Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 50 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 08.06.2009 – 8 E 1599/08Zitiert von 3
- KG, 30.10.2018 – 4 Ws 31/18, 4 Ws 31/18 - 161 AR 41/18
- OLG Hamm, 06.03.2014 – 2 Ws 65/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.07.2007 – 2 Ws 156/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.