§ 304 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 55/04Zitiert von 12
- OLG Celle, 28.02.2000 – 2 W 9/2000
- LG Köln, 25.06.2002 – 19 T 70/02
- OLG Celle, 24.01.2002 – 2 W 4/02Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 16.05.2002 – 25 T 267/02Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2009 – IX ZB 215/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/304#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/304#abs-2 (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.