Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 98 Vorrang des Elften Teils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/98?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/98?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/98?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolgten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die Republik Island oder das Königreich Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/98?asof=2019-12-10#abs-4 (4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Republik Island und das Königreich Norwegen; an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren Vorschriften des Achten Teils.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 98 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 98 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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18.10.2010 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2010 I S. 1408
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