Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- OLG Celle, 05.02.2013 – 1 Ausl 60/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 03.02.2015 – 1 Ausl 466/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.11.2015 – 1 ARs 54/15Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 03.02.2015 – 1 Ausl 465/14
- OLG Köln, 13.12.2010 – 6 AuslS 121/10Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.09.2004 – Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2023 – 12 Qs 16/23
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- KG, 30.08.2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21, 2 Ws 79/21 - 161 AR 134/21, 2 Ws 93/21 - 161 AR 134/21Zitiert von 2
29 Entscheidungen zu § 59 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-2 (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/59#abs-3 (3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.