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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1476

BGBl. 2017 I S. 1476 · 36.170 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
                                     Gesetz
      zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren*
                                                          Vom 5. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                     Änderung des
                  Rechtspflegergesetzes

   Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I
S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
   „g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
       1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über
       Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000,
       S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt
       durch die Durchführungsverordnung (EU)
       2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35)
       geändert worden ist, Verfahren nach der Verord-
       nung (EU) 2015/848 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
       Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
       S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt
       durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57
       vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Ver-
       fahren nach den Artikeln 102 und 102c des Ein-
       führungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie
       Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum
       deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom
       8. März 1985 (BGBl. I S. 535),“.
2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) In Verfahren nach der Verordnung (EU)
   2015/848 und nach Artikel 102c des Einführungs-
   gesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter
   vorbehalten:
   1. die Entscheidung über die Fortführung eines
      Insolvenzverfahrens als Sekundärinsolvenzver-

      fahren nach Artikel 102c § 2 Absatz 1 Satz 2
      des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,
   2. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns-
      ten eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 102c

      § 2 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur

      Insolvenzordnung,

* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
  Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom
  21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353
  (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist.

   3. die Entscheidung über das Stimmrecht nach Ar-
      tikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einführungs-
      gesetzes zur Insolvenzordnung,
   4. die Entscheidung über Rechtsbehelfe und Anträge
      nach Artikel 102c § 21 des Einführungsgesetzes
      zur Insolvenzordnung,

   5. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach
      Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/848,

   6. die Zuständigkeit für das Gruppen-Koordinations-

      verfahren nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord-
      nung (EU) 2015/848.“

                         Artikel 2
                      Änderung der
                    Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so
      fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller un-
      verzüglich auf, den Mangel zu beheben und
      räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Ab-
      satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
      Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

      1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder

      2. nicht richtig stellt.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

         „(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch

      in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur straf-

      bar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als

      unzulässig zurückgewiesen wurde.“
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die

      Wörter „Absätze 1 bis 5“ werden durch die Wör-
      ter „Absätze 1 bis 6“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. eine abstrakte Darstellung der für personen-
         bezogene Daten geltenden Löschungsfristen
         nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen
         Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im
         Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I
         S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
         zes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geän-
         dert worden ist.“
4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab-
   satz 3“ durch die Angabe „§ 295 Absatz 2“ ersetzt.

5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300

   Absatz 2“ durch die Angabe „§ 300 Absatz 3“ er-

   setzt.

6. In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num-
   mer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“
   ersetzt.

                       Artikel 3
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

  Nach Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur In-

solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März

2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, wird folgen-

der Artikel 102c eingefügt:

                     „Artikel 102c
                  Durchführung der
  Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

                         Teil 1

              Allgemeine Bestimmungen

                          §1
  Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

   (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deut-

schen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-

nung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfah-

ren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom

21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert wor-

den ist, die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass

nach § 3 der Insolvenzordnung ein Gerichtsstand be-

gründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich

örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den

Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

   (2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Ge-
richte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung
des Schuldners liegt. § 3 Absatz 2 der Insolvenzord-
nung gilt entsprechend.
   (3) Unbeschadet der Zuständigkeiten nach diesem
Artikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnah-
men nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes Insol-

venzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
Vermögen des Schuldners befindet. Zur sachdienlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung von Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2015/848 werden die Lan-
desregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenz-
gerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

                          §2
        Vermeidung von Kompetenzkonflikten
   (1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-
net, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig
ist, ein bei einem deutschen Insolvenzgericht gestellter

Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das

zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig.

Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren ist nach Maß-
gabe der Artikel 34 bis 52 der Verordnung (EU)
2015/848 als Sekundärinsolvenzverfahren fortzuführen,
wenn eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 be-
steht; liegen die Voraussetzungen für eine Fortführung
nicht vor, ist es einzustellen.
   (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

abgelehnt, weil nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2015/848 die deutschen Gerichte zuständig seien,

so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung ab-

lehnen, dass die Gerichte des anderen Mitgliedstaats
zuständig seien.

                          §3
         Einstellung des Insolvenzverfahrens
       zugunsten eines anderen Mitgliedstaats

   (1) Vor der Einstellung eines bereits eröffneten In-
solvenzverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das
Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubi-
gerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den
Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren einge-
stellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.

   (2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor des-

sen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die

Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch

dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem an-

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten

Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der

Verordnung (EU) 2015/848 auf die Bundesrepublik

Deutschland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshand-

lungen, die während des eingestellten Verfahrens vom

Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung

seines Amtes vorgenommen worden sind.

   (3) Vor der Einstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 hat
das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren
anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in dem
anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die bevor-
stehende Einstellung zu unterrichten. Dabei soll ange-
geben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden
Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffent-
lichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetra-
gen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. In dem
BGBl. 2017, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen
Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das
Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Aus-
fertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden.
§ 215 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzu-
wenden.

                          §4

                   Rechtsmittel nach
        Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848

   Unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des § 34
der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem
Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Be-
schwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenz-
verfahrens gerügt werden soll. Die §§ 574 bis 577 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

                          §5

                 Zusätzliche Angaben
         im Eröffnungsantrag des Schuldners
   Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die inter-
nationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union für die Eröffnung eines Haupt-
insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848 begründet sein könnte, so soll
der Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende
Angaben enthalten:

1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der

   gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genann-

   ten Ort besteht,

2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuld-
   ner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in
   der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,

3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger
   oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder
   wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und

4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröff-
   nungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfah-
   ren eröffnet wurde.

Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucher-
insolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der Insolvenz-
ordnung zu stellenden Anträge.

                          §6

        Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

   (1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Er-
öffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für
Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften
eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichts-
stand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
  (2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil-
oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Be-

klagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage
zuständig ist.

                          §7

             Öffentliche Bekanntmachung
   (1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an
das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten.

   (2) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach
Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an
das Insolvenzgericht zu richten, in dessen Bezirk sich
der wesentliche Teil des Vermögens des Schuldners
befindet. Hat der Schuldner in der Bundesrepublik
Deutschland kein Vermögen, so kann der Antrag bei
jedem Insolvenzgericht gestellt werden.

   (3) Das Gericht kann eine Übersetzung des Antrags
verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitglied-
staaten der Europäischen Union befugten Person zu
beglaubigen ist. § 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 1
der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Ist die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht wor-
den, so ist dessen Beendigung in gleicher Weise von
Amts wegen bekannt zu machen.
   (4) Geht der Antrag nach Absatz 1 bei einem unzu-
ständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag un-
verzüglich an das zuständige Gericht weiter und unter-
richtet den Antragsteller hierüber.

                          §8

    Eintragung in öffentliche Bücher und Register

   (1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-

satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach

§ 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit
dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 verbunden werden. Das Gericht ersucht
die registerführende Stelle um Eintragung. § 32 Absatz 2
Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.

  (2) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach
§ 7 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit
dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2015/848 verbunden werden.

   (3) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten
sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist, Eintragungen, die
dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das In-
solvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des
Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung am nächsten

kommt.
  (4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

                          §9
                  Rechtsmittel gegen
         eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
  Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach
§ 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt.
Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.
BGBl. 2017, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
                        § 10
    Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

   Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens
nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen
Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Ver-
fahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich
im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die
Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Arti-
kel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848. Für die Verwertung von Gegenständen der
Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt
Satz 1 entsprechend.

                        Teil 2
             Sekundärinsolvenzverfahren

                     Abschnitt 1

              Hauptinsolvenzverfahren
         in der Bundesrepublik Deutschland

                        § 11
  Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

   (1) Soll in einem in der Bundesrepublik Deutschland
anhängigen Insolvenzverfahren eine Zusicherung nach
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 abgegeben
werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die Zustim-
mung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen
Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein
solcher bestellt ist.
  (2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an-
geordnet, gilt Absatz 1 entsprechend.

                        § 12

    Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
  Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekannt-
machung der Zusicherung sowie den Termin und das
Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den be-
kannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch
den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entspre-
chend.

                        § 13

 Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung

  Für die Benachrichtigung nach Artikel 36 Absatz 7
Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2
entsprechend.

                        § 14

                    Haftung des

      Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung

   Für die Haftung des Insolvenzverwalters nach Arti-
kel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in
einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen
Insolvenzverfahren gilt § 92 der Insolvenzordnung ent-
sprechend.

                      Abschnitt 2
          Hauptinsolvenzverfahren in einem
    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

                         § 15

                     Insolvenzplan
   Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepu-
blik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfah-
ren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Ein-
schränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er
vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle
betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt
haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen
in Absonderungsrechte eingegriffen wird.

                         § 16
             Aussetzung der Verwertung
   Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenz-
verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU)
2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland
eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung
eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonde-
rungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die
geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zah-
len.

                         § 17

          Abstimmung über die Zusicherung
   (1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens führt
die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36
der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222, 243,
244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der
Insolvenzordnung gelten entsprechend.
   (2) Im Rahmen der Unterrichtung nach Artikel 36 Ab-
satz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 informiert
der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen
Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der
Abstimmung zulässig sind und welche Gruppen für
die Abstimmung gebildet wurden. Er hat ferner darauf
hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung
ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen
sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von
Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/848
sind.

                         § 18
                  Stimmrecht bei
        der Abstimmung über die Zusicherung

   (1) Der Inhaber einer zur Teilnahme an der Abstim-
mung über die Zusicherung angemeldeten Forderung
gilt vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann als stimmbe-
rechtigt, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-
rens oder ein anderer lokaler Gläubiger bestreitet, dass
die Forderung besteht oder dass es sich um die Forde-
rung eines lokalen Gläubigers handelt. Hängt das
Abstimmungsergebnis von Stimmen ab, die auf bestrit-

tene Forderungen entfallen, kann der Verwalter oder der

bestreitende lokale Gläubiger bei dem nach § 1 Ab-
satz 2 zuständigen Gericht eine Entscheidung über
das Stimmrecht erwirken, das durch die bestrittenen
Forderungen oder eines Teils davon gewährt wird;
§ 77 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entspre-
chend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aufschiebend
BGBl. 2017, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
bedingte Forderungen. § 237 Absatz 1 Satz 2 der Insol-
venzordnung gilt entsprechend.
   (2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusiche-
rung gilt die Bundesagentur für Arbeit als lokaler Gläu-
biger nach Artikel 36 Absatz 11 der Verordnung (EU)
2015/848.

                         § 19
  Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
  Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4
der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entspre-
chend.

                         § 20

     Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über
  die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
   (1) Wird unter Hinweis auf die Zusicherung die Eröff-
nung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Arti-
kel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ab-
gelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige
Beschwerde zu. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.

   (2) Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Se-
kundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsbehelf
nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2015/848 als so-
fortige Beschwerde zu behandeln. Die §§ 574 bis 577
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

                      Abschnitt 3

    Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung

                         § 21

             Rechtsbehelfe und Anträge

    nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848

    (1) Für Entscheidungen über Anträge nach Artikel 36
Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung (EU)
2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich

zuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfahren an-

hängig ist. Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2

der Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen einer Not-

frist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt

werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Be-
nachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung.

   (2) Für die Entscheidung über Anträge nach Arti-
kel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das
Gericht nach § 1 Absatz 2 zuständig.
  (3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der Insol-
venzordnung entscheidet das Gericht durch unanfecht-
baren Beschluss.

                         Teil 3
           Insolvenzverfahren über das
Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

                         § 22
     Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b
   und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung
   (1) Gehören Unternehmen einer Unternehmens-
gruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch
einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2
Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an,

1. findet § 269a der Insolvenzordnung keine Anwen-
   dung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU)
   2015/848 anzuwenden ist,
2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzord-
   nung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Ver-
   ordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist.
   (2) Gehören Unternehmen einer Unternehmens-
gruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch
einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2
Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an, ist die
Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den
§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung ausgeschlos-
sen, wenn die Durchführung des Koordinationsverfah-
rens die Wirksamkeit eines Gruppen-Koordinations-

verfahrens nach den Artikeln 61 bis 77 der Verordnung
(EU) 2015/848 beeinträchtigen würde.

                         § 23
               Beteiligung der Gläubiger

   (1) Beabsichtigt der Verwalter, die Einleitung eines
Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu beantragen
und ist die Durchführung eines solchen Verfahrens von
besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren, hat
er die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der Insol-
venzordnung einzuholen. Dem Gläubigerausschuss
sind die in Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2015/848 genannten Unterlagen vorzulegen.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend

1. für die Erklärung eines Einwands nach Artikel 64 Ab-
   satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/848
   gegen die Einbeziehung des Verfahrens in das Grup-

   pen-Koordinationsverfahren,

2. für den Antrag auf Einbeziehung des Verfahrens in

   ein bereits eröffnetes Gruppen-Koordinationsverfah-
   ren nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2015/848 sowie

3. für die Zustimmungserklärung zu einem entsprechen-

   den Antrag eines Verwalters, der in einem Verfahren

   über das Vermögen eines anderen gruppenangehö-

   rigen Unternehmens bestellt wurde (Artikel 69 Ab-

   satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/848).

                         § 24

             Aussetzung der Verwertung
  § 16 gilt entsprechend bei der Aussetzung
1. der Verwertung auf Antrag des Verwalters eines an-
   deren gruppenangehörigen Unternehmens nach Ar-
   tikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
   2015/848 und
2. des Verfahrens auf Antrag des Koordinators nach
   Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
   2015/848.

                         § 25
        Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
   Gegen die Entscheidung des Koordinators nach Ar-
tikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die
Erinnerung statthaft. § 573 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
                          § 26
     Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung
nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848
  Gegen die Entscheidung über die Kosten des Grup-
pen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Be-
schwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.“

                       Artikel 4
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
      Wort „Insolvenzordnung“ die Wörter „und dem
      Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates vom
              20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 5 eingefügt:

         „(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer
      Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der
      Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag-
      stellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen
      oder zurückgenommen wird.

         (4) Die Kosten des Verfahrens über einst-
      weilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der
      Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag-
      stellende Gläubiger.
         (5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsver-
      fahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord-
      nung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen
      Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfah-
      rens beantragt hat.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

3. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen
      die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab-
      satz 2.“

   b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
         „(4) Im Verfahren über einen Antrag nach
      Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU)
      2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem

     Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung
     anstrebt.
        (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36
     Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt
     sich der Wert nach dem Betrag der Forderung
     des Gläubigers.
       (6) Im Verfahren über die sofortige Be-
     schwerde nach Artikel 102c § 26 des Einfüh-
     rungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die
     Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Ko-
     ordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert
     nach der Höhe der Kosten.“
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
     Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die folgenden
     Angaben ersetzt:

     „Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Ver-
                  ordnung (EU) 2015/848

     Abschnitt 7      Beschwerden“.
  b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6
     eingefügt:
                                                    Gebühr oder
                                                      Satz der
        Nr.          Gebührentatbestand             Gebühr nach
                                                     § 34 GKG

                         „Abschnitt 6
                    Besondere Verfahren
              nach der Verordnung (EU) 2015/848

       2360 Verfahren über einen An-
            trag nach Artikel 36 Abs. 7
            Satz 2 der Verordnung
            (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . .       3,0

       2361 Verfahren über einstweilige
            Maßnahmen nach Artikel 36
            Abs. 9 der Verordnung
            (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . .       1,0

       2362 Verfahren über einen An-
            trag auf Eröffnung eines
            Gruppen-Koordinationsver-
            fahrens nach Artikel 61 der
            Verordnung (EU) 2015/848. 4 000,00 €“.

  c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
  d) Die bisherigen Nummern 2360 und 2361 werden
     die Nummern 2370 und 2371.

  e) Nach der neuen Nummer 2371 wird folgende
     Nummer 2372 eingefügt:

                                                    Gebühr oder
                                                      Satz der
        Nr.          Gebührentatbestand             Gebühr nach

                                                     § 34 GKG

      „2372 Verfahren über die sofor-
            tige Beschwerde gegen
            die Entscheidung über die
            Kosten des Gruppen-Koor-
            dinationsverfahrens nach
            Artikel 102c § 26 EGInsO . .               1,0“.

  f) Die bisherige Nummer 2362 wird Nummer 2373.
BGBl. 2017, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482
  g) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2374
     und im Gebührentatbestand wird die Angabe

     „2362“ durch die Angabe „2373“ ersetzt.
  h) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2375.

  i) Nach der neuen Nummer 2375 wird folgende
     Nummer 2376 eingefügt:

                                            Gebühr oder
                                              Satz der
         Nr.        Gebührentatbestand      Gebühr nach
                                             § 34 GKG

       „2376 Verfahren über die Rechts-
             beschwerde gegen die

             Beschwerdeentscheidung
             über die Kosten des Grup-

             pen-Koordinationsverfah-

             rens nach Artikel 102c § 26

             EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.        2,0“.

                        Artikel 5
                   Änderung des
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,

788), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 24 des Geset-

zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 3.3.5 Absatz 3 werden die Wörter
   „im Sekundärinsolvenzverfahren“ gestrichen.
2. In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden vor dem
   Punkt am Ende die Wörter „und im Verfahren über
   Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU)
   2015/848“ eingefügt.

                        Artikel 6

                    Weitere Änderung
               des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
          „(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens
       trägt der Schuldner, der die Einleitung des Ver-
       fahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die
       Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insol-
       venzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-
       ter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-

       gen Gläubigerausschuss gestellt wird.“
  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
     Hauptabschnitt 3 Abschnitt 7 durch die folgenden
     Angaben ersetzt:

      „Abschnitt 7 Koordinationsverfahren

      Abschnitt 8    Beschwerden“.

   b) Nach Nummer 2362 wird folgender Abschnitt 7
      eingefügt:

                                             Gebühr oder
                                               Satz der
        Nr.         Gebührentatbestand       Gebühr nach
                                              § 34 GKG

                         „Abschnitt 7
                    Koordinationsverfahren

       2370 Verfahren im Allgemeinen . .        500,00 €

       2371 In dem Verfahren wird ein

            Koordinationsplan zur Be-

            stätigung vorgelegt:

            Die Gebühr 2370 beträgt . . 1 000,00 €“.

   c) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
   d) Die bisherigen Nummern 2370 bis 2373 werden
      die Nummern 2380 bis 2383.

   e) Die bisherige Nummer 2374 wird Nummer 2384

      und im Gebührentatbestand wird die Angabe

      „2373“ durch die Angabe „2383“ ersetzt.

   f) Die bisherigen Nummern 2375 und 2376 werden
      die Nummern 2385 und 2386.

                        Artikel 7
                   Änderung des
              SCE-Ausführungsgesetzes

   In § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgeset-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2016
(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 15a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4
bis 6“ ersetzt.

                        Artikel 8
                   Änderung des
            Gesetzes zur Erleichterung
      der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
   Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung der Bewäl-
tigung von Konzerninsolvenzen vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 866) wird aufgehoben.

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 26. Juni 2017 in Kraft.
  (2) In Artikel 3 tritt Artikel 102c § 22 des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung am 21. April 2018 in
Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft.
BGBl. 2017, Seite 1483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1483

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 5. Juni 2017

                            Der Bundespräsident
                                 Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1476. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7119ab2d734b2b39….