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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1414

BGBl. 2017 I S. 1414 · 6.275 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1414
                                         Fünftes Gesetz
                                  zur Änderung des Gesetzes
                       über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                                                   Vom 1.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                          „Elfter Teil

                     Auslieferungs- und
               Durchlieferungsverkehr mit der
       Republik Island und dem Königreich Norwegen
       § 98 Vorrang des Elften Teils
       § 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung“.

  b) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
     Angabe zum Zwölften Teil.
  c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 wer-
     den die Angaben zu den §§ 100 bis 106.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
  strafrechtlichen Angelegenheit, die den Ausliefe-
  rungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik
  Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, rich-
  tet sich nach diesem Gesetz.“
3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Neunten“ die
   Wörter „und Zehnten Teil“ durch ein Komma sowie
   die Wörter „Zehnten und Elften Teil“ ersetzt.

4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-
  ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-
  ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu
  vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn
  Tagen zu erfolgen hat.“
5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-
   gefügt:

                        „Elfter Teil

                   Auslieferungs- und

             Durchlieferungsverkehr mit der

     Republik Island und dem Königreich Norwegen

                           § 98
                  Vorrang des Elften Teils
    (1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und
  Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und
Juni 2017

     dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkom-
     men vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen
     Union und der Republik Island und dem Königreich
     Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen
     den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
     Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
     S. 2).

       (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
     gen enthält, finden die Bestimmungen des Achten
     Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der
     §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3
     und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des
     § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes
     Anwendung.

        (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe An-
     wendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungs-
     bewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolg-
     ten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union, an die Republik Island oder das Königreich
     Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1
     eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten
     § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend.
     Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwen-
     dung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen
     zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.

        (4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den
     anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben
     den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch
     die Republik Island und das Königreich Norwegen;
     an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein
     Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbe-
     fehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Überein-
     kommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Euro-
     päischen Union und der Republik Island und dem
     Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
     zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

     Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses
     Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlus-
     ses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren
     Vorschriften des Achten Teils.

                              § 99

            Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

         Zulässige Ersuchen der Republik Island und des
     Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durch-

     lieferung eines Ausländers können nur abgelehnt

     werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übri-

     gen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes
     vorgesehen ist.“

  6. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.
  7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100
     bis 106.
BGBl. 2017, Seite 1415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1415
                     Artikel 2

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der
Europäischen Union und der Republik Island und dem

Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkraft-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 1. Juni 2017
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                             d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                   Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 108dd27aa5eea3a4….