Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-1 (1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-2 (2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-2a (2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-3 (3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-4 (4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 54 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Hamm, 23.02.2021 – 2 Ws 58/20
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 1 Ws 84/15
- OLG Brandenburg, 26.04.2010 – 1 Ws 19/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
- OLG Hamm, 15.01.2025 – 3 Ws 466/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
-
02.10.2009 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.