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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1349

BGBl. 2015 I S. 1349 · 100.513 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1349
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015                    1349

                                      Gesetz
                              zur Verbesserung der
   internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden
       Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen1
                             sowie zur Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
                                                              Vom 17. Juli 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             § 84a
sen:
                                                                              § 84b
                               Artikel 1
              Änderung des Gesetzes über
                                                                              § 84c
      die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                          § 84d
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-                      § 84e
kel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332)
                                                                              § 84f
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          § 84g
      a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe
                                                                              § 84h
         eingefügt:
          „§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehen-
                 der Sanktionen“.                                             § 84i

      b) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe                        § 84j
         ersetzt:
                                                                              § 84k
          „§ 71     Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im
                    Ausland“.
                                                                              § 84l
      c) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch

Voraussetzungen der Zulässigkeit

Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen

Unterlagen

Bewilligungshindernisse

Vorläufige Bewilligungsentscheidung

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliche Entscheidung

Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
dung

Spezialität

Sicherung der Vollstreckung

Ergänzende Regelungen zur Vollstre-
ckung

Durchbeförderung zur Vollstreckung
         die folgenden Angaben ersetzt:                                       § 84m Durchbeförderungsverfahren
                             „Unterabschnitt 1
                                                                              § 84n
                    Vollstreckung ausländischer
          Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
          § 84      Grundsatz

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung

Durchbeförderung auf dem Luftweg

        Unterabschnitt 2
          Vollstreckung

deutscher Erkenntnisse in einem
    – des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. Novem-                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
      Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheits-
      entziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke
                                                                              § 85
      ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom
      5.12.2008, S. 27),                                                      § 85a
    – des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. Novem-
      ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen           § 85b
      Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-
      blick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und al-
      ternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102) sowie
                                                                              § 85c
    – des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar
      2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,
      2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stär-
      kung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der            § 85d
      Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
      Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen
      sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81      § 85e
      vom 27.3.2009, S. 24), sofern sich die Regelungen des Rahmen-
      beschlusses 2009/299/JI auf die Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI
      und 2008/947/JI beziehen.                                               § 85f

Vorläufige Bewilligungsentscheidung

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
verurteilten Person

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde

Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
dung

Inländisches Vollstreckungsverfahren

Sicherung der weiteren Vollstreckung“.
BGBl. 2015, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1350
  d) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

                        „Abschnitt 4
                  Bewährungsmaßnahmen
                 und alternative Sanktionen

                      Unterabschnitt 1

              Überwachung von ausländischen

         Bewährungsmaßnahmen und alternativen

       Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

       § 90a   Grundsatz

       § 90b   Voraussetzungen der Zulässigkeit

       § 90c   Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
               gen
       § 90d   Unterlagen

       § 90e   Bewilligungshindernisse

       § 90f   Vorläufige Bewilligungsentscheidung

       § 90g   Gerichtliches Verfahren

       § 90h   Gerichtliche Entscheidung
       § 90i   Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
               dung
       § 90j   Ergänzende Regelungen zur Vollstre-
               ckung
       § 90k   Überwachung der verurteilten Person

                      Unterabschnitt 2

               Überwachung von deutschen
             Bewährungsmaßnahmen in einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 90l   Bewilligung der Vollstreckung und Über-
               wachung

       § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der
             verurteilten Person

       § 90n   Inländisches Vollstreckungsverfahren“.

  e) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung
              freiheitsentziehender Sanktionen“.

2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „Ersuchen um“
   durch das Wort „die“ und die Wörter „im ersuchen-
   den Staat“ durch die Wörter „eines ausländischen

   Staates“ ersetzt.

3. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

       „1. ein vollständiges rechtskräftiges und voll-
           streckbares Erkenntnis vorliegt,
       2. das ausländische Erkenntnis in einem Ver-
          fahren ergangen ist, welches mit der Europä-
          ischen Konvention vom 4. November 1950
          zum Schutz der Menschenrechte und
          Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatz-
          protokolle, soweit sie für die Bundesrepublik
          Deutschland in Kraft getreten sind, im Ein-
          klang steht,

      3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet et-
         waiger Verfahrenshindernisse und gegebe-
         nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des
         Sachverhalts, wegen der Tat, die dem aus-
         ländischen Erkenntnis zugrunde liegt,

          a) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung
             und Sicherung oder eine Geldbuße hätte

             verhängt werden können oder

          b) in Fällen, in denen eine Anordnung des

             Verfalls oder der Einziehung vollstreckt

             werden soll, eine derartige Anordnung,
             ungeachtet der Vorschrift des § 73 Ab-
             satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, hätte

             getroffen werden können,
      4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
         nannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fäl-
         len, in denen eine Anordnung des Verfalls
         oder der Einziehung vollstreckt werden soll,

         könnte eine solche Anordnung entsprechend
         § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig an-
         geordnet werden, und“.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
      „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
      Person“ und das Wort „ersuchenden“ durch das
      Wort „ausländischen“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentzie-
      henden Sanktion, die gegen eine Person mit
      deutscher Staatsangehörigkeit in einem auslän-
      dischen Staat verhängt worden ist, kann abwei-
      chend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Be-
      achtung der Interessen der verurteilten Person
      ausnahmsweise für zulässig erklärt werden,
      wenn die verurteilte Person dies beantragt hat.
      Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1
      ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die
      verurteilte Person im Ausland festgehalten wird,

      zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willens-
      erklärungen ermächtigten deutschen Berufskon-
      sularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht
      zurückgenommen werden. Die verurteilte Person
      ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags
      und darüber zu belehren, dass dieser nicht zu-
      rückgenommen werden kann. Liegen die in Ab-
      satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen
      nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-
      wandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei
      Jahre Freiheitsentzug.“

   d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-

      sätze 4 bis 6.

4. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verurteilten“
      durch die Wörter „der verurteilten Person“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“
          durch die Wörter „die verurteilte Person“, je-
          weils das Wort „seinem“ durch das Wort „ih-
          rem“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
          ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1351
         „Für den Fall der ausschließlichen Vollstre-
         ckung einer Anordnung des Verfalls oder
         der Einziehung oder einer Geldstrafe oder ei-
         ner Geldbuße ist das Gericht zuständig, in
         dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist,
         auf den sich der Verfall oder die Einziehung
         bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die
         Einziehung nicht auf einen bestimmten
         Gegenstand bezieht und bei der Vollstre-
         ckung von Geldstrafen und Geldbußen, das
         Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der
         verurteilten Person befindet.“
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Verurteil-
         ten“ durch die Wörter „der verurteilten Per-
         son“ ersetzt.
5. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“ durch
     das Wort „ausländischen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-

     urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“

     ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verurteilte“
     durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die
     Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im
     Falle der“ ersetzt.
6. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verurteilte“
     durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die
     Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im
     Falle der“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Dem Verurteilten, der“ durch die
         Wörter „Der verurteilten Person, die“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verur-
         teilte seine“ durch die Wörter „die verurteilte
         Person ihre“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verur-
         teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
         son“ und die Wörter „er seine“ durch die
         Wörter „sie ihre“ ersetzt.
7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem

   ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat
   gegen den Verurteilten“ durch die Wörter „einem
   ausländischen Staat gegen die verurteilte Person“
   ersetzt.

8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

                         „§ 54a

                      Vollstreckung

        langer freiheitsentziehender Sanktionen

    (1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt,
  dass ab der Überstellung einer Person mit deut-
  scher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende
  Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der
  Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann
  das Gericht unter Beachtung der Interessen der
  verurteilten Person ausnahmsweise
  1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine
     Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im
     Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat an-
     gedrohten Sanktion überschreitet, und

   2. die Vollstreckung des Restes der in der Bundes-
      republik Deutschland vollstreckbaren Freiheits-
      strafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustim-
      mung des Urteilsstaates zur Bewährung ausset-
      zen.
      (2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Ab-
   satz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Per-
   son dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten
   Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters
   oder, wenn die verurteilte Person im Ausland fest-
   gehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung
   von Willenserklärungen ermächtigten deutschen
   Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag
   kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-
   teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres
   Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht
   zurückgenommen werden kann.

      (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung
   des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a

   Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Über-

   stellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für

   einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik
   Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht
   von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
   schaft oder auf Antrag der verurteilten Person er-
   neut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.“
 9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
    Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
    son“ und die Wörter „bei Ersuchen um“ durch die
    Wörter „für den Fall der“ ersetzt.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Ersuchen“
      gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eines
      Rechtshilfeersuchens, das auf“ durch das Wort
      „der“ ersetzt und werden die Wörter „gerichtet
      ist,“ gestrichen.
11. In § 56a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
    Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen eines anderen
    Staates“ gestrichen.
12. In § 56b Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“
    durch das Wort „ausländischen“ ersetzt.

13. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „durch“ ein Komma und die Wörter „soweit der
      ausländische Staat mit der Vollstreckung einver-
      standen ist“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum,

      nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind,

      mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich
      § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend An-
      wendung.“

   c) In Absatz 6 wird das Wort „ersuchenden“ durch
      das Wort „ausländischen“ ersetzt.
14. Dem § 57a werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Über-
   stellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Ein-
   verständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der
   Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf
BGBl. 2015, Seite 1352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1352
   die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der
   verurteilten Person und deren Haftbedingungen im
   Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.“

15. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges
       und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des
       § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zu-
       ständige Stelle des ausländischen Staates unter
       Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verur-
       teilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung
       und möglichst genauer Beschreibung der verur-
       teilten Person vor dessen Eingang darum er-
       sucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung
       einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die
       verurteilte Person die Haft angeordnet werden,
       wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

       1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem
          Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der
          Vollstreckung entziehen werde, oder

       2. der dringende Verdacht begründet ist, dass

          sie in dem Verfahren über die Vollstreckbar-
          keit in unlauterer Weise die Ermittlung der
          Wahrheit erschweren werde.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für den Fall der Vollstreckung einer Geld-
          strafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung
          des Verfalls oder der Einziehung oder für den
          Fall, dass eine zuständige Stelle des auslän-
          dischen Staates unter Angabe der verdäch-
          tigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen
          derer das Strafverfahren geführt wird, und
          der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in
          einem solchen Fall vor Eingang des vollstän-
          digen rechtskräftigen und vollstreckbaren
          Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaß-
          nahme nach den §§ 111b bis 111d der Straf-
          prozessordnung ersucht, findet § 67 Ab-
          satz 1 entsprechend Anwendung.“
       bb) In Satz 2 wird das Wort „ersuchenden“ durch
           das Wort „ausländischen“ ersetzt.

16. Die §§ 71 und 71a werden wie folgt gefasst:

                           „§ 71
                      Vollstreckung
            deutscher Erkenntnisse im Ausland

      (1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person
   verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann
   auf einen ausländischen Staat übertragen werden,
   wenn
   1. die verurteilte Person in dem ausländischen
      Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
      halt hat oder sich dort aufhält und nicht ausge-
      liefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht
      gestellt oder abgelehnt wird oder die Ausliefe-

      rung nicht ausführbar ist, oder

   2. die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im
      Interesse der verurteilten Person oder im öffent-
      lichen Interesse liegt.

Die Überstellung der verurteilten Person darf nur
zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-
tion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entspre-
chend.

   (2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsent-
ziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen aus-
ländischen Staat übertragen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Voll-
streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-
zes gegen eine Person mit deutscher Staatsange-
hörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe
oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen
Staat übertragen werden, wenn

1. die verurteilte Person in dem ausländischen
   Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
   halt hat oder sich dort aufhält,

2. die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird,
   weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt
   oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht

   ausführbar ist, und

3. der verurteilten Person durch die Vollstreckung
   in dem ausländischen Staat keine erheblichen,
   außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile
   erwachsen.

Hält sich die verurteilte Person nicht in dem auslän-
dischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer
freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertra-
gen werden, wenn sich die verurteilte Person nach
Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines
zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch-
tigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden
erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerru-
fen werden.

  (3) Die Vollstreckung darf nur übertragen wer-
den, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische
Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der
Übertragung beachten wird.
   (4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das
Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen
Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit

entscheidet das Oberlandesgericht durch Be-
schluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende
Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder,
wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe voll-
streckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2
der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31
Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3
entsprechend.

   (5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht

von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische
Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie
kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der aus-
ländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
BGBl. 2015, Seite 1353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1353
                          § 71a
                  Vereinbarung über die
               Verwertung, Herausgabe und
        Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

     Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung
   des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländi-
   schen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“
17. In § 72 wird das Wort „ersuchte“ durch das Wort
    „ausländische“ ersetzt.
18. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersuchen“
      durch das Wort „Rechtshilfeersuchen“ ersetzt
      und werden die Wörter „um Rechtshilfe“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausländi-
      sche Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen“ durch
      die Wörter „an ausländische Staaten Rechts-
      hilfeersuchen zu stellen“ ersetzt.

19. In § 75 wird das Wort „ersuchenden“ durch das
    Wort „ausländischen“ ersetzt.
20. In § 76 werden die Wörter „Ersuchen um Leistung
    von Rechtshilfe“ durch das Wort „Rechtshilfeersu-
    chen“ ersetzt.
21. In § 77 Absatz 2 werden die Wörter „eingehenden
    Ersuchen“ durch die Wörter „der Leistung von
    Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren“ er-
    setzt.

22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben.
23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
25. Der Neunte Teil Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 1

             Freiheitsentziehende Sanktionen

                     Unterabschnitt 1

               Vollstreckung ausländischer
     Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

                           § 84

                        Grundsatz
      (1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die
   Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union nach Maßgabe des
   Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom
   27. November 2008 über die Anwendung des

   Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf

   Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsent-

   ziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für

   die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen

   Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch

   den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom

   27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmen-

   beschluss Freiheitsstrafen).

      (2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die
   allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-
   benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

   1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen
      Regelungen enthält oder
   2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rah-
      menbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

   (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.

                       § 84a

         Voraussetzungen der Zulässigkeit
   (1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung
eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe
des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zuläs-
sig, wenn
1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine
   freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig ver-
   hängt hat, die
   a) vollstreckbar ist und
   b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine
      Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr
      im deutschen Recht am meisten entspricht,

2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
   ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
   bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
   wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
   Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
   Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
   können und
3. die verurteilte Person

   a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
      oder in der Bundesrepublik Deutschland
      rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendi-
      gung des Aufenthalts durchgeführt wird,
   b) sich in der Bundesrepublik Deutschland oder
      in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen

      sie das Erkenntnis ergangen ist, und

   c) sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in
      dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist,
      sich gemäß den Bestimmungen dieses Mit-
      gliedstaates mit der Vollstreckung in der
      Bundesrepublik Deutschland einverstanden
      erklärt hat.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die
Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsange-
legenheiten auch zulässig, wenn das deutsche
Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Wäh-
rungsbestimmungen enthält wie das Recht des an-
deren Mitgliedstaates.

   (3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung,

wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder

Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Ab-

satz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Ab-

satz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in

Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen

nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-

wandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5

zwei Jahre Freiheitsentzug.

   (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Per-
son entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterla-
gen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkennt-
nisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
Freiheitsstrafen ersucht hat und
BGBl. 2015, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1354
  1. die verurteilte Person die deutsche Staatsange-
     hörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik
     Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder
  2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zustän-
     dige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass
     die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in
     seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach
     der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bun-
     desrepublik Deutschland ausgewiesen oder ab-
     geschoben werden kann.

                           § 84b
        Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       (1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
  1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat
     schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs
     oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3
     des Jugendgerichtsgesetzes war,

  2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
     dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich
     erschienen ist,

  3. die verurteilte Person

       a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis
          zugrunde liegt, bereits von einem anderen
          Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das
          Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abge-
          urteilt worden ist und

       b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und
          diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
          vollstreckt wird oder nach dem Recht des
          Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
          kann oder

  4. die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-
     jährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des
     Sachverhalts verjährt wäre.
     (2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und
  § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung
  eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten
  Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn
  die verurteilte Person dies beantragt hat. Der An-
  trag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß
  den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen,
  in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie
  ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person
  nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder,
  wenn die verurteilte Person in dem anderen Mit-
  gliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur
  Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten
  deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der
  Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die
  verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen
  ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser
  nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in
  § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorausset-
  zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei
  der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4
  und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.

     (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist
  die Vollstreckung auch zulässig, wenn
  1. die verurteilte Person rechtzeitig
       a) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem
          Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder

   b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem
      vorgesehenen Termin und Ort der Verhand-
      lung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in
      Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei
      nachgewiesen wurde, dass die verurteilte
      Person von der anberaumten Verhandlung
      Kenntnis hatte, und
   c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
      kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen
      kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie
   gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
   beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
   Flucht verhindert hat oder
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-
   ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-
   tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,
   und sie durch diesen in der Verhandlung tat-
   sächlich verteidigt wurde.

   (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist
die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verur-
teilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses

1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-
   nis nicht anzufechten, oder

2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
   nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-
   fahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden
kann, belehrt worden sein.

                       § 84c
                    Unterlagen

  (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
ses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch
den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine
beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusam-
men mit einer vollständig ausgefüllten Bescheini-
gung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
hang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in
der jeweils gültigen Fassung entspricht.
   (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständig-
ten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erfor-
derlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Er-
kenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen
ergeben.

                       § 84d
              Bewilligungshindernisse

   Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c
zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt wer-
den, wenn
1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollstän-
   dig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstre-
   ckenden Erkenntnis entspricht und der andere
BGBl. 2015, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
   Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig
   oder berichtigt nachgereicht hat,
2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher
   Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und
   a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in
      der Bundesrepublik Deutschland hat noch

   b) der andere Mitgliedstaat durch eine zustän-
      dige Stelle rechtskräftig entschieden hat,
      dass die Person kein Aufenthaltsrecht in sei-
      nem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach
      der Entlassung aus dem Strafvollzug in die
      Bundesrepublik Deutschland ausreisepflich-
      tig ist,

3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bun-

   desrepublik Deutschland oder in einem der in

   § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrs-

   mittel begangen wurde,

4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als
   sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,
5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-
   gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis
   nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der
   zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaa-
   tes keine Einigung darüber erzielt werden konn-
   te, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden
   soll, oder

6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu

   versagt hat, dass die verurteilte Person nach

   ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die

   sie vor der Überstellung begangen hat und die
   nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt,
   verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-
   nahme unterworfen werden kann.

                       § 84e

       Vorläufige Bewilligungsentscheidung
  (1) Über die Bewilligung der Vollstreckung ent-
scheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige
Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person
Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abge-
sehen werden, wenn die verurteilte Person bereits
im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.

   (2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
willigungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6
nicht geltend zu machen, begründet sie diese Ent-
scheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Vollstreckbarkeit.
   (3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-
ckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht,
begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsan-
waltschaft stellt der verurteilten Person die Ent-
scheidung zu, sofern die verurteilte Person sich
mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verur-
teilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmit-
tel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gelten entsprechend.

                        § 84f
              Gerichtliches Verfahren
  (1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Landgericht entscheidet auf Antrag der Staats-
anwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag
der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3.
Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung
vor.

   (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-
son eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten
Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte
erforderlich ist.
  (3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-

keit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person

zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Ab-

schrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2

zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefor-
dert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestim-
menden Frist zu dem Antrag der Staatsanwalt-
schaft zu äußern.
   (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
ausreichen, um beurteilen zu können, ob die

Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-

übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann

eine Frist gesetzt werden.

  (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
und 3 entsprechend.

                       § 84g
             Gerichtliche Entscheidung

  (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das
Landgericht durch Beschluss.
   (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
   (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das
ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß
§ 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit
die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwalt-
schaft

1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
   § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen,
   fehlerfrei ausgeübt hat oder
2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
   § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, feh-
   lerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-
BGBl. 2015, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
       sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist;
       kommt jedoch eine andere Ermessensentschei-
       dung in Betracht, hebt das Gericht die Entschei-
       dung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr
       die Akten zur erneuten Ermessensausübung un-
       ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
       richts zurück.
  § 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
  dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach
  § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2
  und 3 gilt entsprechend.
     (4) Überschreitet die durch das ausländische
  Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß,
  das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die
  Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sank-
  tion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4
  und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3
  gelten entsprechend.

    (5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-
  zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte
  Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten
  entsprechende Sanktion um, wenn

  1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner
     Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
  2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-
     bensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gel-
     ten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes
     entsprechend.
  Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das
  ausländische Erkenntnis maßgebend; die im ande-
  ren Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art
  oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht
  verschärft werden.

                          § 84h
       Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
    (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstre-
  ckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische
  Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
     (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-
  ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-
  lichen Entscheidung.

    (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
  bar.
     (4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Ta-
  gen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeich-
  neten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ent-
  schieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewil-
  ligungsentscheidung ist zu begründen.

                           § 84i

                        Spezialität
     (1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Ein-
  verständnis aus einem anderen Mitgliedstaat über-
  stellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung be-
  gangenen anderen Tat als derjenigen, die der Über-
  stellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verur-
  teilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme
  unterworfen werden.
     (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine über-
  stellte Person wegen einer anderen Tat als derje-

nigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt,
verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-
nahme unterworfen werden, wenn
1. sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgül-
   tigen Freilassung den räumlichen Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, ob-
   wohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach-
   dem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt
   ist,
2. die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme
   führt, durch die die persönliche Freiheit be-
   schränkt wird,
3. gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe
   oder Maßregel der Besserung und Sicherung
   ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst
   wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche
   Freiheit einschränken kann, oder

4. der andere Mitgliedstaat oder die überstellte
   Person auf die Anwendung von Absatz 1 ver-
   zichtet hat.

Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1
Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll
eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die
Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte
Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts
und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

                        § 84j
            Sicherung der Vollstreckung
  § 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe,
dass die Haft gegen die verurteilte Person angeord-
net werden kann, wenn

1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes aufhält,
2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Ab-
   satz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme er-
   sucht hat und
4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Per-
   son dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit
   oder der Vollstreckung entzieht.

                        § 84k

    Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
   (1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsent-
ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausge-
setzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetz-
buchs gelten entsprechend. Die Entscheidung über
eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem
Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person
bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem ande-
ren Mitgliedstaat nach dessen Recht einen An-
spruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung
hätte.
   (2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach
Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik
Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen,
wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitglied-
staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmever-
fahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenent-
scheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung
BGBl. 2015, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357
kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte
Person aus der Haft in der Bundesrepublik
Deutschland geflohen ist.

                       § 84l

       Durchbeförderung zur Vollstreckung

   (1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat

durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in ei-

nen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit

in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige

freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden

kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn ei-

ner der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.

   (2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie
einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Form-
blatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Frei-
heitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung ent-
spricht.
   (3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer

Taten ersucht, so genügt es, wenn die Vorausset-

zungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine
der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde
liegen.

   (4) Die Durchbeförderung einer Person mit deut-
scher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie
gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu-
stimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis
gegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden.

                      § 84m

           Durchbeförderungsverfahren

   (1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten
die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend.
Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein
Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

   (2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll
innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens
entschieden werden.

                       § 84n

       Durchbeförderung auf dem Luftweg

   (1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beför-
derung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvor-
hergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes kommt.

   (2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei
einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
dienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.

   (3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt
entsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für
den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßga-
be, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen
gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine
Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Ober-
landesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl auf-
rechterhalten hat.

                  Unterabschnitt 2
                  Vollstreckung
        deutscher Erkenntnisse in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

                        § 85

       Vorläufige Bewilligungsentscheidung

   (1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-

ckungsbehörde die Vollstreckung einer im Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheits-

entziehenden Sanktion einem anderen Mitglied-

staat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Frei-

heitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten

Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn die verurteilte Person ei-
nen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an
den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
   (2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-
desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsent-
ziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat

nur bewilligen, wenn

1. sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung
   der freiheitsentziehenden Sanktion in dem ande-
   ren Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder

2. das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentzie-
   henden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat
   auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß
   § 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach
Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters
zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerru-
fen werden. Die verurteilte Person ist über die
Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen
Unwiderruflichkeit zu belehren.

   (3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein
Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mit-
gliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Per-
son schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die
verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen
Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde
dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrich-
tung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem
Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnah-
men, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher
Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form
beizufügen.

   (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
chen um Vollstreckung zurücknehmen, solange
der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch
nicht begonnen hat.

   (5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem an-
deren Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie
ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in
dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit
einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis er-
klärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und
BGBl. 2015, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
  302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessord-
  nung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
  Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein-
  setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

                         § 85a
                Gerichtliches Verfahren

     (1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-

  dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
  Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person
  nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die
  Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung
  vor.

     (2) § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2

  und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die

  §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet
  sich die verurteilte Person im Geltungsbereich die-

  ses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1
  sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

                         § 85b

              Gerichtliche Entscheidung

          auf Antrag der verurteilten Person

     (1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf
  gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-
  son nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beach-
  tet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzuläs-
  sig.
     (2) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-
  richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als
  unbegründet zurückgewiesen, wenn
  1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
     Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung
     einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
     hängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen
     anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder

  2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach
     § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.
     (3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf
  gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet
  ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der
  freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mit-
  gliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermes-
  sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt
  jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Be-
  tracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Voll-
  streckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur
  erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der
  Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

                         § 85c
             Gerichtliche Entscheidung
        auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

     Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es
  das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
  ses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen
  Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion
  gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne
  Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die ver-
  urteilte Person

1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mit-
   gliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittel-
   punkt hat oder
2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Fest-
   stellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus
   der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

                       § 85d

   Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

   Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung
der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen,
wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen
Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstre-
ckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach
Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Ent-

scheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unan-

fechtbar.

                        § 85e

       Inländisches Vollstreckungsverfahren
   (1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30
Tagen nach der Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentzie-

henden Sanktion zu übernehmen, an diesen über-

stellt werden.
   (2) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mit-
gliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat.
Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der
andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die ver-
urteilte Person aus der Haft geflohen ist.
   (3) Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustim-
mung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe
oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat
vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Ent-
scheidung über die Zustimmung zuständig, die für
die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Ausliefe-
rung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat
zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2
bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a
Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Er-
teilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständi-
gen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in
§ 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält.
Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen
entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit
den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Voll-
streckungsbehörde eingegangen sind.

                        § 85f
       Sicherung der weiteren Vollstreckung
   (1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte
der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der
verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat um-
gewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann
angeordnet werden, die verurteilte Person festzu-
halten, wenn

1. sie keinen Entlassungsschein oder kein Doku-
   ment gleichen Inhalts vorweisen kann oder
2. keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vor-
   liegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.
BGBl. 2015, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
      (2) Bereits bevor die Vollstreckung auf den ande-
   ren Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht
   die Festhalteanordnung und zudem die Anordnung
   der Ausschreibung zur Festnahme und die Anord-
   nung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen er-
   lassen. Hält sich die verurteilte Person im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem
   Protokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu be-
   lehren. Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des ande-
   ren Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Beleh-
   rung zu.
      (3) Die Festhalteanordnung, die Anordnung der
   Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung
   der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das
   Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen die
   verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes eine freiheitsentziehende Sanktion voll-
   streckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die An-
   ordnungen nach Satz 1. § 462a Absatz 1 Satz 1
   und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der Straf-
   prozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2
   Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1

   und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungs-

   ausführungsgesetzes vom 26. September 1991

   (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425),
   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
   29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist,
   gelten entsprechend.“

26. Nach § 90 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

                       „Abschnitt 4

                 Bewährungsmaßnahmen
                und alternative Sanktionen

                     Unterabschnitt 1

            Überwachung von ausländischen
       Bewährungsmaßnahmen und alternativen
     Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

                           § 90a

                        Grundsatz
      (1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die
   Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union nach Maßgabe des Rah-
   menbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom
   27. November 2008 über die Anwendung des
   Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
   Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-
   blick auf die Überwachung von Bewährungsmaß-
   nahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337
   vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmen-
   beschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,

   S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss

   Bewährungsüberwachung).

      (2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die
   allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-

   benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

   1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen
      Regelungen enthält oder

   2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des
      Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung
      gestellt wurde.

   (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.

                       § 90b

         Voraussetzungen der Zulässigkeit
   (1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstre-
ckung eines ausländischen Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen im Ein-
klang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüber-
wachung nur zulässig, wenn
1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein
   rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis
   erlassen hat,

2. das Gericht
   a) die Vollstreckung einer in dem Erkenntnis ver-
      hängten freiheitsentziehenden Sanktion zur
      Bewährung ausgesetzt hat,

   b) die Vollstreckung des Restes einer in dem Er-

      kenntnis verhängten freiheitsentziehenden

      Sanktion ausgesetzt hat oder

   c) gegen die verurteilte Person eine der in Num-
      mer 6 genannten alternativen Sanktionen ver-
      hängt hat und für den Fall des Verstoßes ge-
      gen die Sanktion eine freiheitsentziehende

      Sanktion bestimmt hat,

3. die durch das Gericht verhängte oder gemäß
   Nummer 2 Buchstabe c bestimmte freiheitsent-
   ziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Ab-
   satz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden
   kann, die ihr im deutschen Recht am meisten
   entspricht,

4. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
   ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
   bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
   wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
   Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
   Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
   können,
5. die verurteilte Person

   a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
      oder in der Bundesrepublik Deutschland
      rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
      hat und kein Verfahren zur Beendigung des
      Aufenthalts durchgeführt wird, und
   b) sich in der Bundesrepublik Deutschland auf-
      hält, und

6. der verurteilten Person eine der folgenden Be-

   währungsmaßnahmen auferlegt wurde oder ge-

   gen sie eine der folgenden alternativen Sanktio-
   nen verhängt wurde:

   a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde

      jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatz-
      wechsel mitzuteilen,

   b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze
      oder festgelegte Gebiete in dem anderen Mit-
      gliedstaat oder in der Bundesrepublik
      Deutschland nicht zu betreten,
BGBl. 2015, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
       c) eine Verpflichtung, die Beschränkungen für
          das Verlassen des Gebietes der Bundesrepu-
          blik Deutschland beinhaltet,
       d) eine Verpflichtung, die das Verhalten, den
          Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung
          oder die Freizeitgestaltung betrifft oder die
          Beschränkungen oder Modalitäten der Aus-
          übung einer beruflichen Tätigkeit beinhaltet,

       e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten
          bei einer bestimmten Behörde zu melden,

       f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-
          ten Personen zu meiden,

       g) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-
          ten Gegenständen zu meiden, die von der

          verurteilten Person für die Begehung einer

          Straftat verwendet wurden oder verwendet

          werden könnten,

       h) die Verpflichtung, den durch die Tat verur-
          sachten Schaden finanziell wiedergutzuma-
          chen,

       i) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu
          erbringen, dass die Verpflichtung nach Buch-
          stabe h eingehalten wurde,
       j) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu
          erbringen, dass der Schaden finanziell wie-
          dergutgemacht wurde,
       k) die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leis-
          tung zu erbringen,
       l) die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelfe-
          rin oder einem Bewährungshelfer zusammen-
          zuarbeiten,

       m) die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung,
          die mit einem körperlichen Eingriff verbunden
          ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
          sofern die verurteilte Person und gegebenen-
          falls ihr Erziehungsberechtigter und ihr ge-
          setzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung er-
          klärt haben,

       n) die Verpflichtung, nach Kräften den durch die
          Tat verursachten Schaden wiedergutzuma-
          chen,

       o) die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit

          das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
          te, sich persönlich bei der verletzten Person
          zu entschuldigen,

       p) die Verpflichtung, einen Geldbetrag zuguns-

          ten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zah-
          len, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die
          Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
          oder
       q) andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der
          verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten
          mehr zu begehen, oder die die Lebensfüh-
          rung der verurteilten Person, die zur Zeit der
          Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch
          nicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre
          Erziehung fördern und sichern sollen.
  Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
  stabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch
  eine andere zuständige Behörde des anderen Mit-
  gliedstaates getroffen werden.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen in
Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch
zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleicharti-
gen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen ent-
hält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.

  (3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnah-
men oder alternativen Sanktionen, nicht aber die
Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist
auch zulässig, wenn

1. das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2

   a) gegen die verurteilte Person eine der in Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alterna-

      tiven Sanktionen verhängt hat und wenn es

      für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion
      keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt
      hat,

   b) die Straffestsetzung dadurch bedingt zurück-
      gestellt hat, dass der verurteilten Person eine
      oder mehrere Bewährungsmaßnahmen aufer-
      legt wurden, oder
   c) der verurteilten Person eine oder mehrere Be-
      währungsmaßnahmen statt einer freiheitsent-
      ziehenden Sanktion auferlegt hat,
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
   freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des
   § 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewan-
   delt werden kann, die ihr im deutschen Recht am
   meisten entspricht, oder

3. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
   nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem
   Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßre-
   gel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße
   verhängt werden könnte.

                       § 90c
    Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

   (1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen sind

nicht zulässig, wenn

1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat
   schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs
   oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3

   des Jugendgerichtsgesetzes war,

2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
   dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich
   erschienen ist,
3. die verurteilte Person
   a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zu-
      grunde liegt, bereits von einem anderen Mit-
      gliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Er-
      kenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeur-
      teilt worden ist und
   b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und
      diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
      vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
      teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
      kann oder
BGBl. 2015, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361
4. für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt,
   auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
   ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht
   verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung
   des Sachverhalts verjährt wäre.
   (2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und
§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Voll-
streckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ver-
hängten Erkenntnisses und die Überwachung der
darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden,
wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der
Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu
Protokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-
teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres
Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht
zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Vorausset-
zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der
Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4
und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
   (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-
sig, wenn
1. die verurteilte Person
  a) rechtzeitig

     aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu
         dem Erkenntnis geführt hat, geladen
         wurde oder
     bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von
         dem vorgesehenen Termin und Ort der
         Verhandlung, die zu dem Erkenntnis ge-
         führt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so
         dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde,
         dass die verurteilte Person von der anbe-
         raumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

  b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
     kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen
     kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie
   gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
   beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
   Flucht verhindert hat oder
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-
   ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-
   tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,
   und sie durch diesen in der Verhandlung tat-
   sächlich verteidigt wurde.
   (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-
sig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung
des Erkenntnisses
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-
   nis nicht anzufechten oder
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
   nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-
   fahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wer-
den kann, belehrt worden sein.

                       § 90d
                     Unterlagen
   (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses und die Überwachung der darauf beru-
henden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen
Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn
durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder
eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und
gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zu-
sammen mit einer vollständig ausgefüllten Beschei-
nigung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
hang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüber-
wachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
   (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderli-
chen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkennt-
nis oder aus anderen beigefügten Unterlagen erge-
ben.

                       § 90e

              Bewilligungshindernisse
   (1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines aus-
ländischen Erkenntnisses und der Überwachung
der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstre-
ckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis
90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden,
wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingun-
gen erfüllt sind:

1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
   a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt
      verlangt sind, unvollständig oder entspricht of-
      fensichtlich nicht dem ausländischen Erkennt-
      nis oder der Bewährungsentscheidung und
   b) der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben
      nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
2. das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deut-
   scher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden,
   die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der
   Bundesrepublik Deutschland hat,
3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der
   Bundesrepublik Deutschland oder in einem der
   in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Ver-
   kehrsmittel begangen oder
4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der
   alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs
   Monate.
   (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d
zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Er-
kenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Über-
wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-
BGBl. 2015, Seite 1362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1362
  nativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden,
  wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-
  gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur

  teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen

  Behörde des anderen Mitgliedstaates keine

  Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Er-

  kenntnis vollstreckt werden soll.

                         § 90f

         Vorläufige Bewilligungsentscheidung
     (1) Über die Bewilligung der Vollstreckung des
  ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung
  der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen
  oder alternativen Sanktionen entscheidet die nach
  § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwalt-
  schaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit,
  sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden,
  wenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten
  Person vorliegt.
     (2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
  willigungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu
  machen, begründet sie diese Entscheidung in dem
  Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Voll-
  streckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und
  die Zulässigkeit der Überwachung der Bewäh-
  rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

     (3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-
  ckung des ausländischen Erkenntnisses und die
  Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
  maßnahmen oder alternativen Sanktionen in der
  Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie
  diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt
  der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern
  sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des
  ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-
  chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
  ven Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
  einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person
  kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen
  Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die
  §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
  der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die
  §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen
  und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten

  entsprechend.

     (4) Statt die Überwachung der Bewährungsmaß-
  nahmen oder alternativen Sanktionen zusammen
  mit der Vollstreckung des ausländischen Erkennt-
  nisses nach Absatz 3 nicht zu bewilligen, kann die

  Staatsanwaltschaft auch allein die Überwachung

  der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen

  Sanktionen bewilligen. Die Staatsanwaltschaft be-

  gründet diese Entscheidung in dem Antrag auf ge-

  richtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der

  Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder

  alternativen Sanktionen.

                         § 90g
                Gerichtliches Verfahren

    (1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
  Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsan-
  waltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 2 oder
  auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Ab-

satz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die
Entscheidung vor.

   (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-

son eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unter-

lagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erfor-

derlich ist.

   (3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-
keit und Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f
Absatz 2 oder über die Zulässigkeit der Überwa-
chung nach § 90f Absatz 4 Satz 2 ist der verurteil-
ten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Ab-
satz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß
§ 90f Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzustellen. Die verur-
teilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag
der Staatsanwaltschaft zu äußern.
   (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
ausreichen, um beurteilen zu können, ob die
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-
übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
eine Frist gesetzt werden.

  (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
und 3 entsprechend.

                       § 90h

            Gerichtliche Entscheidung
  (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet
das Landgericht durch Beschluss.

   (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so
verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der
Beschluss ist unanfechtbar.

   (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das

Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50

Satz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die

Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verur-

teilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentzie-

hende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar

und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen

oder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit
die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses
und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen
oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die
Staatsanwaltschaft

1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
   § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausge-
   übt hat oder
BGBl. 2015, Seite 1363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1363
2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
   § 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt
   hat und eine andere Ermessensentscheidung
   nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine an-
   dere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt
   das Gericht die Entscheidung der Staatsanwalt-
   schaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten
   Ermessensausübung unter Beachtung der
   Rechtsansicht des Gerichts zurück.
   (4) Überschreitet die freiheitsentziehende Sank-
tion, die durch das ausländische Erkenntnis ver-
hängt worden ist, das Höchstmaß, das im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht
ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses

Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten

entsprechend.

   (5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-
zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder
zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in
die ihr im deutschen Recht am meisten entspre-
chende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn
1. die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsent-
   ziehende Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion
   entspricht, die das im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes geltende Recht vorsieht oder

2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-
   bensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3
   gilt entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das
ausländische Erkenntnis maßgebend; die umge-
wandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im
anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht ver-
schärfen.
   (6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die
Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn
1. nur die Überwachung der Bewährungsmaßnah-
   men oder alternativen Sanktionen nach § 90b
   Absatz 3 zulässig ist und die Staatsanwaltschaft

   a) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
      § 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, feh-
      lerfrei ausgeübt hat oder
   b) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
      § 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft
      ausgeübt hat und eine andere Ermessensent-
      scheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt je-
      doch eine andere Ermessensentscheidung in
      Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung
      der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die
      Akten zur erneuten Ermessensausübung un-
      ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
      richts zurück oder
2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewil-
   ligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu
   machen, fehlerfrei ausgeübt hat.
   (7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3
und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Per-
son auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die
gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in
die ihnen im deutschen Recht am meisten entspre-
chenden Auflagen und Weisungen um, wenn

1. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
   die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art
   nach den Auflagen und Weisungen nicht ent-
   sprechen, die das im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes geltende Recht vorsieht,
2. die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen
   und Weisungen nach dem im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt
   sind,
3. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
   die verhängten alternativen Sanktionen an die
   Lebensführung der verurteilten Person unzumut-
   bare Anforderungen stellen oder

4. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder

   die verhängten alternativen Sanktionen nicht

   hinreichend bestimmt sind.
Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewäh-
rungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Füh-
rungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so
senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit
oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des
§ 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf
das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deut-
schem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewäh-
rungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei
Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Ent-
scheidungsformel auch die zu überwachenden Be-
währungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit
anzugeben sind.

                       § 90i
   Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
   (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung
des ausländischen Erkenntnisses und die Überwa-
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
ven Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht
das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar er-
klärt hat und die Überwachung der Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen für zuläs-
sig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwa-
chung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwalt-
schaft nur die Überwachung bewilligen.
   (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-
ckung und die Überwachung nach Maßgabe der
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über
die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach
Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei
der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine
endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung
ist zu begründen.
  (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
bar.

                       § 90j
    Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
  (1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des
ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-
chung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnah-
men überwacht das für die Entscheidung nach
§ 90h zuständige Gericht während der Bewäh-
BGBl. 2015, Seite 1364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1364
  rungszeit die Lebensführung der verurteilten Per-
  son, namentlich die Erfüllung von Auflagen und
  Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
  Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidun-
  gen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung
  zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mit-
  gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde
  die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentzie-
  hende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Num-
  mer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zu-
  lässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die
  Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensfüh-
  rung der verurteilten Person und für alle nachträg-
  lichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstre-
  ckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach
  den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
     (2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates
  gegen die verurteilte Person eine oder mehrere der
  in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten
  alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall
  des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen
  eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt
  Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die
  Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht
  und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person
  die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion
  verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und
  67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26
  des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der
  Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion
  widerrufen würde.

    (3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person
  über
  1. die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder
     Maßregel zur Bewährung, über die Bedeutung
     der alternativen Sanktionen oder der Führungs-
     aufsicht,

  2. die Dauer der Bewährungszeit oder Führungs-
     aufsicht,

  3. die Bewährungsmaßnahmen und

  4. die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen

     oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende

     Sanktion zu verhängen.

  Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach

  § 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1
  des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das
  Gericht die verurteilte Person auch über die Mög-
  lichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafge-
  setzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftrag-
  ten oder ersuchten Richter mit der Belehrung be-
  trauen.
    (4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nach-
  dem mit der Überwachung der Bewährungsmaß-
  nahmen oder alternativen Sanktionen in der Bun-
  desrepublik Deutschland begonnen worden ist,
  von der Vollstreckung und Überwachung nur abzu-
  sehen, wenn

  1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
     tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
     Vollstreckung und Überwachung auf Grund ei-
     nes Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie

   oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind
   oder
2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
   Deutschland geflohen ist.

Von der Vollstreckung und Überwachung kann fer-
ner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person
keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder
der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in ande-
rer Sache gegen die verurteilte Person führt und um
ein Absehen von der Vollstreckung und Überwa-
chung ersucht hat.

                       § 90k
       Überwachung der verurteilten Person
   (1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwa-
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
ven Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht
während der Bewährungszeit nur die Lebensfüh-
rung der verurteilten Person und die Einhaltung
der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen, soweit der andere Mit-
gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

  (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung
des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Über-
wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-
nativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des
§ 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt
oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Ab-
satz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft
das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach
Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entschei-
dungen:
1. die Verkürzung der Bewährungszeit oder Füh-
   rungsaufsicht auf das Mindestmaß,

2. die Verlängerung der Bewährungszeit oder Füh-
   rungsaufsicht auf das Höchstmaß und

3. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von
   Auflagen und Weisungen, einschließlich der
   Weisung, die verurteilte Person für die Dauer

   oder für einen Teil der Bewährungszeit der Auf-

   sicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder

   eines Bewährungshelfers zu unterstellen.

§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

   (3) Nach Beginn der Überwachung der Bewäh-
rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
wird von der Überwachung abgesehen, wenn
1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
   tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
   Überwachung entfallen sind,
2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
   Deutschland geflohen ist oder

3. das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung
   widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende
   Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen
   würde.

§ 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
  (4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
BGBl. 2015, Seite 1365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1365
1. jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaß-
   nahme oder alternative Sanktion, wenn es
   gemäß Absatz 1 während der Bewährungszeit
   allein die Lebensführung der verurteilten Person
   und die Einhaltung der Bewährungsmaßnahmen
   und alternativen Sanktionen überwacht,

2. die nachträglichen Entscheidungen nach Ab-

   satz 2 und

3. das Absehen von der Überwachung nach Ab-
   satz 3.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
und die Unterrichtung über das Absehen von der
Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II
des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwa-
chung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.

   (5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass das Gericht die verurteilte Person
anstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu
widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsent-
ziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit be-
lehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 abzusehen.

                 Unterabschnitt 2
          Überwachung von deutschen
        Bewährungsmaßnahmen in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

                       § 90l

 Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
   (1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-
ckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbe-
schlusses Bewährungsüberwachung einem ande-

ren Mitgliedstaat Folgendes übertragen:

1. die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sank-
   tion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstre-
   ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und

2. die Überwachung der Auflagen und Weisungen,
   die der verurteilten Person für die Dauer oder für
   einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden.
Die Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur
zusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Num-
mer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbe-
hörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich
zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn
die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung
der Vollstreckung und Überwachung an den ande-
ren Mitgliedstaat gestellt hat.

   (2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-
desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung
und Überwachung nur bewilligen, wenn sich die
verurteilte Person damit einverstanden erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person ist zu
Protokoll eines Richters zu erklären. Es kann nicht
widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über
die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und des-
sen Unwiderruflichkeit zu belehren.

   (3) Die Vollstreckungsbehörde hat die verurteilte
Person über die Entscheidung, ein Ersuchen um
Vollstreckung und Überwachung an einen anderen
Mitgliedstaat zu stellen, schriftlich zu unterrichten.
Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich
des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten,

die Unterrichtung an die verurteilte Person weiter-

zuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind alle
abgegebenen Stellungnahmen der verurteilten Per-
son und ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher
Form beizufügen.
  (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
chen um Vollstreckung und Überwachung zurück-
nehmen, wenn der andere Mitgliedstaat mit der
Überwachung noch nicht begonnen hat.

   (5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Sanktion nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
Überwachung der Auflagen und Weisungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an einen anderen Mit-
gliedstaat übertragen werden, oder nimmt sie ein
Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
sofern die verurteilte Person der Vollstreckung und
Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat zuge-
stimmt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300
und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der

Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

                       § 90m

              Gerichtliches Verfahren

         auf Antrag der verurteilten Person

   (1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-
dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 durch
Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die
Entscheidung vor. § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Ab-
satz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4
sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend.
Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2
Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
  (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-
son nach § 90l Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.

   (3) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-
richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als
unbegründet zurückgewiesen, wenn

1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Be-
   währungsüberwachung und gemäß § 90l Ab-
   satz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen
   Erkenntnisses und die Überwachung der darauf
   beruhenden Auflagen und Weisungen an einen
   anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
BGBl. 2015, Seite 1366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1366
   2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach
      § 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei
      ausgeübt hat.
      (4) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf
   gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet
   und eine andere als die von der Vollstreckungsbe-
   hörde getroffene Ermessensentscheidung nicht ge-
   rechtfertigt ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung
   der freiheitsentziehenden Sanktion nach § 90l Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der
   Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat für zuläs-
   sig. Kommt jedoch eine andere Ermessensent-
   scheidung in Betracht, hebt das Gericht die Ent-
   scheidung der Vollstreckungsbehörde auf und
   reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensaus-
   übung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
   Gerichts zurück.

      (5) Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Voll-
   streckung und die Überwachung in dem anderen
   Mitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen
   gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsent-
   scheidung ist unanfechtbar.

                           § 90n

          Inländisches Vollstreckungsverfahren

      (1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht

   von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit

   der andere Mitgliedstaat sie übernommen und

   durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung und
   Überwachung fortsetzen, sobald der andere Mit-
   gliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weite-
   ren Vollstreckung und Überwachung absieht.
     (2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen
   und Weisungen, die der verurteilten Person für die
   Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt
   wurden, umgewandelt oder nachträglich geändert,
   so wandelt das zuständige Gericht die Auflagen
   und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1
   um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach
   § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58
   des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Ent-
   scheidungen zuständig ist.
      (3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewäh-
   rungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst be-
   stimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das
   Gericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses
   Höchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit
   fünf Jahre überschreitet. War nach deutschem
   Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2
   mit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre
   beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person
   zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen
   oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht
   hat, werden angerechnet.“

27. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:

                          „§ 98b
                  Übergangsvorschrift für
    die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
      Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum König-
   reich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur
   Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland
   und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn

   das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheits-
   entziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem
   5. Dezember 2011 ergangen ist.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
   In § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe
„58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4“ durch die Wörter „58 Ab-
satz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j
Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 3

         Einschränkung eines Grundrechts

   Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes
wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
      Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes

   § 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Ge-

setzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I

S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
1. der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats
   der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 einge-
   setzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung
   von Personen, die für schwere Verstöße gegen das
   humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche
   seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugosla-
   wiens begangen wurden, einschließlich seiner Kam-
   mern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehöri-
   gen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-
   rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010
   eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
   die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
   Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
   tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
  § 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

1. der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats
   der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 ein-
   gesetzte Internationale Strafgerichtshof
  a) zur Verfolgung von Personen, die für schwere
     Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ver-
     antwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar
     1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsge-
     biet Ruandas begangen wurden, und
BGBl. 2015, Seite 1367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1367
  b) zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehöri-
     gen, die für Völkermord und andere derartige Ver-
     stöße verantwortlich sind, welche zwischen dem
     1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im
     Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas be-
     gangen wurden,

  einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebe-
  hörde und der Angehörigen des Gerichts und der
  Anklagebehörde, sowie
2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-
   rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

     eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
     die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
     Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
     tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“

                              Artikel 6

                            Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 17. Juli 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08f821cecb122dec….