Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund249 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111b#abs-1 (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111b#abs-2 (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

§ 111a § 111c