Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
Stand: 19.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-1 (1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden, wobei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-2 (2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/94#abs-3 (3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange