Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
Stand: 19.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-1 (1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden, wobei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-2 (2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-3 (3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 Ws 25/25
- OLG Köln, 11.12.2019 – 6 AuslS 136/19 - 104 -
- OLG Köln, 20.10.2010 – 6 AuslS 101/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.