§ 34 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-1 (1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-2 (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-3 (3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Wird zitiert von 318 Entscheidungen zu § 34 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.09.2000 – 2 W 244/99
- LG Köln, 04.12.2002 – 19 T 187/02
- OLG Celle, 16.10.2000 – 2 W 99/00Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2008 – IX ZB 131/07Zitiert von 5
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- LG Köln, 25.11.2002 – 19 T 168/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
- LG Bielefeld, 31.03.2026 – 23 T 47/26
- LG Stuttgart, 16.10.2025 – 19 T 261/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.