Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Hamm, 23.02.2021 – 2 Ws 58/20
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 1 Ws 84/15
- OLG Brandenburg, 26.04.2010 – 1 Ws 19/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
- OLG Hamm, 15.01.2025 – 3 Ws 466/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-1 (1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-2 (2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-2a (2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-3 (3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54#abs-4 (4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.