Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 15/4067 · S. 54
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 (§ 8) Soweit nach § 174 Abs. 3 ZPO auch ein elektronisches Do- kument zugestellt werden kann, gilt dies über § 4 auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung. Die sprachliche Änderung trägt diesem Umstand Rechnung. Zu Nummer 2 (§ 174) Die Ergänzung ermöglicht die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter auf elektronischem Wege. Die Ein- schränkung, dass der Insolvenzverwalter der elektronischen Übermittlung der Anmeldung ausdrücklich zugestimmt ha- ben muss, stellt sicher, dass elektronische Anmeldungen nur in einer vom Insolvenzverwalter verwendbaren Form erfol- gen. Dabei ist es Aufgabe des einzelnen Insolvenzverwal- ters, die Gläubiger auf die für ihn bearbeitungsfähige Form der Anmeldung hinzuweisen. Im Hinblick auf die gemäß § 174 Abs. 1 beizufügenden Anmeldeunterlagen, insbeson- dere Titel, Wechsel und sonstige Schuldurkunden, kann bei elektronischer Forderungsanmeldung auf eine isolierte Übersendung nicht verzichtet werden. Zu Nummer 3 (§ 305) Soweit für den Verbraucherinsolvenzantrag gemäß § 130a Abs. 1 ZPO die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, können auf der Grundlage des § 305 Abs. 5 Satz 3 elektronische Antragsformulare eingeführt werden, die vom Begriff „Vordruck“ nach herkömmlichem Begriffsverständ- nis nicht erfasst sind. Er wird daher durch den weiteren Be- griff des Formulars ersetzt (vgl. Artikel 1 Nr. 1).
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Herkunft
BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.930–272.352 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP