Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83f Durchlieferung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83f#abs-1 (1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen
ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83f#abs-2 (2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Information die Information, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83f#abs-3 (3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83f#abs-4 (4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.