§ 309 Ersetzung der Zustimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2004 – IX ZB 427/02Zitiert von 2
- OLG Köln, 29.08.2001 – 2 W 105/01Zitiert von 2
- OLG Köln, 28.08.2000 – 2 W 37/00Zitiert von 1
- BGH, 17.01.2008 – IX ZB 142/07
- LG Münster, 21.08.2013 – 05 T 348/12 LG Münster
- LG Münster, 21.08.2012 – 05 T 348/12 LG Münster
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 04.05.2021 – 6 K 35/20
- LG Hamburg, 24.05.2019 – 330 T 56/18
- OLG Stuttgart, 08.02.2019 – 8 W 236/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 309 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/309#abs-1 (1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/309#abs-2 (2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/309#abs-3 (3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.