§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 482
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Göttingen, 01.03.2010 – 74 IK 47/10
- BGH, 01.12.2011 – IX ZB 260/10Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 3
- OLG Celle, 05.04.2001 – 2 W 8/01
- BGH, 16.07.2009 – IX ZB 219/08Zitiert von 24
- BGH, 21.02.2008 – IX ZB 52/07Zitiert von 6
- BGH, 20.03.2003 – IX ZB 388/02Restschuldbefreiung: Versagung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nur bei Antragstellung im Schlusstermin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25
- OVG NRW, 29.12.2025 – 4 B 154/25
- LG Paderborn, 19.12.2025 – 5 T 307/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-1 (1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-2 (2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-3 (3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.