Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 50 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

←§ 49 →§ 51