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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12320 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen)
Zu § 49 (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
§ 49 Absatz 1 IRG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen
für die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion. Im Voll-
streckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union enthält § 88a IRG-E eine Spezialregelung für
die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der
Einziehung.
Die Änderung in § 49 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Ände-
rung der Nummerierung sind redaktioneller Art. Materiell-
rechtlich werden die Voraussetzungen für die Vollstreckung
einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
hung in den Punkten gelockert, die nicht nur im Verhältnis zu
EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu allen an-
deren Staaten eine sinnvolle Erweiterung der Vollstre-
ckungshilfe darstellen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 4
Nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 IRG in der geltenden Fas-
sung ist die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung
nur dann zulässig, wenn keine Entscheidung der in § 9
Nummer 1 IRG genannten Art ergangen ist. Es darf also
nicht durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behör-
de gegen den Verfolgten wegen der Tat, die dem Ersuchen
zugrunde liegt, ein Urteil oder eine Entscheidung mit ent-
sprechender Rechtswirkung erlassen worden sein bzw. keine
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 204
StPO), keine Verwerfung eines Antrags auf Erhebung der
öffentlichen Klage (§ 174 StPO) und keine Einstellung des
Verfahrens nach § 153a StPO oder nach den §§ 45, 47 JGG
erfolgt sein.
Da es sich bei der Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
hung um eine Nebenfolge der Straftat handelt, hindern
selbst bei einem innerstaatlichen Sachverhalt nicht alle Ent-
scheidungen der in § 9 Nummer 1 IRG genannte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 140.560 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12320, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.520–228.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert dd401536620e1d2c….

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