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Artikel 9 · BT-Drs. 15/4067 · S. 54

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Soweit nach § 174 Abs. 3 ZPO auch ein elektronisches Do-
kument zugestellt werden kann, gilt dies über § 4 auch im
Anwendungsbereich der Insolvenzordnung. Die sprachliche
Änderung trägt diesem Umstand Rechnung.
Zu Nummer 2 (§ 174)
Die Ergänzung ermöglicht die Forderungsanmeldung beim
Insolvenzverwalter auf elektronischem Wege. Die Ein-
schränkung, dass der Insolvenzverwalter der elektronischen
Übermittlung der Anmeldung ausdrücklich zugestimmt ha-
ben muss, stellt sicher, dass elektronische Anmeldungen nur
in einer vom Insolvenzverwalter verwendbaren Form erfol-
gen. Dabei ist es Aufgabe des einzelnen Insolvenzverwal-
ters, die Gläubiger auf die für ihn bearbeitungsfähige Form
der Anmeldung hinzuweisen. Im Hinblick auf die gemäß
§ 174 Abs. 1 beizufügenden Anmeldeunterlagen, insbeson-
dere Titel, Wechsel und sonstige Schuldurkunden, kann bei
elektronischer Forderungsanmeldung auf eine isolierte
Übersendung nicht verzichtet werden.
Zu Nummer 3 (§ 305)
Soweit für den Verbraucherinsolvenzantrag gemäß § 130a
Abs. 1 ZPO die Aufzeichnung als elektronisches Dokument
genügt, können auf der Grundlage des § 305 Abs. 5 Satz 3
elektronische Antragsformulare eingeführt werden, die vom
Begriff „Vordruck“ nach herkömmlichem Begriffsverständ-
nis nicht erfasst sind. Er wird daher durch den weiteren Be-
griff des Formulars ersetzt (vgl. Artikel 1 Nr. 1).

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Herkunft

BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.930–272.352 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….

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