Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-1 (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-2 (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/55#abs-3 (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 55 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 01.02.2017 – 1 Ws 11/17
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- OLG Hamm, 30.03.2021 – 2 Ws 217/20Zitiert von 1
- KG, 30.11.2020 – 4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 28.10.2025 – 18 StVK 73/25
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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18.10.2010 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2010 I S. 1408
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 55 Abs. 3 Satz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
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