Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/38#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/38#abs-2 (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/38#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/38#abs-4 (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 38 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.10.2020 – 2 Ausl 104/20
- OLG Köln, 20.04.2006 – Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
- OLG Köln, 13.07.2017 – 6 AuslS 45/17 - 35 -
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 – 1 AK 64/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.