§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/305#abs-1 (1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/305#abs-2 (2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/305#abs-3 (3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/305#abs-4 (4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/305#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Wird zitiert von 286 Entscheidungen zu § 305 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2022 – IX ZB 5/21Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Befugnis des Insolvenzgerichts zur Prüfung der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen EinigungsversuchsZitiert von 1
- LG Fulda, 06.07.2012 – 1 S 12/12Zitiert von 1
- LG Aachen, 02.05.2003 – 3 T 133/03
- LG Stendal, 04.04.2014 – 25 T 36/14
- VG Düsseldorf, 05.09.2012 – 20 K 1012/12Zitiert von 2
- AG Darmstadt, 23.08.2012 – 3 UR II 1030/12
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- LG Paderborn, 19.12.2025 – 5 T 307/25
- OLG Hamm, 15.05.2025 – 1 WF 50/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.06.2017 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
-
12.12.2007 Ausfertigung
§ 305 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
-
22.03.2005 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
-
26.10.2001 Ausfertigung
§ 305 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
-
19.12.1998 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.