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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2379

BGBl. 2013 I S. 2379 · 36.389 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
                                          Gesetz
                    zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
                           und zur Stärkung der Gläubigerrechte
                                                 Vom 15. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer
    der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1
    und 3“ durch die Wörter „ein Versagungsgrund
    des § 290 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Schuldner keine angemessene Erwerbs-
       tätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäf-
       tigung ist, sich nicht um eine solche bemüht
       oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und da-
       durch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
       beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuld-

       ner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2
       und 3 gilt entsprechend;“.
 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuld-
   ners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger
   oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird

   das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das In-
   solvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren
   oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt
   werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrens-
   ablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung
   jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung,
   ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich
   bekannt zu machen.“
 4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Ab-
   satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die
   Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.“
 5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „303“ durch die
    Angabe „303a“ ersetzt.
 6. § 26a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 26a
                      Vergütung des
             vorläufigen Insolvenzverwalters

     (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,
   setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die
   zu erstattenden Auslagen des vorläufigen In-
   solvenzverwalters durch Beschluss fest.
     (2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuld-
   ner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzuläs-

   sig oder unbegründet und den antragstellenden
   Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem
   Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden
   Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz
   oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und ge-
   gen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist
   insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag
   von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und
   der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss
   ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der
   die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
   tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivil-
   prozessordnung über die Zwangsvollstreckung
   aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-
   sprechend.
     (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen
   Verwalter und demjenigen, der die Kosten des
   vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die
   sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivil-
   prozessordnung gilt entsprechend.“
 7. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 270 bleibt unberührt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtsjahr“
          durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
 8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten,
   wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners
   überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder
   die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.“
 9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma
    am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-
   walters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Re-
   gel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwal-
   ters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine
   Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens er-
   streckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der
   Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwal-
   tung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand
   nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
   Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der
   Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der
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   Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Pro-
   zent, so kann das Gericht den Beschluss über die
   Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis
   zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergü-
   tung des Insolvenzverwalters ändern.“
13. § 65 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 65
                Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen
   des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insol-
   venzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Ver-
   fahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“
14. § 88 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt
       drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzver-
       fahren nach § 304 eröffnet wird.“
15. § 114 wird aufgehoben.
16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter „Handlung des
    Schuldners“ durch die Wörter „Handlung, eine vor-
    sätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetz-
    lichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat
    des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374
    der Abgabenordnung“ ersetzt.

17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Hand-
    lung“ die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflicht-
    widrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht
    oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370,
    373 oder § 374 der Abgabenordnung“ eingefügt.

18. § 270 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbrau-
       cherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu-
       wenden.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch
      die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2
    Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Num-
    mer 4“ ersetzt.
20. § 287 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung
       beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit
       und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3
       hat der Schuldner zu versichern.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenzver-
           fahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“ einge-
           fügt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:
         „(3) Vereinbarungen des Schuldners sind in-
       soweit unwirksam, als sie die Abtretungserklä-

      rung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträch-
      tigen würden.
        (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen
      angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin
      zu dem Antrag des Schuldners zu hören.“
21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden
    §§ 287a bis 289 ersetzt:
                         „§ 287a
           Entscheidung des Insolvenzgerichts
      (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zuläs-
   sig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss
   fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung er-
   langt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295
   nachkommt und die Voraussetzungen für eine Ver-
   sagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorlie-

   gen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-
   chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
   die sofortige Beschwerde zu.
      (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzu-
   lässig, wenn
   1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor
      dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-
      ung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefrei-
      ung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag
      auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
      nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden
      ist oder

   2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor
      dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-
      ung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7
      oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt

      auch im Falle des § 297a, wenn die nachträg-
      liche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1
      Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
   In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Ge-
   legenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der
   Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

                         § 287b

          Erwerbsobliegenheit des Schuldners
      Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendi-
   gung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem
   Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit
   auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist,
   sich um eine solche zu bemühen und keine zumut-
   bare Tätigkeit abzulehnen.

                          § 288
              Bestimmung des Treuhänders

      Der Schuldner und die Gläubiger können dem
   Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jewei-
   ligen Einzelfall geeignete natürliche Person vor-
   schlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die
   Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das
   Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der
   es die Aufhebung oder die Einstellung des Insol-
   venzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit be-
   schließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren
   Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtre-
   tungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.
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                          § 289
           Einstellung des Insolvenzverfahrens

      Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens
   kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn
   nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insol-
   venzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die
   Einstellung nach § 211 erfolgt.“
22. § 290 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:

          „Die Restschuldbefreiung ist durch Be-

          schluss zu versagen, wenn dies von einem
          Insolvenzgläubiger, der seine Forderung an-

          gemeldet hat, beantragt worden ist und

          wenn“.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren
              vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
              venzverfahrens oder nach diesem Antrag
              wegen einer Straftat nach den §§ 283
              bis 283c des Strafgesetzbuchs rechts-
              kräftig zu einer Geldstrafe von mehr als
              90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe
              von mehr als drei Monaten verurteilt wor-
              den ist,“.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „im letzten
          Jahr“ durch die Wörter „in den letzten drei
          Jahren“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 werden die Wörter „während
          des Insolvenzverfahrens“ gestrichen und
          wird das Wort „oder“ am Ende durch ein

          Komma ersetzt.

      ff) In Nummer 6 werden die Wörter „den nach
          § 305 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „der
          nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden
          Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1
          Nummer 3“ und wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit
              nach § 287b verletzt und dadurch die
              Befriedigung der Insolvenzgläubiger be-
              einträchtigt; dies gilt nicht, wenn den
              Schuldner kein Verschulden trifft; § 296

              Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-

              chend.“
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 3 ersetzt:
        „(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum
      Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach
      § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist
      nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaub-
      haft gemacht wird. Die Entscheidung über den
      Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß
      Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
        (3) Gegen den Beschluss steht dem Schuld-
      ner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versa-
      gung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die

      sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öf-
      fentlich bekannt zu machen.“

23. § 291 wird aufgehoben.
24. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden
    Satz ersetzt:
   „Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis
   zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies
   angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden
   Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem

   Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der
   erlangten Beträge mitzuteilen.“

25. § 294 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „während der
      Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die

      Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung

      des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Ab-

      tretungsfrist“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung
      auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung
      erfasst werden, ist nicht zulässig.“

26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtre-
    tungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum
    zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und
    dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt.

27. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wäh-
    rend der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch
    die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung
    des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-
    tungsfrist“ ersetzt.
28. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a
    ersetzt:

                          „§ 297

                    Insolvenzstraftaten

      (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
   befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
   wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen
   Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfah-
   rens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung
   des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-

   tungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283
   bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu
   einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
   einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver-
   urteilt wird.

     (2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt

   entsprechend.

                          § 297a
                 Nachträglich bekannt
              gewordene Versagungsgründe
      (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
   befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
   wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle
   des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass
   ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgele-
   gen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Mona-
   ten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem
   der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt ge-
   worden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft ge-
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   macht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1
   und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem
   gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine
   Kenntnis von ihnen hatte.
       (2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.“

29. In § 299 wird die Angabe „§§ 296, 297“ durch die
    Angabe „den §§ 296, 297, 297a“ und werden die
    Wörter „Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch
    das Wort „Abtretungsfrist“ ersetzt.

30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a
    ersetzt:

                          „§ 300
        Entscheidung über die Restschuldbefreiung
      (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhö-
   rung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwal-
   ters oder Treuhänders und des Schuldners durch
   Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefrei-
   ung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Be-
   endigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die
   Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das
   Gericht auf seinen Antrag, wenn

   1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forde-

      rung angemeldet hat oder wenn die Forderungen

      der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der

      Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten

      berichtigt hat,

   2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind
      und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder
      innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflos-
      sen ist, der eine Befriedigung der Forderungen
      der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens

      35 Prozent ermöglicht, oder

   3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
   Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei
   der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Num-
   mer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussver-
   zeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schluss-

   verzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt,

   die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger ent-

   sprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erho-

   ben oder das Verfahren in dem früher anhängigen

   Rechtsstreit aufgenommen hat.

      (2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht
   werden über die Herkunft der Mittel, die an den
   Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge
   hinausgehen, die von der Abtretungserklärung er-
   fasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die
   Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind.

   Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft
   zu machen.
     (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
   befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
   wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1,
   des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des
   § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag
   des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
   § 298 vorliegen.
     (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-
   chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
   und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhö-

    rung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuld-
    befreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der
    Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbe-
    freiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat,
    die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbe-
    freiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die
    §§ 299 und 300a entsprechend.

                           § 300a

        Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

       (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung er-
    teilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach
    Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Vo-
    raussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt,
    nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für
    Vermögensbestandteile, die auf Grund einer An-
    fechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenz-
    masse zurückgewährt werden oder die auf Grund
    eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechts-
    streits oder auf Grund Verwertungshandlungen
    des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehö-
    ren.
       (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Rest-

    schuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb,

    der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu ver-

    einnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger

    Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vor-

    schrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenz-
    verwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der
    Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neu-
    erwerb herauszugeben und über die Verwaltung
    des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

       (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit

    nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechts-
    kräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner An-
    spruch auf Vergütung und auf Erstattung angemes-
    sener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.“
31. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vor-

        sätzlich begangenen unerlaubten Handlung,

        aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den

        der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht ge-

        währt hat, oder aus einem Steuerschuldverhält-

        nis, sofern der Schuldner im Zusammenhang
        damit wegen einer Steuerstraftat nach den
        §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung
        rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger
        hat die entsprechende Forderung unter Angabe
        dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 an-
        zumelden;“.

32. § 303 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wi-
       derruft das Insolvenzgericht die Erteilung der
       Restschuldbefreiung, wenn
       1. sich nachträglich herausstellt, dass der
          Schuldner eine seiner Obliegenheiten vor-
          sätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung
          der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträch-
          tigt hat,
       2. sich nachträglich herausstellt, dass der
          Schuldner während der Abtretungsfrist nach
          Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wor-
BGBl. 2013, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
         den ist, oder wenn der Schuldner erst nach
         Erteilung der Restschuldbefreiung wegen

         einer bis zum Ende der Abtretungsfrist be-

         gangenen Straftat nach Maßgabe von § 297

         Absatz 1 verurteilt wird oder

      3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuld-
         befreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-
         ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
         hat, die ihm nach diesem Gesetz während
         des Insolvenzverfahrens obliegen.

         (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig,
      wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechts-
      kraft der Entscheidung über die Restschuldbe-
      freiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1
      Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach
      rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfah-
      rens beantragt werden. Der Gläubiger hat die
      Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaub-
      haft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1
      Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft

      zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Ent-
      scheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund
      hatte.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Treu-
      händer“ durch die Wörter „in den Fällen des Ab-
      satzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder
      oder Insolvenzverwalter“ ersetzt.
33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

                         „§ 303a
         Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

     Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in

   das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilpro-

   zessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,

   1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290,
      296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insol-
      venzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt
      worden ist,

   2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden
      ist.
   Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro-
   nisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
   § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c
   Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
   sprechend.“
34. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten
    Abschnitts werden durch folgende Überschrift er-
    setzt:

                       „Neunter Teil

             Verbraucherinsolvenzverfahren“.

35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neun-
    ten Teils wird gestrichen.

36. § 305 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „(§ 311)“ gestrichen.

      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“

          die Wörter „auf der Grundlage persönlicher

          Beratung und eingehender Prüfung der Ein-

          kommens- und Vermögensverhältnisse des
          Schuldners“ eingefügt.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Hat der Schuldner die amtlichen Formulare

       nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abge-

       geben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das

       Fehlende unverzüglich zu ergänzen.“

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-
       fahren nach diesem Abschnitt“ gestrichen.
    d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bundesministerium der Justiz wird er-
       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
       mung des Bundesrates zur Vereinfachung des
       Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteilig-
       ten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1
       bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge
       und Verzeichnisse einzuführen.“

37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten
    Teils wird gestrichen.

38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben.

39. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
    gestrichen.

                         Artikel 2
                   Änderung des
                Rechtspflegergesetzes

   In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert

worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300“

durch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300“

ersetzt.

                         Artikel 3

                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 882b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
          Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a

          der Insolvenzordnung angeordnet hat.“

   b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum
          der Eintragungsanordnung sowie die Fest-

          stellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des
          Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
          Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Ab-
          satz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewie-
          sen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß

          § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintra-

          gung führende Grund und das Datum der Ent-

          scheidung des Insolvenzgerichts.“

2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
                        Artikel 4
                    Änderung der
       Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

  Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf“
   durch das Wort „drei“ ersetzt.

                        Artikel 5
                   Änderung der
    Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
   Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I

S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort
     „oder“ gestrichen.

  b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
       „e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners
           überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger
           oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering
           ist.“
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in
   § 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im ver-
   einfachten Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „In-

   solvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfah-

   ren“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für die Berechnung der Vergütung des

       vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen

       zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit

       während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Ver-

       mögensgegenstände, an denen bei Verfahrens-

       eröffnung Aus- oder Absonderungsrechte beste-

       hen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzu-

       gerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenz-
       verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen be-
       fasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der
       Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund
       eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
           Angabe „Satz 1“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

            Vergütung des Insolvenzverwalters

            im Verbraucherinsolvenzverfahren

     Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil
  der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305
  Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von
  einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, er-
  mäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1
  auf 800 Euro.“

5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 56a“ ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli
   2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften

   dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des
   Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
   am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom

5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
   „Satz 1“ gestrichen.

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103h eingefügt:
                       „Artikel 103h

               Überleitungsvorschrift zum
               Gesetz zur Verkürzung des
            Restschuldbefreiungsverfahrens
          und zur Stärkung der Gläubigerrechte

      Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014

   beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der

   Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen
   Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzver-
   fahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzord-
   nung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung,

   die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind

   auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung an-

   zuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenz-

   ordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden

   Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem

   19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwen-

   den.“

3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 einge-
   fügt:

                       „Artikel 107

               Evaluierungsvorschrift zum
               Gesetz zur Verkürzung des
            Restschuldbefreiungsverfahrens
          und zur Stärkung der Gläubigerrechte
      (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
   schen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vie-
   len Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuld-

   befreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch

   Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Rest-
   schuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungs-
   quoten zu enthalten.

     (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-
   keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die
   Bundesregierung diese vorschlagen.“
BGBl. 2013, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
                       Artikel 7
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297,
   300 und 303 der Insolvenzordnung)“ durch die Wör-
   ter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenz-
   ordnung)“ ersetzt.
2. In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
   wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296,
   297, 300, 303 InsO)“ durch die Wörter „(§§ 296 bis
   297a, 300 und 303 InsO)“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai

2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren“.

  b) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungs-

            genossenschaften“.

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

                                 „§ 66a
               Kündigung im Insolvenzverfahren
       Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
    eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter
    bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündi-
    gungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-
    üben.“
3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

                                 „§ 67c
                     Kündigungsausschluss
                bei Wohnungsgenossenschaften
       (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer
    Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger
    (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausge-
    schlossen, wenn
    1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung
       der Wohnung des Mitglieds ist und
    2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens
       das Vierfache des auf einen Monat entfallenden
       Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder
       Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
       oder höchstens 2 000 Euro beträgt.

       (2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mit-

    glieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die

    Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch
    dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung
    einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen

    nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermin-

    dert werden kann.“

                               Artikel 9

                             Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am

1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12,

Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 15. Juli 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2379. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4870759f55b070c7….