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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1349
BGBl. 2015 I S. 1349 · 100.513 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1349
Gesetz
zur Verbesserung der
internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden
Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen1
sowie zur Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 84a
sen:
§ 84b
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über
§ 84c
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in § 84d
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- § 84e
kel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332)
§ 84f
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 84g
a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe
§ 84h
eingefügt:
„§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehen-
der Sanktionen“. § 84i
b) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe § 84j
ersetzt:
§ 84k
„§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im
Ausland“.
§ 84l
c) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch
Voraussetzungen der Zulässigkeit
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen
Unterlagen
Bewilligungshindernisse
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Gerichtliches Verfahren
Gerichtliche Entscheidung
Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
dung
Spezialität
Sicherung der Vollstreckung
Ergänzende Regelungen zur Vollstre-
ckung
Durchbeförderung zur Vollstreckung
die folgenden Angaben ersetzt: § 84m Durchbeförderungsverfahren
„Unterabschnitt 1
§ 84n
Vollstreckung ausländischer
Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2
Vollstreckung
deutscher Erkenntnisse in einem
– des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. Novem- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheits-
entziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke
§ 85
ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom
5.12.2008, S. 27), § 85a
– des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. Novem-
ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen § 85b
Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-
blick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und al-
ternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102) sowie
§ 85c
– des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar
2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,
2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stär-
kung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der § 85d
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen
sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 § 85e
vom 27.3.2009, S. 24), sofern sich die Regelungen des Rahmen-
beschlusses 2009/299/JI auf die Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI
und 2008/947/JI beziehen. § 85f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Gerichtliches Verfahren
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
verurteilten Person
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde
Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
dung
Inländisches Vollstreckungsverfahren
Sicherung der weiteren Vollstreckung“.

d) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen
und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen
Bewährungsmaßnahmen und alternativen
Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
dung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstre-
ckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen
Bewährungsmaßnahmen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Über-
wachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der
verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren“.
e) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung
freiheitsentziehender Sanktionen“.
2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „Ersuchen um“
durch das Wort „die“ und die Wörter „im ersuchen-
den Staat“ durch die Wörter „eines ausländischen
Staates“ ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„1. ein vollständiges rechtskräftiges und voll-
streckbares Erkenntnis vorliegt,
2. das ausländische Erkenntnis in einem Ver-
fahren ergangen ist, welches mit der Europä-
ischen Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatz-
protokolle, soweit sie für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten sind, im Ein-
klang steht,
3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet et-
waiger Verfahrenshindernisse und gegebe-
nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des
Sachverhalts, wegen der Tat, die dem aus-
ländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung
und Sicherung oder eine Geldbuße hätte
verhängt werden können oder
b) in Fällen, in denen eine Anordnung des
Verfalls oder der Einziehung vollstreckt
werden soll, eine derartige Anordnung,
ungeachtet der Vorschrift des § 73 Ab-
satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, hätte
getroffen werden können,
4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
nannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fäl-
len, in denen eine Anordnung des Verfalls
oder der Einziehung vollstreckt werden soll,
könnte eine solche Anordnung entsprechend
§ 76a des Strafgesetzbuchs selbständig an-
geordnet werden, und“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
Person“ und das Wort „ersuchenden“ durch das
Wort „ausländischen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentzie-
henden Sanktion, die gegen eine Person mit
deutscher Staatsangehörigkeit in einem auslän-
dischen Staat verhängt worden ist, kann abwei-
chend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Be-
achtung der Interessen der verurteilten Person
ausnahmsweise für zulässig erklärt werden,
wenn die verurteilte Person dies beantragt hat.
Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1
ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die
verurteilte Person im Ausland festgehalten wird,
zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willens-
erklärungen ermächtigten deutschen Berufskon-
sularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht
zurückgenommen werden. Die verurteilte Person
ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags
und darüber zu belehren, dass dieser nicht zu-
rückgenommen werden kann. Liegen die in Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen
nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-
wandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei
Jahre Freiheitsentzug.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verurteilten“
durch die Wörter „der verurteilten Person“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“, je-
weils das Wort „seinem“ durch das Wort „ih-
rem“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Fall der ausschließlichen Vollstre-
ckung einer Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung oder einer Geldstrafe oder ei-
ner Geldbuße ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist,
auf den sich der Verfall oder die Einziehung
bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die
Einziehung nicht auf einen bestimmten
Gegenstand bezieht und bei der Vollstre-
ckung von Geldstrafen und Geldbußen, das
Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der
verurteilten Person befindet.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Verurteil-
ten“ durch die Wörter „der verurteilten Per-
son“ ersetzt.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“ durch
das Wort „ausländischen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verurteilte“
durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die
Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im
Falle der“ ersetzt.
6. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verurteilte“
durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die
Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im
Falle der“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Dem Verurteilten, der“ durch die
Wörter „Der verurteilten Person, die“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verur-
teilte seine“ durch die Wörter „die verurteilte
Person ihre“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verur-
teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
son“ und die Wörter „er seine“ durch die
Wörter „sie ihre“ ersetzt.
7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem
ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat
gegen den Verurteilten“ durch die Wörter „einem
ausländischen Staat gegen die verurteilte Person“
ersetzt.
8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a
Vollstreckung
langer freiheitsentziehender Sanktionen
(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt,
dass ab der Überstellung einer Person mit deut-
scher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende
Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der
Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann
das Gericht unter Beachtung der Interessen der
verurteilten Person ausnahmsweise
1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine
Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat an-
gedrohten Sanktion überschreitet, und
2. die Vollstreckung des Restes der in der Bundes-
republik Deutschland vollstreckbaren Freiheits-
strafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustim-
mung des Urteilsstaates zur Bewährung ausset-
zen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Ab-
satz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Per-
son dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten
Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters
oder, wenn die verurteilte Person im Ausland fest-
gehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung
von Willenserklärungen ermächtigten deutschen
Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-
teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres
Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht
zurückgenommen werden kann.
(3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung
des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a
Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Über-
stellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für
einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik
Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht
von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft oder auf Antrag der verurteilten Person er-
neut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.“
9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
son“ und die Wörter „bei Ersuchen um“ durch die
Wörter „für den Fall der“ ersetzt.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Ersuchen“
gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eines
Rechtshilfeersuchens, das auf“ durch das Wort
„der“ ersetzt und werden die Wörter „gerichtet
ist,“ gestrichen.
11. In § 56a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen eines anderen
Staates“ gestrichen.
12. In § 56b Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“
durch das Wort „ausländischen“ ersetzt.
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„durch“ ein Komma und die Wörter „soweit der
ausländische Staat mit der Vollstreckung einver-
standen ist“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum,
nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind,
mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich
§ 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend An-
wendung.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „ersuchenden“ durch
das Wort „ausländischen“ ersetzt.
14. Dem § 57a werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Über-
stellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Ein-
verständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der
Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf

die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der
verurteilten Person und deren Haftbedingungen im
Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.“
15. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges
und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zu-
ständige Stelle des ausländischen Staates unter
Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verur-
teilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung
und möglichst genauer Beschreibung der verur-
teilten Person vor dessen Eingang darum er-
sucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung
einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die
verurteilte Person die Haft angeordnet werden,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem
Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der
Vollstreckung entziehen werde, oder
2. der dringende Verdacht begründet ist, dass
sie in dem Verfahren über die Vollstreckbar-
keit in unlauterer Weise die Ermittlung der
Wahrheit erschweren werde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Fall der Vollstreckung einer Geld-
strafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung oder für den
Fall, dass eine zuständige Stelle des auslän-
dischen Staates unter Angabe der verdäch-
tigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen
derer das Strafverfahren geführt wird, und
der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in
einem solchen Fall vor Eingang des vollstän-
digen rechtskräftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaß-
nahme nach den §§ 111b bis 111d der Straf-
prozessordnung ersucht, findet § 67 Ab-
satz 1 entsprechend Anwendung.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „ersuchenden“ durch
das Wort „ausländischen“ ersetzt.
16. Die §§ 71 und 71a werden wie folgt gefasst:
„§ 71
Vollstreckung
deutscher Erkenntnisse im Ausland
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person
verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann
auf einen ausländischen Staat übertragen werden,
wenn
1. die verurteilte Person in dem ausländischen
Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt hat oder sich dort aufhält und nicht ausge-
liefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht
gestellt oder abgelehnt wird oder die Ausliefe-
rung nicht ausführbar ist, oder
2. die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im
Interesse der verurteilten Person oder im öffent-
lichen Interesse liegt.
Die Überstellung der verurteilten Person darf nur
zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-
tion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entspre-
chend.
(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsent-
ziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen aus-
ländischen Staat übertragen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Voll-
streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-
zes gegen eine Person mit deutscher Staatsange-
hörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe
oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen
Staat übertragen werden, wenn
1. die verurteilte Person in dem ausländischen
Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt hat oder sich dort aufhält,
2. die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird,
weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht
ausführbar ist, und
3. der verurteilten Person durch die Vollstreckung
in dem ausländischen Staat keine erheblichen,
außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile
erwachsen.
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem auslän-
dischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer
freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertra-
gen werden, wenn sich die verurteilte Person nach
Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines
zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch-
tigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden
erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerru-
fen werden.
(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen wer-
den, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische
Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der
Übertragung beachten wird.
(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das
Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen
Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit
entscheidet das Oberlandesgericht durch Be-
schluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende
Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder,
wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe voll-
streckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2
der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31
Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3
entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische
Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie
kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der aus-
ländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.

§ 71a
Vereinbarung über die
Verwertung, Herausgabe und
Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländi-
schen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“
17. In § 72 wird das Wort „ersuchte“ durch das Wort
„ausländische“ ersetzt.
18. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersuchen“
durch das Wort „Rechtshilfeersuchen“ ersetzt
und werden die Wörter „um Rechtshilfe“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausländi-
sche Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen“ durch
die Wörter „an ausländische Staaten Rechts-
hilfeersuchen zu stellen“ ersetzt.
19. In § 75 wird das Wort „ersuchenden“ durch das
Wort „ausländischen“ ersetzt.
20. In § 76 werden die Wörter „Ersuchen um Leistung
von Rechtshilfe“ durch das Wort „Rechtshilfeersu-
chen“ ersetzt.
21. In § 77 Absatz 2 werden die Wörter „eingehenden
Ersuchen“ durch die Wörter „der Leistung von
Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren“ er-
setzt.
22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben.
23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
25. Der Neunte Teil Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer
Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84
Grundsatz
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die
Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach Maßgabe des
Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom
27. November 2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsent-
ziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für
die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen
Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch
den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom
27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmen-
beschluss Freiheitsstrafen).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die
allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-
benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen
Regelungen enthält oder
2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rah-
menbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.
§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung
eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe
des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zuläs-
sig, wenn
1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine
freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig ver-
hängt hat, die
a) vollstreckbar ist und
b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine
Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr
im deutschen Recht am meisten entspricht,
2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
können und
3. die verurteilte Person
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder in der Bundesrepublik Deutschland
rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendi-
gung des Aufenthalts durchgeführt wird,
b) sich in der Bundesrepublik Deutschland oder
in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen
sie das Erkenntnis ergangen ist, und
c) sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in
dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist,
sich gemäß den Bestimmungen dieses Mit-
gliedstaates mit der Vollstreckung in der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden
erklärt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die
Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsange-
legenheiten auch zulässig, wenn das deutsche
Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Wäh-
rungsbestimmungen enthält wie das Recht des an-
deren Mitgliedstaates.
(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung,
wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder
Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Ab-
satz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Ab-
satz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in
Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen
nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-
wandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5
zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Per-
son entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterla-
gen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkennt-
nisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
Freiheitsstrafen ersucht hat und

1. die verurteilte Person die deutsche Staatsange-
hörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik
Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zustän-
dige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass
die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in
seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bun-
desrepublik Deutschland ausgewiesen oder ab-
geschoben werden kann.
§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat
schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3
des Jugendgerichtsgesetzes war,
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich
erschienen ist,
3. die verurteilte Person
a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis
zugrunde liegt, bereits von einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das
Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abge-
urteilt worden ist und
b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und
diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
kann oder
4. die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-
jährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des
Sachverhalts verjährt wäre.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und
§ 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung
eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten
Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn
die verurteilte Person dies beantragt hat. Der An-
trag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß
den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen,
in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie
ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person
nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder,
wenn die verurteilte Person in dem anderen Mit-
gliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur
Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten
deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der
Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die
verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen
ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser
nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in
§ 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorausset-
zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei
der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4
und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist
die Vollstreckung auch zulässig, wenn
1. die verurteilte Person rechtzeitig
a) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem
Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder
b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem
vorgesehenen Termin und Ort der Verhand-
lung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in
Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei
nachgewiesen wurde, dass die verurteilte
Person von der anberaumten Verhandlung
Kenntnis hatte, und
c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen
kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie
gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
Flucht verhindert hat oder
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-
ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-
tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,
und sie durch diesen in der Verhandlung tat-
sächlich verteidigt wurde.
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist
die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verur-
teilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-
nis nicht anzufechten, oder
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-
fahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden
kann, belehrt worden sein.
§ 84c
Unterlagen
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
ses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch
den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine
beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusam-
men mit einer vollständig ausgefüllten Bescheini-
gung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
hang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in
der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständig-
ten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erfor-
derlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Er-
kenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen
ergeben.
§ 84d
Bewilligungshindernisse
Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c
zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt wer-
den, wenn
1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollstän-
dig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstre-
ckenden Erkenntnis entspricht und der andere

Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig
oder berichtigt nachgereicht hat,
2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und
a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in
der Bundesrepublik Deutschland hat noch
b) der andere Mitgliedstaat durch eine zustän-
dige Stelle rechtskräftig entschieden hat,
dass die Person kein Aufenthaltsrecht in sei-
nem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug in die
Bundesrepublik Deutschland ausreisepflich-
tig ist,
3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bun-
desrepublik Deutschland oder in einem der in
§ 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrs-
mittel begangen wurde,
4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als
sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,
5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-
gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis
nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaa-
tes keine Einigung darüber erzielt werden konn-
te, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden
soll, oder
6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu
versagt hat, dass die verurteilte Person nach
ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die
sie vor der Überstellung begangen hat und die
nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt,
verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-
nahme unterworfen werden kann.
§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung ent-
scheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige
Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person
Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abge-
sehen werden, wenn die verurteilte Person bereits
im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
willigungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6
nicht geltend zu machen, begründet sie diese Ent-
scheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Vollstreckbarkeit.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-
ckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht,
begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsan-
waltschaft stellt der verurteilten Person die Ent-
scheidung zu, sofern die verurteilte Person sich
mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verur-
teilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmit-
tel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gelten entsprechend.
§ 84f
Gerichtliches Verfahren
(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Landgericht entscheidet auf Antrag der Staats-
anwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag
der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3.
Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung
vor.
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-
son eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten
Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte
erforderlich ist.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-
keit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person
zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Ab-
schrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2
zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefor-
dert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestim-
menden Frist zu dem Antrag der Staatsanwalt-
schaft zu äußern.
(4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
ausreichen, um beurteilen zu können, ob die
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-
übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
eine Frist gesetzt werden.
(5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
und 3 entsprechend.
§ 84g
Gerichtliche Entscheidung
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das
Landgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das
ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß
§ 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit
die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwalt-
schaft
1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen,
fehlerfrei ausgeübt hat oder
2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, feh-
lerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-

sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist;
kommt jedoch eine andere Ermessensentschei-
dung in Betracht, hebt das Gericht die Entschei-
dung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr
die Akten zur erneuten Ermessensausübung un-
ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts zurück.
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach
§ 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Überschreitet die durch das ausländische
Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß,
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die
Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sank-
tion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4
und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3
gelten entsprechend.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-
zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte
Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten
entsprechende Sanktion um, wenn
1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner
Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gel-
ten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das
ausländische Erkenntnis maßgebend; die im ande-
ren Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art
oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht
verschärft werden.
§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstre-
ckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische
Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-
ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-
lichen Entscheidung.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
bar.
(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Ta-
gen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeich-
neten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ent-
schieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewil-
ligungsentscheidung ist zu begründen.
§ 84i
Spezialität
(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Ein-
verständnis aus einem anderen Mitgliedstaat über-
stellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung be-
gangenen anderen Tat als derjenigen, die der Über-
stellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verur-
teilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme
unterworfen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine über-
stellte Person wegen einer anderen Tat als derje-
nigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt,
verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-
nahme unterworfen werden, wenn
1. sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgül-
tigen Freilassung den räumlichen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, ob-
wohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach-
dem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt
ist,
2. die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme
führt, durch die die persönliche Freiheit be-
schränkt wird,
3. gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung
ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst
wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche
Freiheit einschränken kann, oder
4. der andere Mitgliedstaat oder die überstellte
Person auf die Anwendung von Absatz 1 ver-
zichtet hat.
Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1
Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll
eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die
Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte
Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts
und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
§ 84j
Sicherung der Vollstreckung
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe,
dass die Haft gegen die verurteilte Person angeord-
net werden kann, wenn
1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhält,
2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Ab-
satz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme er-
sucht hat und
4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Per-
son dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit
oder der Vollstreckung entzieht.
§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsent-
ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausge-
setzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetz-
buchs gelten entsprechend. Die Entscheidung über
eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem
Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person
bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem ande-
ren Mitgliedstaat nach dessen Recht einen An-
spruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung
hätte.
(2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach
Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik
Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen,
wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitglied-
staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmever-
fahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenent-
scheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung

kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte
Person aus der Haft in der Bundesrepublik
Deutschland geflohen ist.
§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung
(1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in ei-
nen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit
in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige
freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden
kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn ei-
ner der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie
einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Form-
blatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Frei-
heitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung ent-
spricht.
(3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer
Taten ersucht, so genügt es, wenn die Vorausset-
zungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine
der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde
liegen.
(4) Die Durchbeförderung einer Person mit deut-
scher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie
gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu-
stimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis
gegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden.
§ 84m
Durchbeförderungsverfahren
(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten
die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend.
Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein
Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll
innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens
entschieden werden.
§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg
(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beför-
derung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvor-
hergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes kommt.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei
einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
dienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt
entsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für
den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßga-
be, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen
gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine
Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Ober-
landesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl auf-
rechterhalten hat.
Unterabschnitt 2
Vollstreckung
deutscher Erkenntnisse in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung einer im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheits-
entziehenden Sanktion einem anderen Mitglied-
staat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Frei-
heitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten
Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn die verurteilte Person ei-
nen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an
den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-
desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsent-
ziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat
nur bewilligen, wenn
1. sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung
der freiheitsentziehenden Sanktion in dem ande-
ren Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
2. das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentzie-
henden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat
auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß
§ 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach
Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters
zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerru-
fen werden. Die verurteilte Person ist über die
Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen
Unwiderruflichkeit zu belehren.
(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein
Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mit-
gliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Per-
son schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die
verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen
Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde
dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrich-
tung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem
Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnah-
men, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher
Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form
beizufügen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
chen um Vollstreckung zurücknehmen, solange
der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch
nicht begonnen hat.
(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem an-
deren Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie
ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in
dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit
einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis er-
klärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und

302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessord-
nung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 85a
Gerichtliches Verfahren
(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-
dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person
nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die
Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung
vor.
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2
und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die
§§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1
sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 85b
Gerichtliche Entscheidung
auf Antrag der verurteilten Person
(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-
son nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beach-
tet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzuläs-
sig.
(2) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-
richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als
unbegründet zurückgewiesen, wenn
1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
hängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen
anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach
§ 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.
(3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf
gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet
ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der
freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mit-
gliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermes-
sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt
jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Be-
tracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Voll-
streckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur
erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
§ 85c
Gerichtliche Entscheidung
auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es
das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
ses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen
Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion
gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne
Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die ver-
urteilte Person
1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mit-
gliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittel-
punkt hat oder
2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Fest-
stellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus
der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung
der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen,
wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen
Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstre-
ckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach
Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
scheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unan-
fechtbar.
§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren
(1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30
Tagen nach der Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentzie-
henden Sanktion zu übernehmen, an diesen über-
stellt werden.
(2) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mit-
gliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat.
Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der
andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die ver-
urteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(3) Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustim-
mung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe
oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat
vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Ent-
scheidung über die Zustimmung zuständig, die für
die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Ausliefe-
rung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat
zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2
bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a
Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Er-
teilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständi-
gen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in
§ 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält.
Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen
entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit
den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Voll-
streckungsbehörde eingegangen sind.
§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung
(1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte
der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der
verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat um-
gewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann
angeordnet werden, die verurteilte Person festzu-
halten, wenn
1. sie keinen Entlassungsschein oder kein Doku-
ment gleichen Inhalts vorweisen kann oder
2. keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vor-
liegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.

(2) Bereits bevor die Vollstreckung auf den ande-
ren Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht
die Festhalteanordnung und zudem die Anordnung
der Ausschreibung zur Festnahme und die Anord-
nung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen er-
lassen. Hält sich die verurteilte Person im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem
Protokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu be-
lehren. Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des ande-
ren Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Beleh-
rung zu.
(3) Die Festhalteanordnung, die Anordnung der
Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung
der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das
Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen die
verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes eine freiheitsentziehende Sanktion voll-
streckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die An-
ordnungen nach Satz 1. § 462a Absatz 1 Satz 1
und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der Straf-
prozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2
Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1
und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungs-
ausführungsgesetzes vom 26. September 1991
(BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist,
gelten entsprechend.“
26. Nach § 90 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen
und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen
Bewährungsmaßnahmen und alternativen
Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a
Grundsatz
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die
Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach Maßgabe des Rah-
menbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom
27. November 2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-
blick auf die Überwachung von Bewährungsmaß-
nahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337
vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmen-
beschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,
S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss
Bewährungsüberwachung).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die
allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-
benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen
Regelungen enthält oder
2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des
Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung
gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.
§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstre-
ckung eines ausländischen Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen im Ein-
klang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüber-
wachung nur zulässig, wenn
1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein
rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis
erlassen hat,
2. das Gericht
a) die Vollstreckung einer in dem Erkenntnis ver-
hängten freiheitsentziehenden Sanktion zur
Bewährung ausgesetzt hat,
b) die Vollstreckung des Restes einer in dem Er-
kenntnis verhängten freiheitsentziehenden
Sanktion ausgesetzt hat oder
c) gegen die verurteilte Person eine der in Num-
mer 6 genannten alternativen Sanktionen ver-
hängt hat und für den Fall des Verstoßes ge-
gen die Sanktion eine freiheitsentziehende
Sanktion bestimmt hat,
3. die durch das Gericht verhängte oder gemäß
Nummer 2 Buchstabe c bestimmte freiheitsent-
ziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Ab-
satz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden
kann, die ihr im deutschen Recht am meisten
entspricht,
4. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
können,
5. die verurteilte Person
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder in der Bundesrepublik Deutschland
rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat und kein Verfahren zur Beendigung des
Aufenthalts durchgeführt wird, und
b) sich in der Bundesrepublik Deutschland auf-
hält, und
6. der verurteilten Person eine der folgenden Be-
währungsmaßnahmen auferlegt wurde oder ge-
gen sie eine der folgenden alternativen Sanktio-
nen verhängt wurde:
a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde
jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatz-
wechsel mitzuteilen,
b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze
oder festgelegte Gebiete in dem anderen Mit-
gliedstaat oder in der Bundesrepublik
Deutschland nicht zu betreten,

c) eine Verpflichtung, die Beschränkungen für
das Verlassen des Gebietes der Bundesrepu-
blik Deutschland beinhaltet,
d) eine Verpflichtung, die das Verhalten, den
Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung
oder die Freizeitgestaltung betrifft oder die
Beschränkungen oder Modalitäten der Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit beinhaltet,
e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten
bei einer bestimmten Behörde zu melden,
f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-
ten Personen zu meiden,
g) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-
ten Gegenständen zu meiden, die von der
verurteilten Person für die Begehung einer
Straftat verwendet wurden oder verwendet
werden könnten,
h) die Verpflichtung, den durch die Tat verur-
sachten Schaden finanziell wiedergutzuma-
chen,
i) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass die Verpflichtung nach Buch-
stabe h eingehalten wurde,
j) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass der Schaden finanziell wie-
dergutgemacht wurde,
k) die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leis-
tung zu erbringen,
l) die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelfe-
rin oder einem Bewährungshelfer zusammen-
zuarbeiten,
m) die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung,
die mit einem körperlichen Eingriff verbunden
ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
sofern die verurteilte Person und gegebenen-
falls ihr Erziehungsberechtigter und ihr ge-
setzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung er-
klärt haben,
n) die Verpflichtung, nach Kräften den durch die
Tat verursachten Schaden wiedergutzuma-
chen,
o) die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
te, sich persönlich bei der verletzten Person
zu entschuldigen,
p) die Verpflichtung, einen Geldbetrag zuguns-
ten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zah-
len, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die
Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
oder
q) andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der
verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten
mehr zu begehen, oder die die Lebensfüh-
rung der verurteilten Person, die zur Zeit der
Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre
Erziehung fördern und sichern sollen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch
eine andere zuständige Behörde des anderen Mit-
gliedstaates getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen in
Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch
zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleicharti-
gen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen ent-
hält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnah-
men oder alternativen Sanktionen, nicht aber die
Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist
auch zulässig, wenn
1. das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2
a) gegen die verurteilte Person eine der in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alterna-
tiven Sanktionen verhängt hat und wenn es
für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion
keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt
hat,
b) die Straffestsetzung dadurch bedingt zurück-
gestellt hat, dass der verurteilten Person eine
oder mehrere Bewährungsmaßnahmen aufer-
legt wurden, oder
c) der verurteilten Person eine oder mehrere Be-
währungsmaßnahmen statt einer freiheitsent-
ziehenden Sanktion auferlegt hat,
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des
§ 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewan-
delt werden kann, die ihr im deutschen Recht am
meisten entspricht, oder
3. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem
Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßre-
gel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße
verhängt werden könnte.
§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen sind
nicht zulässig, wenn
1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat
schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3
des Jugendgerichtsgesetzes war,
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich
erschienen ist,
3. die verurteilte Person
a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zu-
grunde liegt, bereits von einem anderen Mit-
gliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Er-
kenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeur-
teilt worden ist und
b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und
diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
kann oder

4. für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt,
auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht
verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung
des Sachverhalts verjährt wäre.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und
§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Voll-
streckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ver-
hängten Erkenntnisses und die Überwachung der
darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden,
wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der
Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu
Protokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-
teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres
Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht
zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Vorausset-
zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der
Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4
und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-
sig, wenn
1. die verurteilte Person
a) rechtzeitig
aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu
dem Erkenntnis geführt hat, geladen
wurde oder
bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von
dem vorgesehenen Termin und Ort der
Verhandlung, die zu dem Erkenntnis ge-
führt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so
dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde,
dass die verurteilte Person von der anbe-
raumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen
kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie
gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
Flucht verhindert hat oder
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-
ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-
tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,
und sie durch diesen in der Verhandlung tat-
sächlich verteidigt wurde.
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-
sig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung
des Erkenntnisses
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-
nis nicht anzufechten oder
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-
fahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wer-
den kann, belehrt worden sein.
§ 90d
Unterlagen
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses und die Überwachung der darauf beru-
henden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen
Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn
durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder
eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und
gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zu-
sammen mit einer vollständig ausgefüllten Beschei-
nigung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
hang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüber-
wachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderli-
chen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkennt-
nis oder aus anderen beigefügten Unterlagen erge-
ben.
§ 90e
Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines aus-
ländischen Erkenntnisses und der Überwachung
der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstre-
ckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis
90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden,
wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingun-
gen erfüllt sind:
1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt
verlangt sind, unvollständig oder entspricht of-
fensichtlich nicht dem ausländischen Erkennt-
nis oder der Bewährungsentscheidung und
b) der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben
nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
2. das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deut-
scher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der
Bundesrepublik Deutschland hat,
3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem der
in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Ver-
kehrsmittel begangen oder
4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der
alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs
Monate.
(2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d
zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Über-
wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-

nativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden,
wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-
gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur
teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaates keine
Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Er-
kenntnis vollstreckt werden soll.
§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung des
ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung
der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen entscheidet die nach
§ 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwalt-
schaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit,
sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden,
wenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten
Person vorliegt.
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
willigungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu
machen, begründet sie diese Entscheidung in dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Voll-
streckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und
die Zulässigkeit der Überwachung der Bewäh-
rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-
ckung des ausländischen Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen in der
Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie
diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt
der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des
ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
ven Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person
kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die
§§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die
§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten
entsprechend.
(4) Statt die Überwachung der Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen zusammen
mit der Vollstreckung des ausländischen Erkennt-
nisses nach Absatz 3 nicht zu bewilligen, kann die
Staatsanwaltschaft auch allein die Überwachung
der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen
Sanktionen bewilligen. Die Staatsanwaltschaft be-
gründet diese Entscheidung in dem Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen.
§ 90g
Gerichtliches Verfahren
(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsan-
waltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 2 oder
auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Ab-
satz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die
Entscheidung vor.
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-
son eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unter-
lagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erfor-
derlich ist.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-
keit und Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f
Absatz 2 oder über die Zulässigkeit der Überwa-
chung nach § 90f Absatz 4 Satz 2 ist der verurteil-
ten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Ab-
satz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß
§ 90f Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzustellen. Die verur-
teilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag
der Staatsanwaltschaft zu äußern.
(4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
ausreichen, um beurteilen zu können, ob die
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-
übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
eine Frist gesetzt werden.
(5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
und 3 entsprechend.
§ 90h
Gerichtliche Entscheidung
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet
das Landgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so
verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das
Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50
Satz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die
Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verur-
teilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentzie-
hende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar
und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit
die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses
und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die
Staatsanwaltschaft
1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausge-
übt hat oder

2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt
hat und eine andere Ermessensentscheidung
nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine an-
dere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt
das Gericht die Entscheidung der Staatsanwalt-
schaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten
Ermessensausübung unter Beachtung der
Rechtsansicht des Gerichts zurück.
(4) Überschreitet die freiheitsentziehende Sank-
tion, die durch das ausländische Erkenntnis ver-
hängt worden ist, das Höchstmaß, das im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht
ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses
Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten
entsprechend.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-
zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder
zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in
die ihr im deutschen Recht am meisten entspre-
chende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn
1. die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsent-
ziehende Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion
entspricht, die das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltende Recht vorsieht oder
2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3
gilt entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das
ausländische Erkenntnis maßgebend; die umge-
wandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im
anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht ver-
schärfen.
(6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die
Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn
1. nur die Überwachung der Bewährungsmaßnah-
men oder alternativen Sanktionen nach § 90b
Absatz 3 zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
a) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, feh-
lerfrei ausgeübt hat oder
b) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
§ 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft
ausgeübt hat und eine andere Ermessensent-
scheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt je-
doch eine andere Ermessensentscheidung in
Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die
Akten zur erneuten Ermessensausübung un-
ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts zurück oder
2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewil-
ligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu
machen, fehlerfrei ausgeübt hat.
(7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3
und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Per-
son auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die
gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in
die ihnen im deutschen Recht am meisten entspre-
chenden Auflagen und Weisungen um, wenn
1. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art
nach den Auflagen und Weisungen nicht ent-
sprechen, die das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltende Recht vorsieht,
2. die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen
und Weisungen nach dem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt
sind,
3. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
die verhängten alternativen Sanktionen an die
Lebensführung der verurteilten Person unzumut-
bare Anforderungen stellen oder
4. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
die verhängten alternativen Sanktionen nicht
hinreichend bestimmt sind.
Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewäh-
rungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Füh-
rungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so
senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit
oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des
§ 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf
das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deut-
schem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewäh-
rungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei
Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Ent-
scheidungsformel auch die zu überwachenden Be-
währungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit
anzugeben sind.
§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung
des ausländischen Erkenntnisses und die Überwa-
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
ven Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht
das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar er-
klärt hat und die Überwachung der Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen für zuläs-
sig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwa-
chung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwalt-
schaft nur die Überwachung bewilligen.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-
ckung und die Überwachung nach Maßgabe der
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über
die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach
Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei
der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine
endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung
ist zu begründen.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
bar.
§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
(1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des
ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-
chung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnah-
men überwacht das für die Entscheidung nach
§ 90h zuständige Gericht während der Bewäh-

rungszeit die Lebensführung der verurteilten Per-
son, namentlich die Erfüllung von Auflagen und
Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung
zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mit-
gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde
die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentzie-
hende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zu-
lässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die
Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensfüh-
rung der verurteilten Person und für alle nachträg-
lichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstre-
ckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach
den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates
gegen die verurteilte Person eine oder mehrere der
in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten
alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall
des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen
eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die
Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht
und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person
die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion
verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und
67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26
des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion
widerrufen würde.
(3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person
über
1. die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder
Maßregel zur Bewährung, über die Bedeutung
der alternativen Sanktionen oder der Führungs-
aufsicht,
2. die Dauer der Bewährungszeit oder Führungs-
aufsicht,
3. die Bewährungsmaßnahmen und
4. die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen
oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende
Sanktion zu verhängen.
Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach
§ 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1
des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das
Gericht die verurteilte Person auch über die Mög-
lichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafge-
setzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftrag-
ten oder ersuchten Richter mit der Belehrung be-
trauen.
(4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nach-
dem mit der Überwachung der Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen in der Bun-
desrepublik Deutschland begonnen worden ist,
von der Vollstreckung und Überwachung nur abzu-
sehen, wenn
1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
Vollstreckung und Überwachung auf Grund ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie
oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind
oder
2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
Deutschland geflohen ist.
Von der Vollstreckung und Überwachung kann fer-
ner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person
keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder
der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in ande-
rer Sache gegen die verurteilte Person führt und um
ein Absehen von der Vollstreckung und Überwa-
chung ersucht hat.
§ 90k
Überwachung der verurteilten Person
(1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwa-
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
ven Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht
während der Bewährungszeit nur die Lebensfüh-
rung der verurteilten Person und die Einhaltung
der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen, soweit der andere Mit-
gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung
des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Über-
wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-
nativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des
§ 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt
oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Ab-
satz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft
das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach
Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entschei-
dungen:
1. die Verkürzung der Bewährungszeit oder Füh-
rungsaufsicht auf das Mindestmaß,
2. die Verlängerung der Bewährungszeit oder Füh-
rungsaufsicht auf das Höchstmaß und
3. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von
Auflagen und Weisungen, einschließlich der
Weisung, die verurteilte Person für die Dauer
oder für einen Teil der Bewährungszeit der Auf-
sicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder
eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Nach Beginn der Überwachung der Bewäh-
rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
wird von der Überwachung abgesehen, wenn
1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
Überwachung entfallen sind,
2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
Deutschland geflohen ist oder
3. das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung
widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende
Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen
würde.
§ 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über

1. jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaß-
nahme oder alternative Sanktion, wenn es
gemäß Absatz 1 während der Bewährungszeit
allein die Lebensführung der verurteilten Person
und die Einhaltung der Bewährungsmaßnahmen
und alternativen Sanktionen überwacht,
2. die nachträglichen Entscheidungen nach Ab-
satz 2 und
3. das Absehen von der Überwachung nach Ab-
satz 3.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
und die Unterrichtung über das Absehen von der
Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II
des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwa-
chung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
(5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass das Gericht die verurteilte Person
anstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu
widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsent-
ziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit be-
lehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 abzusehen.
Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen
Bewährungsmaßnahmen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-
ckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbe-
schlusses Bewährungsüberwachung einem ande-
ren Mitgliedstaat Folgendes übertragen:
1. die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sank-
tion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und
2. die Überwachung der Auflagen und Weisungen,
die der verurteilten Person für die Dauer oder für
einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden.
Die Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur
zusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Num-
mer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbe-
hörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich
zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn
die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung
der Vollstreckung und Überwachung an den ande-
ren Mitgliedstaat gestellt hat.
(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-
desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung
und Überwachung nur bewilligen, wenn sich die
verurteilte Person damit einverstanden erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person ist zu
Protokoll eines Richters zu erklären. Es kann nicht
widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über
die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und des-
sen Unwiderruflichkeit zu belehren.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die verurteilte
Person über die Entscheidung, ein Ersuchen um
Vollstreckung und Überwachung an einen anderen
Mitgliedstaat zu stellen, schriftlich zu unterrichten.
Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich
des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten,
die Unterrichtung an die verurteilte Person weiter-
zuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind alle
abgegebenen Stellungnahmen der verurteilten Per-
son und ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher
Form beizufügen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
chen um Vollstreckung und Überwachung zurück-
nehmen, wenn der andere Mitgliedstaat mit der
Überwachung noch nicht begonnen hat.
(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Sanktion nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
Überwachung der Auflagen und Weisungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an einen anderen Mit-
gliedstaat übertragen werden, oder nimmt sie ein
Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
sofern die verurteilte Person der Vollstreckung und
Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat zuge-
stimmt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300
und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 90m
Gerichtliches Verfahren
auf Antrag der verurteilten Person
(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-
dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 durch
Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die
Entscheidung vor. § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Ab-
satz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4
sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend.
Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2
Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-
son nach § 90l Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
(3) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-
richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als
unbegründet zurückgewiesen, wenn
1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Be-
währungsüberwachung und gemäß § 90l Ab-
satz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen
Erkenntnisses und die Überwachung der darauf
beruhenden Auflagen und Weisungen an einen
anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder

2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach
§ 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei
ausgeübt hat.
(4) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf
gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet
und eine andere als die von der Vollstreckungsbe-
hörde getroffene Ermessensentscheidung nicht ge-
rechtfertigt ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung
der freiheitsentziehenden Sanktion nach § 90l Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der
Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat für zuläs-
sig. Kommt jedoch eine andere Ermessensent-
scheidung in Betracht, hebt das Gericht die Ent-
scheidung der Vollstreckungsbehörde auf und
reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensaus-
übung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zurück.
(5) Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Voll-
streckung und die Überwachung in dem anderen
Mitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsent-
scheidung ist unanfechtbar.
§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren
(1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit
der andere Mitgliedstaat sie übernommen und
durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung und
Überwachung fortsetzen, sobald der andere Mit-
gliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weite-
ren Vollstreckung und Überwachung absieht.
(2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen
und Weisungen, die der verurteilten Person für die
Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt
wurden, umgewandelt oder nachträglich geändert,
so wandelt das zuständige Gericht die Auflagen
und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1
um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach
§ 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58
des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Ent-
scheidungen zuständig ist.
(3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewäh-
rungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst be-
stimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das
Gericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses
Höchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit
fünf Jahre überschreitet. War nach deutschem
Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre
beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person
zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen
oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht
hat, werden angerechnet.“
27. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:
„§ 98b
Übergangsvorschrift für
die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum König-
reich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur
Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland
und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn
das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheits-
entziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem
5. Dezember 2011 ergangen ist.“
Artikel 2
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe
„58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4“ durch die Wörter „58 Ab-
satz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j
Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes
wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Ge-
setzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
1. der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 einge-
setzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung
von Personen, die für schwere Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche
seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugosla-
wiens begangen wurden, einschließlich seiner Kam-
mern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehöri-
gen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-
rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010
eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“
Artikel 5
Änderung des
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
1. der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 ein-
gesetzte Internationale Strafgerichtshof
a) zur Verfolgung von Personen, die für schwere
Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ver-
antwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar
1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsge-
biet Ruandas begangen wurden, und

b) zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehöri-
gen, die für Völkermord und andere derartige Ver-
stöße verantwortlich sind, welche zwischen dem
1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im
Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas be-
gangen wurden,
einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebe-
hörde und der Angehörigen des Gerichts und der
Anklagebehörde, sowie
2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-
rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 08f821cecb122dec….