Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.06.2016 – 2 BvR 468/16Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung eines Deutschen an Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls - Fehlen einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abwägung trotz potentiellen Inlandsbezugs der TatZitiert von 3
- BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei inländischem Wohnsitz des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft in Insolvenz - Verletzung des Art 16 Abs 2 S 2 GG durch Unterlassen einer AbwägungZitiert von 5
- OLG Hamm, 27.02.2020 – 2 Ausl. 18/20
- OLG Karlsruhe, 11.08.2016 – 1 AK 28/16Zitiert von 1
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BVerfG, 09.03.2016 – 2 BvR 468/16Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung eines Deutschen an Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls - hier: Inlandsbezug der Tat möglich - Fehlen einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abwägung
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
- OLG Bamberg, 24.02.2025 – 1 OAus 53/24
- BVerfG, 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung der Auslieferung einer non-binären Person an Ungarn verletzt Verbot unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung gem Art 4 EUGrdRCh - Verletzung der Pflicht zur Aufklärung der Haftumstände im Zielstaat - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/80#abs-1 (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/80#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/80#abs-3 (3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/80#abs-4 (4) (weggefallen)