Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2474
BGBl. 2020 I S. 2474 · 21.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 23. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:
„§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Ein-
spruch oder auf Antrag des Betroffe-
nen“.
b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach
§ 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.
c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die
Angabe zu § 87p.
d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch
folgende Angabe ersetzt:
„§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren;
Ruhen der Verjährung“.
e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Elfter Teil
Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EU) 2018/1805
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. November 2018
über die gegenseitige Anerkennung von
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a Grundsatz
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für einge-
hende Ersuchen
§ 96c Vollstreckung
§ 96d Rechtsbehelf
§ 96e Ausgehende Ersuchen“.
f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
Angabe zum Zwölften Teil.
g) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der
Überschrift „Auslieferungs- und Durchliefe-
rungsverkehr mit der Republik Island und dem
Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum
Dreizehnten Teil.
h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“
durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

i) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der
Überschrift „Schlussvorschriften“ wird die An-
gabe zum Vierzehnten Teil.
2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das
Wort „Dreizehnten“ ersetzt.
3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-
ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der be-
teiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin
zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb
von zehn Tagen zu erfolgen hat.“
4. § 87c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen
ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in
§ 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1
Satz 1 kann vollständig durch automatische Ein-
richtungen erstellt werden.“
5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der
Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vor-
geschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein-
gelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als
unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der
Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
stellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 87g stellen.
(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewil-
ligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Voll-
streckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch
des Betroffenen abhilft.“
6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und ge-
gen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Ein-
spruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt
der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach
Absatz 2 zuständige Amtsgericht.“
7. § 87h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87h
Gerichtliche Entscheidung nach
Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit
des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 ent-
scheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die
§§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die
§§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der
Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie
die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die Auferlegung der Kosten des Beschwerdever-
fahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung
des Gerichts ist unanfechtbar.“
8. § 87i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist die Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen
Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,
so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit
die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung
der Entscheidung durch das Gericht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit die Vollstreckung der Entschei-
dung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist
und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein
Bewilligungshindernis geltend zu machen, feh-
lerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für
vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugend-
lichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in
eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige
Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen
Heranwachsenden entsprechend, wenn nach
§ 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion
gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Soweit die Entscheidung des anderen Mitglied-
staates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich
für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Be-
schlussformel auch die Höhe der zu vollstre-
ckenden Geldsanktion anzugeben.“
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2
wird wie folgt gefasst:
„2. die Aufforderung an den Betroffenen, spä-
testens zwei Wochen nach Zustellung ent-
weder die Geldsanktion an die zuständige
Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen
oder der Sanktion nach dem Jugendge-
richtsgesetz nachzukommen, in die die
Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umge-
wandelt wurde.“
9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird
jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die An-
gabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.
10. § 87n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Ab-
satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Ab-
satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Ab-
satz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „ins-
besondere“ eingefügt.

11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:
„§ 87o
Übergangsvorschrift für Verfahren
nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden
auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020
beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für
Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundes-
amt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86
bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November
2020 geltenden Fassung.“
12. Der bisherige § 87o wird § 87p.
13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87q
Inländisches Vollstreckungsverfahren;
Ruhen der Verjährung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Straf-
gesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit
der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjäh-
rung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleich-
terung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union bewilligt wurde.“
14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verord-
nung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. November 2018 über die
gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-
und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom
28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und
Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.
L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rah-
menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,
S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303
vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rah-
menbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“
15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Sicherstellung von Vermögensgegenstän-
den zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94
bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung
Sicherstellung und Einziehung gilt.“
16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3
und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des
Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom
22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-
dungen über die Sicherstellung von Vermögens-
gegenständen oder Beweismitteln in der Euro-
päischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45)
(Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“
durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbe-
reichs der Verordnung Sicherstellung und Ein-
ziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen
nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung
von Entscheidungen über die Sicherstellung von
Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in
der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003,
S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden
ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwen-
den“ ersetzt.
17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:
„Elfter Teil
Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EU) 2018/1805
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. November 2018
über die gegenseitige Anerkennung von
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a
Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
enthält, ist § 77 anzuwenden.
§ 96b
Zuständigkeit und
Verfahren für eingehende Ersuchen
(1) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-
gehender Sicherstellungsentscheidungen entschei-
det das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsge-
richt; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird
eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit
einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so ent-
scheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Landgericht.
(2) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-
gehender Einziehungsentscheidungen entscheidet
das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Land-
gericht.
(3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige
Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstel-
lungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen
und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
(4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Vor-
aussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verord-
nung Sicherstellung und Einziehung geeignete und
erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicher-
stellung der einzuziehenden Vermögenswerte vor-
genommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie
Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte
an dem Gegenstand geltend machen können, Ge-
legenheit, sich zu äußern.
(5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des
Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.
§ 96c
Vollstreckung
(1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und
Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-

hungsentscheidung beschlossen hat, führt die
Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.
(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über
die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicher-
stellungs- und Einziehungsentscheidung nach den
Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung
und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der
Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-
hungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22
der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.
(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung,
die sich gegen einen Jugendlichen oder Heran-
wachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vor-
schriften des Jugendgerichtsgesetzes.
§ 96d
Rechtsbehelf
(1) Betroffene können nach Maßgabe des Arti-
kels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einzie-
hung gegen die Entscheidung über die Anerken-
nung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde
einlegen.
(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das
weitere Verfahren § 42 entsprechend.
§ 96e
Ausgehende Ersuchen
(1) Für die Ausstellung und Übermittlung von
Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen
an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsan-
waltschaft zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Ar-
tikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der
Verordnung Sicherstellung und Einziehung.
(2) Wird von einer für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbe-
hörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a
Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Ein-
ziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Voll-
streckung einer Sicherstellungsentscheidung aus
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so
ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den er-
suchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsan-
Artikel
Änderung des
waltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist
die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicher-
stellungsbescheinigung aus Anhang I der Verord-
nung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden.
Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwal-
tungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können
die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach
Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zu-
ständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 ab-
weichend regeln.
(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt,
nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach
Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersu-
chens vorliegen, insbesondere, dass
1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit entspricht und
2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-
maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-
ordnet werden könnte.
(4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem
Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach
den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit be-
fasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vor-
sehen.
(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“
18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.
19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Aus-
lieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Re-
publik Island und dem Königreich Norwegen“ wird
der Dreizehnte Teil.
20. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 98
Vorrang des Dreizehnten Teils“.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die
Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“
die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
satz 6“ ersetzt.
21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift
„Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.
2
Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-
ruar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
„3911 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
Der Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €“.

Artikel 2a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und
besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung
schriftlich abstimmen.“
Artikel 2b
Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
tikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2
und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f02046c4295dcd4e….