Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund167 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/77#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/77#abs-2 (2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

§ 76 § 77a