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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11268 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 4a)
Die Änderung in Satz 2 trägt der Abschaffung des gericht-
lichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens Rechnung. Bei
der Streichung in Satz 3 handelt es um eine Folgeänderung
zur Umgestaltung der Versagungsgründe des § 290 InsO-E.
Da der bisherige Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Num-
mer 3 InsO zukünftig nach § 287a Absatz 2 InsO-E als Zu-
lässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Restschuldbe-
freiung zu prüfen ist, bedarf es einer Verweisung insoweit in
§ 4a Absatz 1 Satz 3 InsO-E nicht mehr. Soweit zukünftig der
Antrag auf Restschuldbefreiung wegen § 287a Absatz 2
InsO-E als unzulässig zurückgewiesen wird, kommt auch
keine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO mehr in
Betracht.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 4c)
Mit der Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nachgezeichnet, nach der auch im Rahmen des
§ 4c Nummer 4 InsO entsprechend § 296 Absatz 1 Satz 1
InsO die Aufhebung der Stundung eine Gläubigerbeeinträch-
tigung und ein Verschulden des Schuldners voraussetzt.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 5)
Die Änderung beruht auf Anregungen der Praxis und führt zu
einer Vereinfachung des Verfahrens. Aus der Praxis wird
berichtet, dass insbesondere Verbraucherinsolvenzverfahren
ganz überwiegend nach § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO schriftlich
durchgeführt werden.
Zur Vereinfachung des Verfahrens sieht der Gesetzentwurf
daher vor, dass Verbraucherinsolvenzverfahren und Regel-
verfahren, in denen die Vermögensverhältnisse des Schuld-
ners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe
der Verbindlichkeiten gering sind, künftig im Regelfall
schriftlich durchgeführt werden sollen. Überschaubar sind
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11268
die Vermögen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 102.055 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11268, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.950–193.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert e0e949b09077fff3….

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