§ 306 Ruhen des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/306#abs-1 (1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/306#abs-2 (2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/306#abs-3 (3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 306 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 22.09.2011 – 64 IK 268/11Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.11.2000 – 2 W 101/00
- BGH, 09.07.2009 – IX ZR 29/09Zitiert von 13
- OLG Köln, 24.05.2000 – 2 W 76/00Zitiert von 2
- OLG Köln, 02.11.1999 – 2 W 137/99Zitiert von 1
- BGH, 11.03.2010 – IX ZB 110/09Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des GläubigerantragsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Göttingen, 21.12.2016 – 74 IK 356/16Zitiert von 1
- LG Bonn, 22.03.2016 – 8 S 185/15Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2015 – IX ZB 3/15Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag; Fristsetzung zur Stellung eines isolierten RestschuldbefreiungsantragsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 306 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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