§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 249
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2004 – VIII ZR 78/03Zitiert von 9
- LG Hechingen, 17.01.2005 – 1 Qs 4/05
- OLG Stuttgart, 19.02.2003 – 3 U 135/02Zitiert von 2
- OLG Rostock, 19.10.2012 – I Ws 254/12
- OLG Zweibrücken, 27.08.2002 – 1 Ws 407/02
- OLG Celle, 13.02.2013 – 1 Ws 54/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.02.2026 – 5 A 1683/23Zitiert von 12
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek
- OVG NRW, 29.01.2026 – 5 E 695/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111b#abs-1 (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111b#abs-2 (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.