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Artikel 9 · BT-Drs. 16/3655 · S. 91

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)
Im Insolvenzverfahren finden über § 4 die Vorschriften der
ZPO über die gerichtliche Vertretungsbefugnis Anwendung.
Ergänzungen sind daher nur hinsichtlich der Vertretungs-
befugnis der Inkassounternehmen erforderlich, da sich die
Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht auf die Ver-
tretung im Insolvenzverfahren erstrecken kann.
Drucksache 16/3655 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu Nummer 1 (Änderung von § 174)
Die Befugnis der Inkassounternehmen zur Forderungsan-
meldung entspricht dem geltenden Recht. Darüber hinaus
sollen die Inkassounternehmen künftig berechtigt sein, den
Gläubiger im Prüfungstermin zu vertreten. Außerdem kann
das Gericht ihnen einen Tabellenauszug übersenden und an-
dere Zustellungen nach diesem Verfahrensabschnitt an sie
richten. Für die gerichtliche Vertretung im Feststellungspro-
zess nach § 180 oder § 184 gelten die Vorschriften der jewei-
ligen Verfahrensordnung, so dass die Inkassounternehmen
zur Prozessvertretung in diesen streitigen Verfahren nicht
vertretungsbefugt sind.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 305)
Die in § 305 Abs. 4 Satz 2 zurzeit enthaltene Regelung zur
Unanwendbarkeit von § 157 Abs. 1 ZPO ist als Folge der
grundlegenden Umgestaltung des § 157 ZPO aufzuheben
(vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 6).
Der neue Satz 2 erstreckt die Vertretungsbefugnis der In-
kassounternehmen auf das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt, der sich
inhaltlich als die Fortsetzung des außergerichtlichen Eini-
gungsversuchs darstellt, macht eine Vertretung des Gläubi-
gers durch das mit der Realisierung der Forderung beauftrag-
te und bereits in die außergerichtliche Schuldenbereinigung
involvierte Inkassounternehmen Sinn: Es handelt sich um
ein formali

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.361 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP