§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Stand: 10.06.2019
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2 Entscheidungen zu § 305a InsO →
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Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.