Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 58 Sicherung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2023 – 12 Qs 16/23
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
- OLG Stuttgart, 24.10.2016 – 1 Ws 146/16Zitiert von 3
- OLG Celle, 07.04.2011 – 1 Ausl 17/11Zitiert von 5
- OLG Koblenz, 30.11.2010 – 1 Ws 541/10
- OLG Stuttgart, 11.07.2005 – 3 Ws 1/2005; 3 Ws 1/05Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/58#abs-1 (1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung der verurteilten Person vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die verurteilte Person die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/58#abs-2 (2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/58#abs-3 (3) Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/58#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint.