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Artikel 3 · BT-Drs. 16/5049 · S. 10

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 und 2
Durch die Änderung dürfen Tabakwaren künftig nur noch an
Erwachsene abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen
darf in der Öffentlichkeit das Rauchen nicht gestattet wer-
den. Eine Verschärfung der jugendschutzrechtlichen Vor-
schriften ist geboten, da trotz intensiver Aufklärungsbemü-
hungen der Anteil jugendlicher Raucher noch immer sehr
hoch ist. Um die Zahl der Jugendlichen, die mit dem Rau-
chen beginnen, zu verringern, sind die Heraufsetzung des
Alters für das Abgabeverbot von Tabakwaren und das
Rauchverbot notwendig. Nach einem Anstieg beim Rauchen
in den neunziger Jahren ist zwar seit 2001 ein Rückgang im
Zigarettenkonsum Jugendlicher zu verzeichnen. So ist die
Raucherquote bei den 12- bis 17-jährigen Jugendlichen von
28 Prozent im Jahr 2001 auf 20 Prozent im Jahr 2005 gesun-
ken.
Die Raucherquote bei jungen Menschen muss weiter gesenkt
werden. Die Einschränkung der Verfügbarkeit von Tabak-
waren ist ein wichtiger Beitrag, um den Einstieg in das Rau-
chen zu verhindern bzw. zu verzögern. Studien zeigen, dass
ein Rauchbeginn nach dem 18. Lebensjahr eher unwahr-
scheinlich ist. Dies zeigen auch die in regelmäßigen Abstän-
den durchgeführten Untersuchungen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Um der betroffenen Branche des Tabakwarenhandels die
Umstellung auf das erweiterte Automatenverbot zu erleich-
tern, ist eine Übergangszeit von 22 Monaten vorgesehen
(Artikel 5 Abs. 2).

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Herkunft

BT-Drs. 16/5049, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.104–26.595 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 9aeaec709def92d3….

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