Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83a Auslieferungsunterlagen
Stand: 28.12.2022
Wird zitiert von 171
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2023 – 2 BvR 2009/22Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem Art 47 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) an die Bewilligungsentscheidung deutscher Gerichte gem § 32 IRG - hier: Überstellung eines Irakers an Belgien zur Strafverfolgung - Grundrechtsverletzung durch Bewilligungsentscheidung trotz fehlender Angaben zur konkret vorgeworfenen Straftat sowie zur konkreten Tathandlung des Beschwerdeführers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OLG Celle, 01.12.2023 – 2 OAus 86/23
- KG, 20.11.2017 – (4) 151 AuslA 125/17 (160/17)
- BGH, 08.07.2025 – 3 StR 192/25Europäischer Haftbefehl: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung bei SerienstraftatenZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.01.2013 – 1 AK 76/12Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 10.02.2005 – 1 AK 4/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 Ws 25/25
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 2 OAus 80/25
171 Entscheidungen zu § 83a IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83a#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83a#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.