Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 18/10823 · S. 26

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)
Zu Nummer 1 (§ 13 InsO)
Mit dem neuen § 13 Absatz 3 InsO-E wird die bislang auf § 4 InsO in Verbindung mit § 139 ZPO gestützte Praxis
der Insolvenzgerichte, bei unzulässigen Eröffnungsanträgen im Wege der Zwischenverfügung auf einen ord-
nungsgemäßen Antrag hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – IX ZB 426/02, Rn. 8 ff.), explizit
im Gesetz geregelt. Die offene Formulierung „unvollständiger Eröffnungsantrag“ bezeichnet mithin die Fälle, in
denen der Mangel des Antrags dessen Zulässigkeit berührt. Dies entspricht dem derzeitigen Verfahrensablauf.
Danach prüft das Insolvenzgericht nach Eingang eines Eröffnungsantrags zunächst dessen Zulässigkeit. Innerhalb
dieses sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahrens besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß
§ 5 InsO. Sie greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 –
IX ZB 82/04, Rn. 8). Feststellungen zur Zulässigkeit unterliegen demgegenüber dem Beibringungsgrundsatz, re-
levant sind folglich die Angaben des Antragstellers sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen. Bei Unvollstän-
digkeit der Angaben oder fehlenden Unterlagen hat das Insolvenzgericht den Antragsteller aufzufordern, das Feh-
lende zu ergänzen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Androhung oder der Einsatz von Zwangsmitteln
auf der Grundlage von § 20 InsO in Betracht käme. Inhaltlich hat das Insolvenzgericht – wie schon nach § 4 InsO
in Verbindung mit § 139 ZPO üblich – die bis dato fehlenden Angaben oder Unterlagen genau zu bezeichnen und
dem Antragsteller eine angemessene Frist von höchstens drei Wochen zur Ergänzung zu gewähren. Die Höchst-
frist von drei Wochen orientiert sich an der in § 15a Absatz 1 InsO geregelten Antragsfris

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.415 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/10823 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.826–93.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a75cf07458b4f35….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP