Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1414
BGBl. 2017 I S. 1414 · 6.275 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 1.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Elfter Teil
Auslieferungs- und
Durchlieferungsverkehr mit der
Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98 Vorrang des Elften Teils
§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung“.
b) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
Angabe zum Zwölften Teil.
c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 wer-
den die Angaben zu den §§ 100 bis 106.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit, die den Ausliefe-
rungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik
Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, rich-
tet sich nach diesem Gesetz.“
3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Neunten“ die
Wörter „und Zehnten Teil“ durch ein Komma sowie
die Wörter „Zehnten und Elften Teil“ ersetzt.
4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-
ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-
ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu
vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn
Tagen zu erfolgen hat.“
5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-
gefügt:
„Elfter Teil
Auslieferungs- und
Durchlieferungsverkehr mit der
Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98
Vorrang des Elften Teils
(1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und
Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und
Juni 2017
dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkom-
men vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen
Union und der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
S. 2).
(2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
gen enthält, finden die Bestimmungen des Achten
Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der
§§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3
und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des
§ 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes
Anwendung.
(3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe An-
wendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolg-
ten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, an die Republik Island oder das Königreich
Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1
eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten
§ 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend.
Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen
zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.
(4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den
anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch
die Republik Island und das Königreich Norwegen;
an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein
Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbe-
fehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Überein-
kommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Euro-
päischen Union und der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses
Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlus-
ses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren
Vorschriften des Achten Teils.
§ 99
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Zulässige Ersuchen der Republik Island und des
Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durch-
lieferung eines Ausländers können nur abgelehnt
werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übri-
gen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes
vorgesehen ist.“
6. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.
7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100
bis 106.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der
Europäischen Union und der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,
S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkraft-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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