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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2474

BGBl. 2020 I S. 2474 · 21.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
                              Sechstes Gesetz
  zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                                            Vom 23. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
              Änderung des Gesetzes

 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:
       „§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Ein-

              spruch oder auf Antrag des Betroffe-
              nen“.
   b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach
              § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.

   c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die
      Angabe zu § 87p.
   d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch
      folgende Angabe ersetzt:
       „§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren;
              Ruhen der Verjährung“.

e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:
                       „Elfter Teil

               Durchführungsvorschriften

           zur Verordnung (EU) 2018/1805
          des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 14. November 2018
       über die gegenseitige Anerkennung von
   Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

   § 96a   Grundsatz

   § 96b   Zuständigkeit und Verfahren für einge-
           hende Ersuchen

   § 96c   Vollstreckung

   § 96d   Rechtsbehelf
   § 96e   Ausgehende Ersuchen“.
f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
   Angabe zum Zwölften Teil.

g) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der
   Überschrift „Auslieferungs- und Durchliefe-
   rungsverkehr mit der Republik Island und dem
   Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum
   Dreizehnten Teil.
h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“
   durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
  i) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der
     Überschrift „Schlussvorschriften“ wird die An-
     gabe zum Vierzehnten Teil.

2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das
   Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-
  ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der be-
  teiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin
  zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb
  von zehn Tagen zu erfolgen hat.“
4. § 87c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen
     ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in
     § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1
     Satz 1 kann vollständig durch automatische Ein-
     richtungen erstellt werden.“
5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6
   angefügt:
     „(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der
  Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vor-
  geschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein-
  gelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als
  unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der
  Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zu-

  stellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der

  Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche
  Entscheidung nach § 87g stellen.
     (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewil-
  ligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Voll-
  streckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch
  des Betroffenen abhilft.“

6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

  „Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und ge-
  gen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1
  ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
  eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Ein-
  spruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt
  der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach
  § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach
  Absatz 2 zuständige Amtsgericht.“

7. § 87h wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 87h
             Gerichtliche Entscheidung nach
       Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit
     des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 ent-

     scheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die

     §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die

     §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der
     Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie
     die Vorschriften der Strafprozessordnung über
     die Auferlegung der Kosten des Beschwerdever-

      fahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung
      des Gerichts ist unanfechtbar.“

 8. § 87i wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ist die Entscheidung des anderen Mit-
      gliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Ab-
      satz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen
      Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im
      Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,
      so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit
      die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung
      der Entscheidung durch das Gericht.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Soweit die Vollstreckung der Entschei-
      dung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist
      und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein
      Bewilligungshindernis geltend zu machen, feh-
      lerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für
      vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugend-
      lichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Ab-
      satz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in
      eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige
      Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen
      Heranwachsenden entsprechend, wenn nach
      § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
      das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
      Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion
      gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt

      gefasst:

      „Soweit die Entscheidung des anderen Mitglied-
      staates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich
      für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Be-
      schlussformel auch die Höhe der zu vollstre-
      ckenden Geldsanktion anzugeben.“

   e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2
      wird wie folgt gefasst:

      „2. die Aufforderung an den Betroffenen, spä-
          testens zwei Wochen nach Zustellung ent-
          weder die Geldsanktion an die zuständige
          Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen
          oder der Sanktion nach dem Jugendge-
          richtsgesetz nachzukommen, in die die
          Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umge-
          wandelt wurde.“

 9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird
    jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die An-
    gabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.
10. § 87n wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Ab-
      satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Ab-
      satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Ab-

      satz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ er-

      setzt.

   c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit
      dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „ins-
      besondere“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:

                          „§ 87o

            Übergangsvorschrift für Verfahren
         nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

      § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden

   auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020

   beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für

   Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundes-

   amt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86

   bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November

   2020 geltenden Fassung.“

12. Der bisherige § 87o wird § 87p.

13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt
    geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 87q

            Inländisches Vollstreckungsverfahren;
                    Ruhen der Verjährung“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Straf-
       gesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit

       der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjäh-
       rung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleich-
       terung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Union bewilligt wurde.“
14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verord-
   nung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 14. November 2018 über die
   gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-
   und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom
   28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und

   Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für

   einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen

   Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses

   2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über
   die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
   Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.
   L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rah-
   menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,
   S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303
   vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rah-
   menbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“
15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Sicherstellung von Vermögensgegenstän-
   den zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94
   bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung
   Sicherstellung und Einziehung gilt.“
16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3
    und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des
    Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom
    22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-
    dungen über die Sicherstellung von Vermögens-
    gegenständen oder Beweismitteln in der Euro-
    päischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45)
    (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“

   durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbe-
   reichs der Verordnung Sicherstellung und Ein-

   ziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen
   nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
   des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung
   von Entscheidungen über die Sicherstellung von

   Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in

   der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003,

   S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805

   (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden

   ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwen-

   den“ ersetzt.

17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:

                        „Elfter Teil

                Durchführungsvorschriften
             zur Verordnung (EU) 2018/1805
           des Europäischen Parlaments und
          des Rates vom 14. November 2018

        über die gegenseitige Anerkennung von
    Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

                           § 96a
                        Grundsatz

     Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
   enthält, ist § 77 anzuwenden.

                           § 96b

                    Zuständigkeit und
            Verfahren für eingehende Ersuchen
      (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-
   gehender Sicherstellungsentscheidungen entschei-
   det das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsge-
   richt; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird
   eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit
   einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so ent-
   scheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
   Landgericht.

     (2) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-

   gehender Einziehungsentscheidungen entscheidet

   das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Land-

   gericht.

      (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige
   Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstel-
   lungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen
   und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
      (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Vor-
   aussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verord-
   nung Sicherstellung und Einziehung geeignete und
   erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicher-
   stellung der einzuziehenden Vermögenswerte vor-
   genommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie
   Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte
   an dem Gegenstand geltend machen können, Ge-
   legenheit, sich zu äußern.
     (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des
   Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.

                           § 96c

                       Vollstreckung
     (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und
   Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-
BGBl. 2020, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
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   hungsentscheidung beschlossen hat, führt die
   Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.
      (2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über
   die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicher-
   stellungs- und Einziehungsentscheidung nach den
   Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung
   und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der
   Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-
   hungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22
   der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

      (3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer

   Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung,

   die sich gegen einen Jugendlichen oder Heran-

   wachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vor-

   schriften des Jugendgerichtsgesetzes.

                                  § 96d

                            Rechtsbehelf

      (1) Betroffene können nach Maßgabe des Arti-
   kels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einzie-
   hung gegen die Entscheidung über die Anerken-
   nung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder
   Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde
   einlegen.

      (2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen
   die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das
   weitere Verfahren § 42 entsprechend.

                                  § 96e
                     Ausgehende Ersuchen

      (1) Für die Ausstellung und Übermittlung von
   Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von
   Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen
   an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsan-
   waltschaft zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Ar-
   tikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der
   Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

      (2) Wird von einer für die Verfolgung von
   Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbe-
   hörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a
   Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Ein-
   ziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Voll-
   streckung einer Sicherstellungsentscheidung aus
   einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so
   ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den er-
   suchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsan-

                                                                            Artikel
                                                                    Änderung des

         waltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist
         die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicher-
         stellungsbescheinigung aus Anhang I der Verord-
         nung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden.
         Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei
         dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwal-
         tungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können
         die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach
         Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zu-
         ständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 ab-
         weichend regeln.

           (3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt,

         nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach

         Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat,

         dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersu-

         chens vorliegen, insbesondere, dass
         1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnis-
            mäßigkeit entspricht und

         2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-
            maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
            lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-
            ordnet werden könnte.

            (4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem
         Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach
         den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit be-
         fasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vor-
         sehen.

             (5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“
  18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.
  19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Aus-
      lieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Re-
      publik Island und dem Königreich Norwegen“ wird
      der Dreizehnte Teil.

  20. § 98 wird wie folgt geändert:
         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                „§ 98

                           Vorrang des Dreizehnten Teils“.
         b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die
            Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
            ersetzt.

         c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“
            die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
            satz 6“ ersetzt.
  21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift
      „Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.

2
                                                               Gerichtskostengesetzes
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-
ruar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:

      Nr.                                                 Gebührentatbestand

     „3911      Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
                Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
                Der Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.

                                                   Gebühr oder Satz der

                                                  Gebühr nach § 34 GKG

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30,00 €“.
BGBl. 2020, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478

                                               Artikel 2a
                                           Änderung des
                                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch
              Nach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
            Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
            durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert
            worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
              „(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und
            besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung
            schriftlich abstimmen.“

                                               Artikel 2b
                                        Weitere Änderung des
                                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch
               § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
            tikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                                                Artikel 3
                                              Inkrafttreten
              (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2
            und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
              (1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.



                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 23. November 2020

                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Die Bundesministerin
                          der Justiz und für Verbraucherschutz
                                  Christine Lambrecht

                                      Der Bundesminister
                                    für Arbeit und Soziales
                                         Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f02046c4295dcd4e….