Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 66 Herausgabe von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-2 (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-3 (3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-4 (4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 66 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.07.2017 – 6 AuslS 45/17 - 35 -
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.09.2004 – Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
- OLG Stuttgart, 03.02.2015 – 1 Ausl 466/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.11.2015 – 1 ARs 54/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 13.12.2010 – 6 AuslS 121/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.09.2026 – 2 OAus 145/26Europäische Ermittlungsanordnung: Unzulässigkeit des Antrags des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Herausgabe von Gegenständen mangels Antragsberechtigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- OLG Zweibrücken, 02.12.2022 – 1 AR 39/22 S
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.