Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

§ 95 § 96a