Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 17 Auslieferungshaftbefehl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.03.2003 – 3 Ausl. 113/2001; 3 Ausl 113/2001
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 – (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17
- OLG Brandenburg, 02.09.2024 – 1 OAus 26/24
- OLG Brandenburg, 18.06.2024 – 1 OAus 26/24
- OLG Brandenburg, 24.07.2020 – 1 AR 14/20
- OLG München, 06.06.2019 – 1 AR 198/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.01.2025 – 1 OAus 1/25
- OLG Celle, 27.11.2024 – 2 OAus 64/24
- OLG Dresden, 09.08.2024 – OAus 174/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/17#abs-1 (1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/17#abs-2 (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.