Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.05.2021 – 2 AR (Ausl) 26/21Zitiert von 2
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 13/21Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der GeneralstaatsanwaltschaftZitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 11.05.2023 – 1 Ausl 23/23
- OLG Braunschweig, 11.02.2021 – 1 AR (Ausl.) 17/20
- BVerfG, 13.08.2009 – 2 BvR 471/09Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 21.03.2025 – 1 OAus 7/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
- OLG Brandenburg, 24.11.2025 – 1 OAus 44/25
- OLG Bremen, 14.07.2025 – 1 OAus 20/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/79#abs-1 (1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/79#abs-2 (2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/79#abs-3 (3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.