§ 307 Zustellung an die Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.12.2000 – 2 W 165/00
- OLG Köln, 22.12.2000 – 2 W 164/00
- OLG Celle, 24.10.2001 – 2 W 111/01Zitiert von 3
- BGH, 12.01.2006 – IX ZB 140/04Zitiert von 2
- LG Mainz, 17.05.2016 – 8 T 74/16
- OLG Köln, 01.12.2000 – 2 W 202/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.12.2024 – IX ZB 4/24Auswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2019 – 1 K 1519/18
- BGH, 10.10.2013 – IX ZB 229/11Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.deZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/307#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/307#abs-2 (2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/307#abs-3 (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.