§ 287 Antrag des Schuldners
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287#abs-1 (1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287#abs-2 (2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287#abs-3 (3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287#abs-4 (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Wird zitiert von 356 Entscheidungen zu § 287 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 04.10.2000 – 2 W 198/00Zitiert von 2
- BGH, 08.07.2004 – IX ZB 209/03Insolvenzverfahren: Erfordernis eines Eigeninsolvenzantrags des Schuldners als Voraussetzung für den Antrag auf Restschuldbefreiung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 15.10.2009 – IX ZR 234/08Zitiert von 7
- BGH, 23.10.2008 – IX ZB 112/08Zitiert von 2
- BGH, 03.12.2009 – IX ZB 247/08Insolvenzverfahren: Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist bei noch nicht abgeschlossenem Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OLG Köln, 22.01.2001 – 2 W 244/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 287 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 287 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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