§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-1 (1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-2 (2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/290#abs-3 (3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Wird zitiert von 484 Entscheidungen zu § 290 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Göttingen, 01.03.2010 – 74 IK 47/10
- BGH, 01.12.2011 – IX ZB 260/10Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 3
- OLG Celle, 05.04.2001 – 2 W 8/01
- BGH, 16.07.2009 – IX ZB 219/08Insolvenzverfahren: Sperrfrist von drei Jahren für erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung nach Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 21.02.2008 – IX ZB 52/07Zitiert von 6
- BGH, 20.03.2003 – IX ZB 388/02Restschuldbefreiung: Versagung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nur bei Antragstellung im Schlusstermin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.04.2026 – 71 IN 31/18
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25Zitiert von 1
- LG Paderborn, 19.12.2025 – 5 T 307/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 290 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.