Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

§ 305 § 306