Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 01.02.2017 – 1 Ws 11/17
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- KG, 30.11.2020 – 4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
- OLG Hamm, 06.03.2014 – 2 Ws 65/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 36 und 49/24, 4 Ws 36/24, 4 Ws 49/24, 4 Ws 36 und 49/24 - 151 GWs 2/24, 4 Ws 36/24 - 151 GWs 2/
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-1 (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-2 (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-3 (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.