Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- KG, 07.10.2015 – (4) 151 AuslA 67/15 (194/15)
- OLG Stuttgart, 02.07.2015 – 1 Ausl 288/14Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.01.2021 – 1 AR 2/21
- OLG Celle, 16.12.2016 – 1 AR (Ausl) 89/16
- OLG Köln, 14.01.2009 – AuslA 6/09
- OLG Köln, 14.01.2009 – 6 AuslA 6/09
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 05.04.2023 – 1 Ws 74/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.07.2021 – 2 AR (Ausl) 40/21Zitiert von 3
- OLG Oldenburg, 20.06.2018 – 1 Ausl 28/18
16 Entscheidungen zu § 35 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/35#abs-1 (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/35#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.