Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 83i IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.2005 – 2 BvR 1667/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.08.2019 – 2 Ws 96/19Zitiert von 4
- OLG Bremen, 08.12.2015 – 1 Ausl A 23/15
- OLG Bremen, 23.07.2015 – 1 AuslA 3/15
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 – 1 AK 3/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 83i eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 83i geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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