Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 98 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 98 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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18.10.2010 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2010 I S. 1408
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