Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 66 Herausgabe von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.07.2017 – 6 AuslS 45/17 - 35 -
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
- OLG Köln, 16.09.2004 – Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
- OLG Stuttgart, 03.02.2015 – 1 Ausl 466/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.11.2015 – 1 ARs 54/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.12.2010 – 6 AuslS 121/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- OLG Zweibrücken, 02.12.2022 – 1 AR 39/22 S
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 2/21Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis einer drittbetroffenen juristischen Person bei einem Herausgabeersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde auf Grund einer Europäischen Ermittlungsanordnung
24 Entscheidungen zu § 66 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-2 (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-3 (3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/66#abs-4 (4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.