§ 304 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/304#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/304#abs-2 (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 304 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 55/04Zitiert von 12
- OLG Celle, 28.02.2000 – 2 W 9/2000
- LG Köln, 25.06.2002 – 19 T 70/02
- OLG Celle, 24.01.2002 – 2 W 4/02Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 16.05.2002 – 25 T 267/02Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2009 – IX ZB 215/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.06.2026 – III R 35/23Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des InsolvenzverwaltersZitiert von 2
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 304 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.