Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 34 Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund314 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-1 (1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-2 (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/34#abs-3 (3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

§ 33 § 35