. die Förderung von Orientierung für Kinder,
Jugendliche, personensorgeberechtigte Perso-
nen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Me-
diennutzung und Medienerziehung; die Vor-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
schriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.
§ 10b
Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
(1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden
Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere
übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende
oder das sozialethische Wertebild beeinträchti-
gende Medien.
(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeein-
trächtigung können auch außerhalb der medienin-
haltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweili-
gen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden,
wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des
Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeur-
teilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Ab-
satz 2a hinaus rechtfertigen.
(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahren-
prognose als erheblich einzustufende Risiken für
die persönliche Integrität von Kindern und Jugend-
lichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums
auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger
Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1
und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zäh-
len insbesondere Risiken durch Kommunikations-
und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen,
durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch
Mechanismen zur Förderung eines exzessiven
Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe
von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Ein-
willigung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte
Kaufappelle insbesondere durch werbende Ver-
weise auf andere Medien.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „personen-
sorgeberechtigten“ die Wörter „oder erziehungs-
beauftragten“ eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bespielte Video-
kassetten und andere zur“ durch das Wort „Zur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Filme“ das Komma und die Angabe „Film-“ ge-
strichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Film-“
durch das Wort „Filme“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Kennzeichnung von
Filmen und Spielprogrammen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht
für Kinder und Jugendliche freigegeben werden,

wenn sie für Kinder und Jugendliche in der
jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchti-
gend sind.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Film-“
gestrichen.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über
die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme
und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren
Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesent-
lichen Gründe für die Altersfreigabe des Medi-
ums und dessen potenzielle Beeinträchtigung
der persönlichen Integrität angegeben werden.
Die oberste Landesbehörde kann Näheres über
die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole
und weiteren Mittel anordnen.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Trägermedi-
um“ durch die Wörter „Film oder ein Spiel-
programm“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit
einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Medium ganz oder im Wesentlichen inhalts-
gleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen.
Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit ent-
scheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende
Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Vor-
aussetzungen für eine Aufnahme in die Liste
vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste
Landesbehörde oder eine Organisation der frei-
willigen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfah-
rens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüf-
stelle für jugendgefährdende Medien herbei.“
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentschei-
dungen nach § 11 Absatz 1.“
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten
auch für die Vorführung in öffentlichen Filmver-
anstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn
und soweit die obersten Landesbehörden nicht
in der Vereinbarung zum Verfahren nach Ab-
satz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kenn-
zeichnung von Filmen für öffentliche Filmveran-
staltungen können auf inhaltsgleiche Filme für
Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Teleme-
dien übertragen werden; Absatz 4 gilt entspre-
chend.“
i) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ ge-
strichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach den Bestimmungen des Jugendme-
dienschutz-Staatsvertrages anerkannte Ein-
richtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
können nach den Sätzen 1 und 2 eine Ver-
einbarung mit den obersten Landesbehör-
den schließen.“
j) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Ab-
satz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Auf-
sichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-
schutz bestätigte Altersbewertungen nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Alters-
bewertungen der Veranstalter des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne
des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit
der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden
nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 blei-
ben unberührt.“
k) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Film“ das
Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Film-“ durch das
Wort „Filme“ ersetzt.
l) In Absatz 8 wird die Angabe „Film-“ durch das
Wort „Filmen“ ersetzt.
m) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
fügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die
Kennzeichnung von zur Verbreitung in Teleme-
dien bestimmten und kennzeichnungsfähigen
Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
(10) Die oberste Landesbehörde kann Nähe-
res über die Ausgestaltung und Anbringung der
Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
vereinbaren.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
(1) Film- und Spielplattformen sind Dienste-
anbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem
Gesamtangebot zusammenfassen und mit Ge-
winnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum indi-
viduellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und
Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. Film-
und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film
oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie
gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer
entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kenn-
zeichnung versehen sind, die
1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6
oder
2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der frei-
willigen Selbstkontrolle oder durch einen von
einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,
3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Num-
mer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den
obersten Landesbehörden anerkanntes auto-
matisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen
einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen
Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a
gelten entsprechend.

(2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach
Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spiel-
plattform im Inland nachweislich weniger als eine
Million Nutzerinnen und Nutzer hat. Die Pflicht be-
steht zudem bei Filmen und Spielprogrammen
nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie aus-
schließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wer-
den.
(3) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-
ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes blei-
ben unberührt.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Trägermedien“
durch das Wort „Medien“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Trägermedien“ durch das Wort „Medien“
ersetzt und werden nach dem Wort „dürfen“ die
Wörter „als Trägermedien“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3
Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Tele-
medien nicht an einem Ort, der Kindern oder
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen ein-
gesehen werden kann, vorgeführt werden.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Trägermedium“
durch das Wort „Medium“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Werbung“
die Wörter „für Trägermedien“ eingefügt und
werden die Wörter „des Trägermediums oder
eines inhaltsgleichen Telemediums“ durch die
Wörter „des Mediums oder eines inhaltsglei-
chen Mediums“ ersetzt.
9. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird aufge-
hoben.
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Landesrecht
Die Länder können im Bereich der Telemedien
über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen
zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von
Telemedien zu richtenden besonderen Anforderun-
gen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag.“
11. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz“.
12. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b er-
setzt:
„§ 17
Zuständige Bundesbehörde und Leitung
(1) Zuständig für die Durchführung der Auf-
gaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüf-
stelle für jugendgefährdende Medien als selbst-
ständige Bundesoberbehörde; sie erhält die
Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und unter-
steht dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend.
(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin
oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).
§ 17a
Aufgaben
(1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle
für jugendgefährdende Medien, die über die Auf-
nahme von Medien in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 18 und über Streichungen aus die-
ser Liste entscheidet.
(2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete
Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder-
und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören ins-
besondere
1. die Förderung einer gemeinsamen Verantwor-
tungsübernahme von Staat, Wirtschaft und
Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Ge-
samtstrategie zur Verwirklichung der Schutz-
ziele des § 10a,
2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der
aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüf-
stelle abzuleitenden Erkenntnisse hinsichtlich
durch Medien verursachter sozialethischer Des-
orientierung von Kindern und Jugendlichen, ins-
besondere durch Orientierungshilfen für Kinder
und Jugendliche, personensorgeberechtigte Per-
sonen, Fachkräfte und durch Förderung öffent-
licher Diskurse sowie
3. ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den
im Bereich des Kinder- und Jugendmedien-
schutzes tätigen Institutionen hinsichtlich der je-
weiligen Spruchpraxis.
(3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diens-
teanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorge-
maßnahmen.
(4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer
Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von über-
regionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst
durchführen.
§ 17b
Beirat
Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der
sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Ab-
satz 2 Satz 1 berät. Dem Beirat gehören bis zu
zwölf Personen an, die sich in besonderer Weise
für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz
von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Vertre-
tungen der Interessen von Kindern und Jugend-
lichen stehen drei Plätze zu. Hiervon sind zwei
Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt
ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von
auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interes-
sen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen
wurden. Die Berufung von Beiratsmitgliedern er-
folgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von
jeweils drei Jahren. Das Nähere regelt eine Ge-
schäftsordnung.“

13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,
sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung
der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in
eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien)
aufzunehmen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefähr-
dende Medien davon Kenntnis, dass eine den
Listeneintrag auslösende Entscheidung nach
Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie un-
verzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums
in der Liste weiterhin vorliegen.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
dien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein
Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131,
184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetz-
buches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall
hat sie ihre auch insoweit begründete Entschei-
dung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
zuzuleiten.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Filme“
das Komma und die Angabe „Film-“ gestri-
chen und wird nach der Angabe „5“ ein
Komma und die Wörter „auch in Verbindung
mit § 14 Absatz 9“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hält“ die
Wörter „oder eine Entscheidung der zentra-
len Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz nicht vorliegt“ einge-
fügt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-
stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
dien besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. je einer oder einem von jeder Landesre-
gierung zu ernennenden Beisitzerin oder Bei-
sitzer und
3. weiteren von dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu er-
nennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Die oder der Vorsitzende wird vom Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt
hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte
Person vor, die die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die
Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst
ausüben. Für die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer
ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landes-
regierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1
Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde
übertragen.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt und werden
nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei ihren Ent-
scheidungen“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 und in Absatz 6 Satz 1
wird jeweils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch
das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-
stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Jugendäm-
ter“ ein Komma und die Wörter „die anerkann-
ten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkon-
trolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder
oder der Landesmedienanstalten geförderten
Internet-Beschwerdestellen“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesprüf-
stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf
Medien beziehen, die bei Kindern und Jugend-
lichen besonders verbreitet sind oder durch die
die Belange des Jugendschutzes in besonde-
rem Maße betroffen scheinen, können vorrangig
behandelt werden.“
f) In Absatz 5 im Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüf-
stelle“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellungnahmen und Anträge der zentralen
Stelle der Länder für den Jugendmedien-
schutz hat die Prüfstelle für jugendgefähr-
dende Medien bei ihren Entscheidungen
maßgeblich zu berücksichtigen.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
h) In Absatz 7 werden nach dem Wort „geben“ ein
Komma und die Wörter „soweit der Prüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Anschriften be-
kannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefähr-
dende Medien die Anschriften durch Angaben
im Zusammenhang mit dem Medium unter zu-
mutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen
Quellen ermitteln kann“ eingefügt.

i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Komma am
Ende gestrichen.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den obersten
Landesjugendbehörden, der zentralen Auf-
sichtsstelle der Länder für den Jugendme-
dienschutz und der das Verfahren anregen-
den Behörde oder Einrichtung oder dem das
Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger
ist die Entscheidung zu übermitteln.“
j) In den Absätzen 9 und 10 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort
„Prüfstelle“ ersetzt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Aufnahme periodisch
erscheinender Medien
in die Liste jugendgefährdender Medien“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Trägermedien“
durch das Wort „Medien“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitschrif-
ten“ die Wörter „sowie für deren digitale
Ausgaben“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In einem vereinfachten Verfahren kann
die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
über die Aufnahme von Medien in die Liste
jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn
1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
keit zu gefährden oder
2. bei einem Telemedium auf Antrag oder nach
einer Stellungnahme der zentralen Aufsichts-
stelle der Länder für den Jugendmedien-
schutz entschieden wird.
Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der
Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von
denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2
Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören
muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann
im vereinfachten Verfahren nur einstimmig ge-
troffen werden. Kommt eine einstimmige Ent-
scheidung nicht zustande, entscheidet die Prüf-
stelle für jugendgefährdende Medien in voller
Besetzung (§ 19 Absatz 5).“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger-
oder Telemedium“ durch das Wort „Medium“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-
stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugend-
gefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Liste jugendgefährdender Medien
ist als öffentliche Liste zu führen. Würde die Be-
kanntmachung eines Mediums in der öffent-
lichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder-
und Jugendschutzes schaden, so ist dieses
Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste
zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des
Mediums in der öffentlichen Liste nur in der
Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeich-
nung für Kinder und Jugendliche zugleich der
unmittelbare Zugang möglich wird.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil
der Liste aufgenommen oder aus ihm gestri-
chen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde
liegende Entscheidung im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(4) Die Bundeszentrale kann die Liste der
zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz, den im Bereich der Tele-
medien anerkannten Einrichtungen der Selbst-
kontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der
Länder oder der Landesmedienanstalten geför-
derten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter
Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Ab-
gleich von Angeboten in Telemedien mit in die
Liste aufgenommenen Medien genutzt werden
kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst
ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermög-
lichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf
jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Die
Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschät-
zungen nach § 18 Absatz 6.“
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April
2021 in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten
§ 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Träger-
medien, deren Aufnahme in die Liste jugendge-
fährdender Medien bis zum 30. April 2021 be-

kannt gemacht worden ist, können unter Benen-
nung der Listenteile A oder B in eine gemein-
same Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu
führenden Liste überführt werden.“
19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d
eingefügt:
„§ 24a
Vorsorgemaßnahmen
(1) Diensteanbieter, die fremde Informationen
für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungs-
absicht speichern oder bereitstellen, haben unbe-
schadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Tele-
mediengesetzes durch angemessene und wirksame
strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu
tragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1
bis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 be-
steht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote
sich nicht an Kinder und Jugendliche richten und
von diesen üblicherweise nicht genutzt werden so-
wie für journalistisch-redaktionell gestaltete Ange-
bote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet
werden.
(2) Als Vorsorgemaßnahmen kommen insbeson-
dere in Betracht:
1. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfever-
fahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Be-
schwerden über
a) unzulässige Angebote nach § 4 des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages oder
b) entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
nach § 5 Absatz 1 und 2 des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages, die der Dienste-
anbieter der Allgemeinheit bereitstellt, ohne
seiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 1 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch
Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 bis 5 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach-
zukommen
übermitteln können;
2. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfe-
verfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche
geeigneten Benutzerführung, im Rahmen des-
sen insbesondere minderjährige Nutzer und
Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persön-
lichen Integrität durch nutzergenerierte Informa-
tionen dem Diensteanbieter melden können;
3. die Bereitstellung eines Einstufungssystems für
nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte, mit dem
Nutzerinnen und Nutzer im Zusammenhang mit
der Generierung standardmäßig insbesondere
dazu aufgefordert werden, die Eignung eines In-
halts entsprechend der Altersstufe „ab 18 Jah-
ren“ als nur für Erwachsene zu bewerten;
4. die Bereitstellung technischer Mittel zur Alters-
verifikation für nutzergenerierte audiovisuelle
Inhalte, die die Nutzerin oder der Nutzer im Zu-
sammenhang mit der Generierung entspre-
chend der Altersstufe „ab 18 Jahren“ als nur
für Erwachsene geeignet bewertet hat;
5. der leicht auffindbare Hinweis auf anbieterunab-
hängige Beratungsangebote, Hilfe- und Melde-
möglichkeiten;
6. die Bereitstellung technischer Mittel zur Steue-
rung und Begleitung der Nutzung der Angebote
durch personensorgeberechtigte Personen;
7. die Einrichtung von Voreinstellungen, die Nut-
zungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter
Berücksichtigung ihres Alters begrenzen, indem
insbesondere ohne ausdrückliche anderslau-
tende Einwilligung
a) Nutzerprofile weder durch Suchdienste auf-
gefunden werden können noch für nicht an-
gemeldete Personen einsehbar sind,
b) Standort- und Kontaktdaten und die Kommu-
nikation mit anderen Nutzerinnen und Nut-
zern nicht veröffentlicht werden,
c) die Kommunikation mit anderen Nutzerinnen
und Nutzern auf einen von den Nutzerinnen
und Nutzern vorab selbst gewählten Kreis
eingeschränkt ist und
d) die Nutzung anonym oder unter Pseudonym
erfolgt;
8. die Verwendung von Bestimmungen in den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen, die die für
die Nutzung wesentlichen Bestimmungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindge-
rechter Weise darstellen.
(3) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach
Absatz 1 befreit, wenn das Angebot im Inland
nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen
und Nutzer hat.
(4) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-
ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
ist. Die Bestimmungen des Netzwerkdurchset-
zungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I
S. 3352) in der jeweils geltenden Fassung gehen
vor. Weitergehende Anforderungen dieses Geset-
zes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Num-
mer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des
Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
§ 24b
Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen
(1) Die Bundeszentrale überprüft die Umset-
zung, die konkrete Ausgestaltung und die Ange-
messenheit der von Diensteanbietern nach § 24a
Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das
gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und
Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet
„jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen
der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsor-
gemaßnahmen vor. „jugendschutz.net“ unterrichtet
die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzun-
gen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach
Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stel-
lungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Län-
der für den Jugendmedienschutz.

(2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach
§ 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie
Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vor-
sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen
Bereich konkretisieren und die Leitlinie
1. mit einer nach den Bestimmungen des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages anerkannten Ein-
richtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei
der der Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart
wurde,
2. der Bundeszentrale zur Beurteilung der Ange-
messenheit gemäß § 24a Absatz 1 vorgelegt
wurde und
3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch
die Bundeszentrale veröffentlicht wurde (§ 24c
Absatz 2).
(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein
Diensteanbieter keine oder nur unzureichende Vor-
sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen
hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen
und berät ihn über die erforderlichen Vorsorge-
maßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach
Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsor-
gemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale
den Diensteanbieter unter angemessener Fristset-
zung zur Abhilfe auf.
(4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung
nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist
nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bun-
deszentrale die erforderlichen Vorsorgemaß-
nahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter ange-
messener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der
Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-
schutz Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Hat eine nach den Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte
Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine
Pflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1
ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundes-
zentrale auf die Überschreitung der Grenzen des
Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung der
freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt.
§ 24c
Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b
Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und
Jugendlichen und deren Belange in geeigneter
Weise angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher
Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage
des Diensteanbieters und der Homepage der Ein-
richtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens
einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die
Vereinbarung durch die Bundeszentrale als ange-
messen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. Die auf
der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-
fügbar sein.
§ 24d
Inländischer Empfangsbevollmächtigter
Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben
sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtig-
ter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem An-
gebot in leicht erkennbarer und unmittelbar er-
reichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. An
diesen Empfangsbevollmächtigten können unter
Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder
Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und
4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekannt-
gabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die
solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesprüf-
stelle für jugendgefährdende Medien“ durch
die Wörter „Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
21. In § 26 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das
Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein
Trägermedium“ durch die Wörter „oder entge-
gen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3
Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn
eine personensorgeberechtigte Person oder
eine Person, die im Einverständnis mit einer
personensorgeberechtigten Person handelt,
das Medium einem Kind oder einer jugend-
lichen Person anbietet, überlässt, zugäng-
lich macht oder vorführt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen“ durch
die Wörter „Erteilen des Einverständnisses,
das Anbieten, Überlassen, Zugänglichma-
chen oder Vorführen“ ersetzt.
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wör-
ter „Film- oder Spielprogramm“ durch das Wort
„Spielprogramm“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Film-
oder Spielprogramm“ durch das Wort „Spielpro-
gramm“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen
Film oder ein Spielprogramm bereit-
hält,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
gefügt:
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt
oder
5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Empfangsbevollmächtigter im
Inland benannt ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro und in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 an-
zuwenden.“
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4
und 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann
geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes begangen wird.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 3 Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz.“
24. § 29a wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
Weitere Übergangsregelung
Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüf-
stelle für jugendgefährdende Medien und ihre Ver-
treterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021
im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bis-
herigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle
noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisit-
zer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen wer-
den.“
25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„§ 29b
Bericht und Evaluierung
Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten
evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a
niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
destag über das Ergebnis der Evaluation. In der
Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht er-
stattet über die weitere Entwicklung bei dem Errei-
chen der Schutzziele des § 10a. Alle vier Jahre ist
dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deut-
schen Bundestag vorzulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Franziska Giffey
und Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3f12b8d187e3586e….