Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-2 (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-3 (3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

§ 58 § 60