Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/9525 · S. 108
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das geltende Recht wird dem kriminalpolitischen Zweck
der Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Ein späteres Inkrafttreten ist deshalb nicht vertretbar. Zudem kommt
ein Hinausschieben mit Blick auf die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2014/41/EU (4. Oktober 2016) nicht in
Betracht. Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe sind auch mit Blick auf eingehende Ersuchen keine
Übergangsvorschriften erforderlich, weil das Rechtshilfeverfahren keinen eigenständigen Strafcharakter hat.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/9525
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
(NKR-Nr. 3657)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung/Justiz
Bund: nicht quantifiziert
Länder: nicht quantifiziert
Ziel und Notwendigkeit Das Regelungsvorhaben soll die strafrechtliche
Vermögensabschöpfung vereinfachen sowie Re-
gelungslücken schließen und zugleich eine ein-
schlägig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.057 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9525, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.156–415.213 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert 6cbc8815f9884fbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP