Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1408
BGBl. 2010 I S. 1408 · 46.451 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen*)
Vom 18. Oktober 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Elektronische Kommunikation und
Aktenführung § 77a
Verordnungsermächtigung § 77b“.
b) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„Abschnitt 2
Geldsanktionen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Vorrang § 86
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
Grundsatz § 87
Vollstreckungsunterlagen § 87a
Zulässigkeitsvoraussetzungen § 87b
Vorbereitung der Entscheidung
über die Bewilligung § 87c
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87d
Beistand § 87e
Bewilligung der Vollstreckung § 87f
Gerichtliches Verfahren § 87g
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag
der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87i
Rechtsbeschwerde § 87j
Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87k
Besetzung der Senate der
Oberlandesgerichte § 87l
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung
an das Bundeszentralregister § 87m
Vollstreckung § 87n
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
Grundsatz § 87o
Inländisches Vollstreckungsverfahren § 87p“.
c) Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben
ersetzt:
„Anwendungsvorbehalt;
Stichtagsregelung § 98
Einschränkung von Grundrechten § 99“.
2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „14 bis 18“
durch die Angabe „12 bis 16“ ersetzt.
3. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ und
das Wort „Bundesministern“ durch das Wort
„Bundesministerien“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesministers“
durch das Wort „Bundesministeriums“ sowie das
Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch
das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2
und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses
Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.“
4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b einge-
fügt:
„§ 77a
Elektronische
Kommunikation und Aktenführung
(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von
Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen
einschließlich von Originalen oder beglaubigten
Abschriften notwendig, können auch elektronische
Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch
Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die
elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz zu versehen und müssen für die Bearbeitung
durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein.
Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Be-
gründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich
schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann
durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt wer-
den, das die Authentizität und die Integrität des
übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur
Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender
unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht
die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zuge-
lassen ist, ist von dem elektronischen Dokument un-
verzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.
(4) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-
führt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung
nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Ge-
genstände des Augenscheins (Urschriften), die zu
den elektronisch geführten Akten eingereicht und
für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Erset-
zung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach
§ 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische
Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und
durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die
Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens
so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung inner-
halb von einer Woche vorgelegt werden können.
(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes
elektronisches Dokument ist für das Verfahren zu-
grunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an
der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektro-
nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach
Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehenen Vermerk darüber,
1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der
Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt so-
wie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original
oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
rens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärun-
gen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beige-
fügte einfache Abschriften können unter den Voraus-
setzungen von Satz 1 vernichtet werden.
(7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gelten entsprechend.
§ 77b
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
desregierungen bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung,
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden
können,
2. die für die Übersendung der elektronischen Do-
kumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Sig-
naturanforderungen und die für die Bearbeitung
notwendige Form,
3. den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Ab-
satz 4 elektronisch geführt werden oder geführt
werden können,
4. die organisatorisch-technischen Rahmenbedin-
gungen für die Bildung, Führung und Aufbe-
wahrung der elektronisch geführten Akten ein-
schließlich der Ausnahmen von der Ersetzung
der Urschrift nach § 77a Absatz 4,
5. die Urschriften, die abweichend von § 77a Ab-
satz 6 weiterhin aufzubewahren sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf
einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne
Verfahren beschränkt werden. Die elektronische Ak-
tenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Ver-
fahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrens-
abschnitte beschränkt werden.“
5. Abschnitt 2 des Neunten Teils wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Geldsanktionen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 86
Vorrang
(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Re-
gelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von
Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr
mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union An-
wendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
§ 87
Grundsatz
(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-
gliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.
L 76 vom 22.3.2005, S. 16) richtet sich nach diesem
Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils
dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf
diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug
genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung
einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhäng-
ten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geld-
sanktion auf einer Entscheidung beruht, die
1. ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen
einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen
hat,
2. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-
gliedstaat wegen einer nach dessen Recht straf-
baren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Ent-
scheidung ein auch für Strafsachen zuständiges
Gericht angerufen werden konnte,

3. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-
gliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach
dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet
worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein
auch für Strafsachen zuständiges Gericht ange-
rufen werden konnte, oder
4. ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im
ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entschei-
dung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist
die Verpflichtung zur Zahlung
1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Hand-
lung oder einer Ordnungswidrigkeit,
2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 aufer-
legten Kosten des Verfahrens,
3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-
gesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das
Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden
Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche
geltend machen durfte und ein Gericht in Aus-
übung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig
wurde, oder
4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-
gesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse
oder an eine Organisation zur Unterstützung von
Opfern.
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die
Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen
aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher
Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und
Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands
ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) voll-
streckbar sind.
§ 87a
Vollstreckungsunterlagen
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zuläs-
sig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung
oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
2. die von der zuständigen Behörde des ersuchen-
den Staates ausgefüllte und unterzeichnete Be-
scheinigung entsprechend dem Formblatt, das
im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen-
dung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner-
kennung von Geldstrafen und Geldbußen abge-
druckt ist, im Original.
§ 87b
Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur
zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, unge-
achtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebe-
nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachver-
halts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde
liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt wer-
den können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist
nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zu-
grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchen-
den Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1
des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates
vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Geldstrafen und Geldbußen aufgeführten Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
(2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben
worden ist.
(3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
zulässig, wenn
1. die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung
unvollständig ist oder der Entscheidung offen-
sichtlich nicht entspricht,
2. die verhängte Geldsanktion den Betrag von
70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung
nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden
Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht er-
reicht,
3. die zugrunde liegende Entscheidung in einem
schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Be-
troffene oder ein nach dem Recht des ersuchen-
den Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über
das Recht zur Anfechtung und über die Fristen
entsprechend den Vorschriften dieses Rechts be-
lehrt worden ist,
4. die zugrunde liegende Entscheidung in Abwesen-
heit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn,
dass er oder ein nach dem Recht des ersuchen-
den Mitgliedstaates befugter Vertreter über das
Verfahren unterrichtet worden ist und die Mög-
lichkeit hatte, sich in einem mündlichen Termin
zu der Beschuldigung zu äußern, oder dass der
Betroffene erklärt hat, die Entscheidung nicht an-
zufechten,
5. gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die
der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine
Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergan-
gen ist und für die Tat auch die deutsche Ge-
richtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen der-
selben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt,
in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mit-
gliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung
gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt
worden ist,
6. für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
und die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-
jährt ist,
7. der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der
Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach
deutschem Recht schuldunfähig war oder straf-
rechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3
Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,
8. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem
Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-
de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und die Tat nach deut-
schem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht

oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße be-
wehrt ist oder
9. die betroffene Person in dem ausländischen Ver-
fahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für
die der Entscheidung zugrunde liegende Hand-
lung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies
gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend
macht.
§ 87c
Vorbereitung der
Entscheidung über die Bewilligung
(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen
Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu
übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei
Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu
belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf
dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung
entscheiden oder unter den Voraussetzungen des
§ 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung stellen wird.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterblei-
ben, wenn die Bewilligungsbehörde
1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend
macht oder
3. von vornherein die Umwandlung einer Entschei-
dung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 be-
antragt.
§ 87d
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um
Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt
werden, wenn die der Entscheidung zugrunde lie-
gende Tat
1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem
Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-
de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und nach deutschem
Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ord-
nungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
2. außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden
Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine
derartige, im Ausland begangene Tat nach deut-
schem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
§ 87e
Beistand
Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt ent-
sprechend.
§ 87f
Bewilligung der Vollstreckung
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewil-
ligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen
Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Ho-
heitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat
die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die
Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine
vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu
verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die
in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion
dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die
Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden
Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit
Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustel-
len. Die Bewilligung enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn
kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion
an die Bundeskasse zu zahlen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde
Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302
der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die
§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten
entsprechend.
§ 87g
Gerichtliches Verfahren
(1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewil-
ligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen
nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zustän-
dige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht ent-
scheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde
gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendge-
richtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Be-
willigungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine na-
türliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohn-
sitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein sol-
cher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohn-
sitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristi-
sche Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle
des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Ein-
spruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Ein-
gangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte
nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen
befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in
den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet
sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht
zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die
Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des
anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache,

soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich
ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind
dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a
aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung ge-
mäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2
wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.
(4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt
§ 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitglied-
staat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss,
ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die
übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beur-
teilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Er-
messen, kein Bewilligungshindernis geltend zu ma-
chen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung
der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die
Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1
und 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus.
Das Gericht kann sonstige Beweise über die in
§ 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführ-
ten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und
Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befin-
det sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Ab-
satz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle
der Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbe-
hörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhand-
lung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilli-
gungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für ange-
messen hält.
§ 87h
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des
Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Be-
schluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des
Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht
den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist un-
anfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Be-
schluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen
Mitgliedstaates zulässig ist,
2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Be-
willigungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei
ausgeübt hat und
3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei
angepasst wurde.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Voll-
streckung oder wegen fehlerhafter Ermessensaus-
übung begründet ist, wird die Entscheidung des an-
deren Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt.
Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehler-
haft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforder-
lich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und
erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit
von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird,
ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in
der Beschlussformel anzugeben.
(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist entsprechend anzuwenden.
§ 87i
Gerichtliche Entscheidung auf
Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitglied-
staates
1. eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1
und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen
Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichts-
gesetzes ergangen ist,
2. gegen eine betroffene juristische Person gerich-
tet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union gegründet wurde und ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäi-
schen Union hat oder
3. zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach
§ 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
übermittelt worden,
beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Voll-
streckung zulässig ist, die Umwandlung der Ent-
scheidung durch das Gericht.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass
sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht.
Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung
des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Be-
willigungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungs-
hindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt
hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht
am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.
Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt
§ 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte
Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2
ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige
Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heran-
wachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Ab-
satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstraf-
recht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die
Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
(5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. So-
weit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu
vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussfor-
mel anzugeben.
(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstre-
ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-
lichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung
ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. Die Bewilligung enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist,
und
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion

an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5
Satz 3 zu zahlen.
§ 87j
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach
§ 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechts-
beschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird.
Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen
als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem
dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft
beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung
vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere
Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessord-
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-
ses.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch
Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefoch-
tene Entscheidung auf, so kann es abweichend von
§ 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in
der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amts-
gericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde,
oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes
zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entspre-
chend.
§ 87k
Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbe-
schwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Be-
willigungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vor-
schriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde
entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge-
legte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die
Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-
gründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung)
sind zu beachten. Bei der Begründung der Be-
schwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich an-
geben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 be-
zeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der
Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den
Antrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den
der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrün-
dung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts-
beschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zu-
lassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis
besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Ver-
fahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis
nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3
oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.
§ 87l
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechts-
beschwerden, wenn
1. es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion
im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-
mer 2 handelt,
2. ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1
Nummer 1 vorliegt,
3. besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und
Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4. von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts
abgewichen werden soll.
§ 87m
Verbot der Doppelverfolgung;
Mitteilung an das Bundeszentralregister
(1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf die-
selbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht
nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ver-
folgt werden.
(2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung
eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt
oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentral-
register mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in
das Bundeszentralregister nicht eingetragen wer-
den kann oder
2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergan-
gen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist,
weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentral-
register tatsächlich regelmäßig über strafrecht-
liche Verurteilungen gegen einen Deutschen un-
terrichtet.
§ 87n
Vollstreckung
(1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß
§ 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde ge-
mäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach
Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsan-
waltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk
das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Voll-
streckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Sat-

zes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche
Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung
nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgeset-
zes.
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93
bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Num-
mer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung
nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entschei-
dungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Voll-
streckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Ju-
gendliche und Heranwachsende gelten auch § 82
Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85
Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind
anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i
Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1
bis 4 nicht anwendbar.
(3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach
§ 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnah-
men nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei
der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Ju-
gendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die
Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach
Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewil-
ligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft.
In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstre-
ckung in die Kasse des Landes, in dem das zustän-
dige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mit-
gliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung,
in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart wer-
den, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer
zufließt.
(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betrof-
fene.
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
§ 87o
Grundsatz
(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach
Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des
Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach
diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden.
§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsank-
tion ersucht werden, wenn der Betroffene
1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im
ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der
Regel aufhält,
2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im er-
suchten Mitgliedstaat hat,
3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat ver-
fügt oder
4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.
§ 87p
Inländisches Vollstreckungsverfahren
Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung
ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder
zulässig, soweit
1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung ver-
weigert hat.
Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der
ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstre-
ckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffe-
nen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat
eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten
Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt
worden ist.“
6. Vor § 98 wird folgender § 98 eingefügt:
„§ 98
Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten
Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen
nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Ra-
tes vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom
22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß
§ 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar,
wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräf-
tig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87
Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genann-
ten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht ge-
richtliche Entscheidung über die Verhängung der
Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen
ist.“
7. Der bisherige § 98 wird § 99.
Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
berührt.“
2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
berührt.“

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen“.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit
§ 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen“.
bb) Die Angaben zu Teil 3 Hauptabschnitt 9 werden wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
b) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“.
c) Teil 3 Hauptabschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
„
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-
behörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch
die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-
streckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-
fenen abgewichen wird.
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55
Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . 50,00 EUR
“.

Artikel 4
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden die Angaben zu Teil 6 Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfah-
ren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren“.
2. Teil 6 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 290,00 EUR 132,00 EUR
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Oktober 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S a b i n e L e u t h e u s s e r-S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d221b4107e0b327c….