Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 78 Vorrang des Achten Teils

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/78#abs-1 (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/78#abs-2 (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 77h § 79