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Artikel 9 · BT-Drs. 16/3655 · S. 91
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung) Im Insolvenzverfahren finden über § 4 die Vorschriften der ZPO über die gerichtliche Vertretungsbefugnis Anwendung. Ergänzungen sind daher nur hinsichtlich der Vertretungs- befugnis der Inkassounternehmen erforderlich, da sich die Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht auf die Ver- tretung im Insolvenzverfahren erstrecken kann. Drucksache 16/3655 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Zu Nummer 1 (Änderung von § 174) Die Befugnis der Inkassounternehmen zur Forderungsan- meldung entspricht dem geltenden Recht. Darüber hinaus sollen die Inkassounternehmen künftig berechtigt sein, den Gläubiger im Prüfungstermin zu vertreten. Außerdem kann das Gericht ihnen einen Tabellenauszug übersenden und an- dere Zustellungen nach diesem Verfahrensabschnitt an sie richten. Für die gerichtliche Vertretung im Feststellungspro- zess nach § 180 oder § 184 gelten die Vorschriften der jewei- ligen Verfahrensordnung, so dass die Inkassounternehmen zur Prozessvertretung in diesen streitigen Verfahren nicht vertretungsbefugt sind. Zu Nummer 2 (Änderung von § 305) Die in § 305 Abs. 4 Satz 2 zurzeit enthaltene Regelung zur Unanwendbarkeit von § 157 Abs. 1 ZPO ist als Folge der grundlegenden Umgestaltung des § 157 ZPO aufzuheben (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 6). Der neue Satz 2 erstreckt die Vertretungsbefugnis der In- kassounternehmen auf das gerichtliche Schuldenbereini- gungsplanverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt, der sich inhaltlich als die Fortsetzung des außergerichtlichen Eini- gungsversuchs darstellt, macht eine Vertretung des Gläubi- gers durch das mit der Realisierung der Forderung beauftrag- te und bereits in die außergerichtliche Schuldenbereinigung involvierte Inkassounternehmen Sinn: Es handelt sich um ein formali
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.361 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 531.038–533.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP