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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1408

BGBl. 2010 I S. 1408 · 46.451 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
                                  Gesetz
             zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
          des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
 Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen*)
                                                    Vom 18. Oktober 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                          Artikel 1
           Änderung des Gesetzes über die
       internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom

27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „Elektronische Kommunikation und
      Aktenführung                          § 77a
       Verordnungsermächtigung                         § 77b“.
   b) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Anga-
      ben eingefügt:
                            „Abschnitt 2

                          Geldsanktionen

                         Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Regelungen

       Vorrang                                         § 86

                         Unterabschnitt 2

                      Eingehende Ersuchen

       Grundsatz                                       § 87

       Vollstreckungsunterlagen                        § 87a
       Zulässigkeitsvoraussetzungen                    § 87b

       Vorbereitung der Entscheidung
       über die Bewilligung                            § 87c
       Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung          § 87d

       Beistand                                        § 87e

       Bewilligung der Vollstreckung                   § 87f
       Gerichtliches Verfahren                         § 87g

       Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h
       Gerichtliche Entscheidung auf Antrag
       der Bewilligungsbehörde; Bewilligung            § 87i

       Rechtsbeschwerde                                § 87j
       Zulassung der Rechtsbeschwerde                  § 87k

       Besetzung der Senate der
       Oberlandesgerichte                              § 87l

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
   2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
   des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
   und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

     Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung
     an das Bundeszentralregister              § 87m

     Vollstreckung                             § 87n
                       Unterabschnitt 3
                     Ausgehende Ersuchen
     Grundsatz                                 § 87o

     Inländisches Vollstreckungsverfahren      § 87p“.

  c) Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben
     ersetzt:
     „Anwendungsvorbehalt;
     Stichtagsregelung                       § 98
     Einschränkung von Grundrechten            § 99“.
2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „14 bis 18“
   durch die Angabe „12 bis 16“ ersetzt.
3. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister“
     durch die Wörter „das Bundesministerium“ und
     das Wort „Bundesministern“ durch das Wort
     „Bundesministerien“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesministers“
     durch das Wort „Bundesministeriums“ sowie das
     Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

  c) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch

     das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.

  d) Folgender Satz wird angefügt:

     „Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2

     und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses
     Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.“
4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b einge-
   fügt:

                          „§ 77a
                   Elektronische
           Kommunikation und Aktenführung

     (1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von
  Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen
  einschließlich von Originalen oder beglaubigten
  Abschriften notwendig, können auch elektronische
  Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch
  Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die
  elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizier-
  ten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
  setz zu versehen und müssen für die Bearbeitung
  durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein.
  Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Be-
  gründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich
  schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
    (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann
  durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt wer-

  den, das die Authentizität und die Integrität des
  übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
BGBl. 2010, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
   (3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur
Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender
unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht
die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zuge-
lassen ist, ist von dem elektronischen Dokument un-
verzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.

   (4) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-

führt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung

nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Ge-

genstände des Augenscheins (Urschriften), die zu

den elektronisch geführten Akten eingereicht und
für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Erset-
zung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach
§ 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische
Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und
durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die
Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens
so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung inner-
halb von einer Woche vorgelegt werden können.
   (5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes
elektronisches Dokument ist für das Verfahren zu-
grunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an
der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

   (6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektro-
nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach
Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehenen Vermerk darüber,

1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der

   Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt so-

   wie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original
   oder in Abschrift vorgelegen hat,

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
rens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärun-
gen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beige-
fügte einfache Abschriften können unter den Voraus-
setzungen von Satz 1 vernichtet werden.
  (7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gelten entsprechend.

                        § 77b

             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
desregierungen bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung,
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
   mente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden
   können,
2. die für die Übersendung der elektronischen Do-
   kumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Sig-
   naturanforderungen und die für die Bearbeitung
   notwendige Form,
3. den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Ab-
   satz 4 elektronisch geführt werden oder geführt
   werden können,
4. die organisatorisch-technischen Rahmenbedin-
   gungen für die Bildung, Führung und Aufbe-

     wahrung der elektronisch geführten Akten ein-
     schließlich der Ausnahmen von der Ersetzung
     der Urschrift nach § 77a Absatz 4,
  5. die Urschriften, die abweichend von § 77a Ab-
     satz 6 weiterhin aufzubewahren sind.

  Die Landesregierungen können die Ermächtigung
  durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
  tungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
  schen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf
  einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne

  Verfahren beschränkt werden. Die elektronische Ak-

  tenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Ver-

  fahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrens-

  abschnitte beschränkt werden.“

5. Abschnitt 2 des Neunten Teils wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 2

                     Geldsanktionen

                    Unterabschnitt 1
                 Allgemeine Regelungen

                           § 86
                         Vorrang

     (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Re-
  gelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen
  dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von
  Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr
  mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union An-
  wendung.

    (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-

  nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-

  weit er abschließende Regelungen enthält.

                    Unterabschnitt 2

                  Eingehende Ersuchen

                           § 87

                        Grundsatz
     (1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-
  gliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
  2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über
  die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
  Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.
  L 76 vom 22.3.2005, S. 16) richtet sich nach diesem

  Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils
  dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf
  diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug
  genommen wird.
     (2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung
  einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhäng-
  ten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geld-
  sanktion auf einer Entscheidung beruht, die
  1. ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen
     einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen
     hat,
  2. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-
     gliedstaat wegen einer nach dessen Recht straf-
     baren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Ent-
     scheidung ein auch für Strafsachen zuständiges
     Gericht angerufen werden konnte,
BGBl. 2010, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1410
  3. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-
     gliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach
     dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet
     worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein
     auch für Strafsachen zuständiges Gericht ange-
     rufen werden konnte, oder
  4. ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im
     ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entschei-
     dung nach Nummer 3 getroffen hat.
     (3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist
  die Verpflichtung zur Zahlung
  1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Hand-
     lung oder einer Ordnungswidrigkeit,
  2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 aufer-
     legten Kosten des Verfahrens,

  3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-
     gesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das
     Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden
     Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche
     geltend machen durfte und ein Gericht in Aus-
     übung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig
     wurde, oder
  4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-
     gesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse
     oder an eine Organisation zur Unterstützung von
     Opfern.

  Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die
  Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen
  aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher
  Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und
  Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands
  ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr.
  44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
  die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
  und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
  Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) voll-
  streckbar sind.

                         § 87a
               Vollstreckungsunterlagen

     Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zuläs-
  sig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
  1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung
     oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
  2. die von der zuständigen Behörde des ersuchen-
     den Staates ausgefüllte und unterzeichnete Be-
     scheinigung entsprechend dem Formblatt, das
     im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
     des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen-
     dung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner-
     kennung von Geldstrafen und Geldbußen abge-
     druckt ist, im Original.

                         § 87b
             Zulässigkeitsvoraussetzungen
     (1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur
  zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, unge-
  achtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebe-
  nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachver-
  halts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde
  liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt wer-
  den können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist

nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zu-
grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchen-
den Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1
des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates
vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Geldstrafen und Geldbußen aufgeführten Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
  (2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben
worden ist.
  (3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
zulässig, wenn
1. die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung
   unvollständig ist oder der Entscheidung offen-
   sichtlich nicht entspricht,

2. die verhängte Geldsanktion den Betrag von
   70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung
   nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden
   Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht er-
   reicht,
3. die zugrunde liegende Entscheidung in einem
   schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Be-
   troffene oder ein nach dem Recht des ersuchen-
   den Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über
   das Recht zur Anfechtung und über die Fristen
   entsprechend den Vorschriften dieses Rechts be-
   lehrt worden ist,

4. die zugrunde liegende Entscheidung in Abwesen-
   heit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn,
   dass er oder ein nach dem Recht des ersuchen-
   den Mitgliedstaates befugter Vertreter über das
   Verfahren unterrichtet worden ist und die Mög-
   lichkeit hatte, sich in einem mündlichen Termin
   zu der Beschuldigung zu äußern, oder dass der
   Betroffene erklärt hat, die Entscheidung nicht an-
   zufechten,
5. gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die
   der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine
   Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergan-
   gen ist und für die Tat auch die deutsche Ge-
   richtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen der-
   selben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt,
   in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mit-
   gliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung
   gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt
   worden ist,
6. für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
   auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
   und die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-
   jährt ist,
7. der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der
   Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach
   deutschem Recht schuldunfähig war oder straf-
   rechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3
   Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,
8. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
   ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem
   Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-
   de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
   Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
   Deutschland zu führen, und die Tat nach deut-
   schem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht
BGBl. 2010, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411
   oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße be-
   wehrt ist oder
9. die betroffene Person in dem ausländischen Ver-
   fahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für
   die der Entscheidung zugrunde liegende Hand-
   lung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies
   gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend
   macht.

                        § 87c
                 Vorbereitung der
         Entscheidung über die Bewilligung

   (1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen
Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu
übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei
Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu
belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf
dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung
entscheiden oder unter den Voraussetzungen des
§ 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung stellen wird.

  (2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterblei-
ben, wenn die Bewilligungsbehörde
1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend
   macht oder

3. von vornherein die Umwandlung einer Entschei-
   dung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 be-
   antragt.
                        § 87d
       Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

  Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um

Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt

werden, wenn die der Entscheidung zugrunde lie-

gende Tat

1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem
   Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-
   de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
   Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
   Deutschland zu führen, und nach deutschem
   Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ord-
   nungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder

2. außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden
   Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine
   derartige, im Ausland begangene Tat nach deut-
   schem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als
   Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.

                        § 87e
                      Beistand
  Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt ent-
sprechend.

                        § 87f

           Bewilligung der Vollstreckung
   (1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewil-
ligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
  (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen

Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Ho-
heitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat
die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die
Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine
vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu
verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die
in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion
dieses Höchstmaß überschreitet.
   (3) Soweit die Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die
Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden
Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit
Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustel-
len. Die Bewilligung enthält

1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
   und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn
   kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
   zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion
   an die Bundeskasse zu zahlen.

   (4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde
Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302
der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die
§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten
entsprechend.

                        § 87g
               Gerichtliches Verfahren
   (1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewil-

ligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen

nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zustän-

dige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht ent-

scheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde
gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendge-
richtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Be-
willigungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.

   (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine na-
türliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohn-
sitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein sol-
cher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohn-
sitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristi-
sche Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle
des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Ein-
spruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Ein-
gangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte
nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen
befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in
den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet
sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht
zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  (3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die
Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des
anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache,
BGBl. 2010, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
  soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich
  ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind
  dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a
  aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung ge-
  mäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse
  geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2
  wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer
  vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.

     (4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt
  § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
  der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitglied-
  staat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss,
  ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die
  übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beur-
  teilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Er-
  messen, kein Bewilligungshindernis geltend zu ma-
  chen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung
  der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die
  Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1
  und 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus.
  Das Gericht kann sonstige Beweise über die in
  § 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführ-
  ten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und
  Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befin-
  det sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Ab-
  satz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend.
  § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entspre-
  chend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle
  der Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbe-
  hörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhand-
  lung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilli-
  gungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für ange-
  messen hält.

                          § 87h
       Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

     (1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des

  Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Be-

  schluss.

     (2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des

  Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht

  den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist un-

  anfechtbar.

    (3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Be-
  schluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
  1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen
     Mitgliedstaates zulässig ist,
  2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Be-
     willigungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei
     ausgeübt hat und

  3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei
     angepasst wurde.
  Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Voll-
  streckung oder wegen fehlerhafter Ermessensaus-
  übung begründet ist, wird die Entscheidung des an-
  deren Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt.
  Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehler-
  haft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforder-
  lich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und
  erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit
  von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird,
  ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in
  der Beschlussformel anzugeben.

   (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist entsprechend anzuwenden.

                        § 87i
          Gerichtliche Entscheidung auf
   Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

   (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitglied-
staates

1. eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1
   und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen
   Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichts-
   gesetzes ergangen ist,
2. gegen eine betroffene juristische Person gerich-
   tet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Union gegründet wurde und ihren
   satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
   oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäi-
   schen Union hat oder
3. zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach
   § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
   übermittelt worden,

beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Voll-
streckung zulässig ist, die Umwandlung der Ent-
scheidung durch das Gericht.
   (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass
sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht.
Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, ist zu begründen.
   (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung
des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Be-
willigungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungs-
hindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt
hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht

am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.

Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt

§ 87f Absatz 2 entsprechend.

   (4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte

Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2

ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige

Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heran-
wachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Ab-
satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstraf-
recht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die
Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
   (5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. So-
weit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu
vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussfor-
mel anzugeben.
   (6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstre-
ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-
lichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung
ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. Die Bewilligung enthält

1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
   und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist,
   und
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
   zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion
BGBl. 2010, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413
  an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5
  Satz 3 zu zahlen.

                       § 87j

                Rechtsbeschwerde

   (1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach
§ 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechts-
beschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird.

Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen
als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem
dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft
beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung
vor.

   (2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere
Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessord-

nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die

Revision entsprechend.

  (3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbe-

schwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-

ses.

  (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch
Beschluss.

   (5) Hebt das Beschwerdegericht die angefoch-
tene Entscheidung auf, so kann es abweichend von
§ 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in
der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amts-
gericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde,
oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes
zurückverweisen.
  (6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entspre-
chend.

                       § 87k

        Zulassung der Rechtsbeschwerde

   (1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbe-
schwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Be-
willigungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbil-
   dung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
   heitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen
   Gehörs aufzuheben.
   (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vor-
schriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde
entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge-
legte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die
Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-
gründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung)
sind zu beachten. Bei der Begründung der Be-
schwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich an-
geben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 be-
zeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der
Strafprozessordnung gilt entsprechend.
  (3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den
Antrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den
der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrün-
dung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts-
beschwerde als zurückgenommen.

   (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zu-
lassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis
besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Ver-
fahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis
nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3

oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.

                       § 87l

  Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

  (1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
  (2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.

  (3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechts-
beschwerden, wenn

1. es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion

   im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-

   mer 2 handelt,

2. ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1

   Nummer 1 vorliegt,

3. besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und
   Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder

4. von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts
   abgewichen werden soll.

                       § 87m

           Verbot der Doppelverfolgung;
      Mitteilung an das Bundeszentralregister
   (1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf die-
selbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht
nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ver-
folgt werden.
   (2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung

eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt
oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentral-
register mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in
   das Bundeszentralregister nicht eingetragen wer-
   den kann oder
2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergan-
   gen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist,
   weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentral-
   register tatsächlich regelmäßig über strafrecht-
   liche Verurteilungen gegen einen Deutschen un-
   terrichtet.

                       § 87n
                   Vollstreckung
   (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß
§ 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde ge-
mäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach
Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsan-
waltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk
das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Voll-
streckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Sat-
BGBl. 2010, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1414
  zes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche
  Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung
  nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgeset-

  zes.

     (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93
  bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Num-
  mer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1
  Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
  widrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung
  nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entschei-
  dungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Voll-
  streckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Ju-
  gendliche und Heranwachsende gelten auch § 82
  Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85

  Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
  Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind
  anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
  bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i
  Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1
  bis 4 nicht anwendbar.

     (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach
  § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnah-
  men nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei
  der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Ju-
  gendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.

       (4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.

     (5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die
  Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach
  Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewil-
  ligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft.
  In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstre-
  ckung in die Kasse des Landes, in dem das zustän-
  dige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von
  den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mit-
  gliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung,
  in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart wer-
  den, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer
  zufließt.
     (6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betrof-
  fene.

                      Unterabschnitt 3

                   Ausgehende Ersuchen

                           § 87o

                         Grundsatz

     (1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach
  Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des
  Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
  des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach
  diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden.
  § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

     (2) Die zuständige Behörde eines anderen Mit-
  gliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsank-
  tion ersucht werden, wenn der Betroffene
  1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im
     ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der
     Regel aufhält,

  2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im er-
     suchten Mitgliedstaat hat,

  3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat ver-

     fügt oder

  4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.

                          § 87p
          Inländisches Vollstreckungsverfahren

     Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung
  ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder
  zulässig, soweit

  1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder

  2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung ver-
     weigert hat.

  Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der
  ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstre-
  ckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffe-
  nen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat
  eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten
  Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt
  worden ist.“

6. Vor § 98 wird folgender § 98 eingefügt:

                          „§ 98

        Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
     Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten
  Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen
  nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Ra-
  tes vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
  des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom
  22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß
  § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar,
  wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräf-
  tig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87
  Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genann-
  ten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht ge-
  richtliche Entscheidung über die Verhängung der
  Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen
  ist.“

7. Der bisherige § 98 wird § 99.

                       Artikel 2

  Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
  internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
  berührt.“

2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
  internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
  berührt.“
BGBl. 2010, Seite 1415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1415

                                                               Artikel 3
                                           Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 15 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
  b) In Nummer 16 wird das Wort „und“ angefügt.
  c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
     „17. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
          Strafsachen“.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
           „Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit
                   § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
                   Rechtshilfe in Strafsachen“.
     bb) Die Angaben zu Teil 3 Hauptabschnitt 9 werden wie folgt gefasst:
           „Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
                Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
                Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
  b) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                    „Teil 3
                                      Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem
                       Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
                    sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“.
  c) Teil 3 Hauptabschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
     „
                                                                                                                Gebühr oder Satz der
          Nr.                                      Gebührentatbestand
                                                                                                               Gebühr nach § 34 GKG

                                                           Hauptabschnitt 9
                                                          Sonstige Verfahren
                                                    Abschnitt 1
             Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
         Vorbemerkung 3.9.1:
           Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
         Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
         3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-
              behörde:
              Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50,00 EUR
                    Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch
                  die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die
                  Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
                  Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-
                  streckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-
                  fenen abgewichen wird.
         3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
              Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .                   75,00 EUR
                    (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
                    (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
                  Begründungsfrist.
                                                      Abschnitt 2
                                Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
         3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
              Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55
              Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
              Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . .                      50,00 EUR
                                                                                                                                       “.

BGBl. 2010, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416

                                                                                    Artikel 4
                                                                       Änderung
                                                          des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden die Angaben zu Teil 6 Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
   „Abschnitt 1                      Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfah-
                                     ren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
       Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
       Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren“.
2. Teil 6 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
   „
                                                                                                                                Gebühr

         Nr.                                    Gebührentatbestand                                               Wahlverteidiger         gerichtlich bestellter
                                                                                                                 oder Verfahrens-        oder beigeordneter
                                                                                                                 bevollmächtigter           Rechtsanwalt

                                                 Abschnitt 1
                  Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
        und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

                                                                          Unterabschnitt 1
                                                               Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
       Vorbemerkung 6.1.1:
         Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren
       nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

       6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   40,00 bis 290,00 EUR         132,00 EUR

                                                                              Unterabschnitt 2
                                                                           Gerichtliches Verfahren
       6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   80,00 bis 580,00 EUR         264,00 EUR
       6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 780,00 EUR                              356,00 EUR
                                                                                                                                                                  “.

                                                                                    Artikel 5
                                                                                 Inkrafttreten
                               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                           blatt zu verkünden.


                               Berlin, den 18. Oktober 2010

                                                                    Der Bundespräsident
                                                                       Christian Wulff

                                                                     Die Bundeskanzlerin
                                                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                                  S a b i n e L e u t h e u s s e r-S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d221b4107e0b327c….