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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3214

BGBl. 2009 I S. 3214 · 30.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3214
                                   Gesetz
             zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
             des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
     und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008
 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
   (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)
                                              Vom 2. Oktober 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                       Änderung
                 des Gesetzes über die
       internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch

      folgende Angaben ersetzt:
       „Entschädigung der verletzten Person         § 56a

       Vereinbarung über die Verwertung,
       Herausgabe und Aufteilung des
       abgeschöpften Vermögens                      § 56b

       Vollstreckung                                § 57

       Kosten der Vollstreckung                     § 57a
       Sicherung der Vollstreckung                  § 58“.

   b) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Anga-
      ben ersetzt:

       „Gemeinsame Ermittlungsgruppen               § 61b

       Audiovisuelle Vernehmung                     § 61c“.

   c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:
       „Rechtshilfe für internationale Strafge-
       richtshöfe, zwischen- und überstaatliche
       Einrichtungen                            § 67a“.

   d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „Vereinbarung über die Verwertung,
       Herausgabe und Aufteilung des
       abgeschöpften Vermögens                      § 71a“.

   e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:

       „Internationale Strafgerichtshöfe,

       zwischen- und überstaatliche

       Einrichtungen                                § 74a“.

  f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch
     folgende Angaben ersetzt:
     „Grundsatz                                § 88

     Voraussetzungen der Zulässigkeit          § 88a
     Unterlagen                                § 88b

     Ablehnungsgründe                          § 88c

     Verfahren                                 § 88d

     Vollstreckung                             § 88e

     Aufteilung der Erträge                    § 88f
     Sicherstellungsmaßnahmen                  § 89

     Ausgehende Ersuchen                       § 90“.

2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „dem im Gel-

     tungsbereich dieses Gesetzes geltenden“ durch
     das Wort „deutschem“ ersetzt.
  b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

     „4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
         nannten Art ergangen ist, es sei denn, es
         wird um die Vollstreckung einer Anordnung
         des Verfalls oder der Einziehung ersucht
         und eine solche Maßnahme könnte entspre-
         chend § 76a des Strafgesetzbuchs selbstän-
         dig angeordnet werden, und

     5. die Vollstreckung nicht nach deutschem
        Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Um-
        stellung des Sachverhalts verjährt wäre; un-
        geachtet dessen ist die Vollstreckung einer
        Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
        zulässig, wenn
         a) für die der Anordnung zugrunde liegende
            Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder

         b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls

            bei sinngemäßer Umstellung des Sach-
            verhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1
            des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.“

3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
    „(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder
  der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand

  betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung

  der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt

  auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Er-
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  klärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem
  Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbe-
  trag beziehen, wenn
  1. der ausländische Staat darum ersucht hat und
  2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetz-
     buchs in entsprechender Anwendung vorliegen.

  Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
  dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspre-
  chend anzuwenden.“
4. § 55 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer
     Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat
     nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt wer-
     den.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Wortlaut wird die Angabe „73d, 74e“
         durch die Angabe „73, 74“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 439 der Strafprozessordnung gilt entspre-
         chend.“
6. § 56a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 56a

         Entschädigung der verletzten Person
     (1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates
  aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls
  im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Per-
  son vollstreckt, wird die durch die der ausländi-
  schen Anordnung zugrunde liegende Straftat ver-
  letzte Person auf Antrag aus der Staatskasse ent-
  schädigt, wenn
  1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen
     die verurteilte Person eine rechtskräftige Ent-
     scheidung über den Anspruch auf Schadener-
     satz erlassen hat oder sich diese durch einen
     Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Per-
     son zur Zahlung verpflichtet hat,
  2. der Titel im Inland vollstreckbar ist,
  3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der
     Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der
     der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden
     Straftat umfasst und
  4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie
     durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Be-
     friedigung nicht vollständig erlangen könne.
  Die Entschädigung ist gegen Abtretung des An-
  spruchs auf Schadenersatz in entsprechender
  Höhe zu leisten.
     (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
  die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Ab-
  satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.

     (3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den
  der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös
  des aus der Anordnung des Verfalls im Inland voll-
  streckten Vermögenswertes begrenzt. Haben meh-
  rere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt,
  so bestimmt sich deren Entschädigung nach der
  Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge

  am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur
  Entschädigung dieser Personen aus, sind sie antei-
  lig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu
  entschädigen.
     (4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstre-
  ckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt wer-
  den, wenn sechs Monate nach Beendigung der
  Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die
  Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen
  sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemes-
  sene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Per-
  son erforderliche Unterlagen beizubringen hat.
     (5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-
  behörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten er-
  öffnet.“

7. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
                         „§ 56b
                     Vereinbarung
          über die Verwertung, Herausgabe
     und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
     (1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde
  kann mit der zuständigen Behörde des ersuchen-
  den Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung
  über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung
  der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Ver-
  falls oder der Einziehung stammenden Vermögens-
  werte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesi-
  chert ist.
     (2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im
  Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz
  deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bezie-
  hen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten
  der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird
  die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2
  des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes
  gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.“
8. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und Voll-
     zug“ gestrichen.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
     Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichts-
     gesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden
     ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Ju-
     gendgerichtsgesetzes.“
  c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
        „(4) Die Vollstreckung der umgewandelten
     Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die
     auf eine entsprechende in der Bundesrepublik
     Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wä-
     ren.
        (5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist
     einzustellen oder zu beschränken, wenn die ver-
     urteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der
     sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem ande-
     ren Staat vollstreckt wurde oder dies der Voll-
     streckungsbehörde auf andere Weise bekannt
     wird.“

  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       „(7) Wurde eine ausländische Anordnung des
     Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr An-
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       haltspunkte dafür, dass eine namentlich be-
       kannte Person gegen die verurteilte Person aus
       der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen
       Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist
       diese durch die Vollstreckungsbehörde unver-
       züglich durch einfachen Brief an die letzte be-
       kannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu
       belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn
       die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist ver-
       strichen ist.“
 9. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                          „§ 57a
                 Kosten der Vollstreckung

      Die verurteilte Person trägt die Kosten der Voll-
   streckung.“
10. In der Überschrift des § 58 werden die Wörter „Haft
    zur“ gestrichen.
11. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:

                          „§ 61b

            Gemeinsame Ermittlungsgruppen

      (1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies
   vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe
   gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in
   eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten
   Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen
   deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermitt-
   lungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies
   vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
     (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-
   ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß-
   gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden

   Staaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren

   Übereinkunft gestattet werden.

      (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
   beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den
   von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder
   anderen teilnehmenden Personen dienstlich er-
   langte Informationen einschließlich personenbezo-
   gener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies
   für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungs-
   gruppe erforderlich ist.

      (4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3
   erlangten Informationen eine besondere zweckän-
   dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,
   wenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-
   richtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“

12. Der bisherige § 61b wird § 61c.
13. § 67a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-
      ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und
      die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-
      richtungen“ eingefügt.
   b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-
      nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-
      ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher
      Einrichtungen“ eingefügt.

14. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
                          „§ 71a

                      Vereinbarung
           über die Verwertung, Herausgabe
      und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
      Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung
   einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
   ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“
15. § 74a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-
      ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und
      die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-
      richtungen“ eingefügt.
   b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-
      nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-
      ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher
      Einrichtungen“ eingefügt.
16. § 81 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
       wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
       Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates
       mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im

       Höchstmaß von mindestens drei Jahren be-
       droht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rah-
       menbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
       13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbe-
       fehl und die Übergabeverfahren zwischen den
       Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002,
       S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig
       ist.“
17. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88f ersetzt:
                           „§ 88
                        Grundsatz

      Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-

   gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe

   des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates
   vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Aner-
   kennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.
   L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet sich nach
   den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine
   besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen
   nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
   2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften
   des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmun-
   gen des Ersten und Siebenten Teils dieses Geset-
   zes anzuwenden.

                           § 88a

            Voraussetzungen der Zulässigkeit
      (1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Voll-
   streckung einer nach Maßgabe des Rahmenbe-
   schlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen
   Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die
   auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögens-
   gegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
   1. eine zuständige Behörde eines anderen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union unter Vor-
      lage der in § 88b genannten Unterlagen darum
      ersucht hat und
   2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
      ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
BGBl. 2009, Seite 3217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3217
   bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
   wegen der Tat, die der ausländischen Anord-
   nung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde
   liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des
   § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte
   getroffen werden können, wobei

   a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer
      dem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetz-
      buchs entsprechenden Maßnahme die bei-
      derseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
      wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
      Tat nach dem Recht des ersuchenden Mit-
      gliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im
      Höchstmaß von mindestens drei Jahren be-
      droht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des
      Rahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführ-
      ten Deliktsgruppen zugehörig ist und
   b) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll-
      oder Währungsangelegenheiten auch zuläs-
      sig ist, wenn das deutsche Recht keine
      gleichartigen Steuern oder Abgaben vor-
      schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Ab-
      gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen
      enthält wie das Recht des ersuchenden Mit-
      gliedstaates.

  (2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 über-
sandten Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
hung ist unzulässig, wenn

1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des

   Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-

   gangen wurde und nach deutschem Recht nicht

   mit Strafe bedroht ist;

2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
   zur Anordnung eines Verfalls oder einer Einzie-
   hung geführt hat, nicht persönlich erschienen
   ist und nicht durch einen Verteidiger oder eine
   Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn

   a) die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre

      Verteidigerin wurde nach dem Recht des er-

      suchenden Mitgliedstaates über das Verfah-

      ren unterrichtet oder

   b) die verurteilte Person hat erklärt, die ergan-
      gene Entscheidung nicht anzufechten;

3. die verurteilte Person wegen derselben Tat, die
   dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem
   anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat
   rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausge-
   setzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt
   worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach
   dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr voll-
   streckt werden kann, es sei denn, der Verfall
   oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a
   des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet
   werden;
4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht
   gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht
   verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Ver-
   falls oder der Einziehung könnte entsprechend
   § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
   erfolgen.

                       § 88b
                    Unterlagen

   (1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Origi-
nal oder eine beglaubigte Abschrift einer rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Be-
scheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlus-
ses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden An-
gaben enthält:
1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das
   den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;

2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das
   Ersuchen zuständigen Justizbehörden;
3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-
   chen oder juristischen Person, gegen die die
   Entscheidung vollstreckt werden soll;
4. die Nennung des Geldbetrages oder die Be-
   schreibung eines anderen Vermögensgegen-
   standes, der Gegenstand der Vollstreckung sein
   soll;
5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;
6. die Beschreibung der Umstände, unter denen
   die Straftat begangen wurde, einschließlich der
   Tatzeit sowie des Tatortes;

7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
   einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
   auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen
   ist und
8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen

   der verurteilten Person zu der Verhandlung oder

   Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht

   erforderlich war.

   (2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei
Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-
vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht
der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zu-
ständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder
Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die
Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, erge-

ben sich die erforderlichen Angaben aber aus der

zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen

beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige

Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Be-
scheinigung verzichten.

                       § 88c
                Ablehnungsgründe

  Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur ab-
gelehnt werden, wenn
1. die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmen-
   beschlusses 2006/783/JI durch den ersuchen-
   den Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren
   entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt,
   vervollständigt oder berichtigt wurde;
2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
   Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-
   gangen wurde;
3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich
   des ersuchenden Mitgliedstaates begangen
   wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder
   die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe
   bedroht ist;
BGBl. 2009, Seite 3218 — Originalseite als Abbildung
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  4. im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der
     Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben
     Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem
     Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung
     Vorrang eingeräumt werden soll oder
  5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung
     des Verfalls oder der Einziehung aus einem wei-
     teren Staat eingegangen ist, das sich auf diesel-
     ben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentli-
     chem Interesse der Vollstreckung dieser Anord-
     nung Vorrang eingeräumt werden soll.

                         § 88d
                       Verfahren
     (1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zustän-
  dige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig
  und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe
  nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete
  und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Si-
  cherstellung der zu vollstreckenden Vermögens-
  werte entsprechend den §§ 111b bis 111d der
  Strafprozessordnung ein und gibt der verurteilten
  Person sowie Dritten, die den Umständen des Fal-
  les nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegen-

  stand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich
  zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft,
  nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c
  Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet

  sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gericht-

  liche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

    (2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren
  aufschieben,
  1. solange anzunehmen ist, dass die Anordnung
     gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat voll-
     ständig vollstreckt wird oder
  2. solange das Verfahren zur Anerkennung und
     Vollstreckung der ausländischen Anordnung lau-
     fende Straf- und Vollstreckungsverfahren beein-
     trächtigen könnte.

     (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die
  ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß
  den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit
  deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsan-
  waltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ableh-
  nungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Ge-
  brauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der
  Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende
  Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzuge-

  ben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die

  verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen

  Recht am meisten entsprechende Sanktion umzu-

  wandeln, wenn die Entscheidungsformel der aus-

  ländischen Anordnung nicht nach § 459g der Straf-

  prozessordnung vollstreckbar ist.

                         § 88e

                     Vollstreckung
     (1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich
  die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer auslän-
  dischen Anordnung auch dann nach den Bestim-
  mungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn
  die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4
  umgewandelt wurde und das Gericht bei der Ent-

   scheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugend-
   gerichtsgesetz angewendet hat.
      (2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maß-
   gabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe ei-
   ner eidesstattlichen Versicherung über das Vermö-
   gen oder über den Verbleib von Vermögensgegen-
   ständen nur mit Zustimmung der zuständigen Be-
   hörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen
   darf.
     (3) Die Vollstreckung kann unter den Vorausset-
   zungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt
   werden.

                           § 88f
                  Aufteilung der Erträge
      Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zu-
   ständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaa-
   tes hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von
   Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über
   10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach
   § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht,
   wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderli-
   che Einwilligung verweigert wurde.“

18. § 90 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 90
                  Ausgehende Ersuchen

      (1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen

   um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder

   der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbe-
   schlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union richten. Ein gleichge-
   richtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitglied-
   staat nur gerichtet werden, wenn
   1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht,
      dass sich ein bestimmter oder verschiedene Ver-
      mögensgegenstände, die von der zu vollstre-
      ckenden Entscheidung umfasst sind, in ver-
      schiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten
      oder

   2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermö-
      gensgegenstand oder wegen eines Geldbetra-
      ges es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mit-
      gliedstaaten zu richten.
     (2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzu-
   nehmen, sobald die Voraussetzungen nach Ab-
   satz 1 nicht mehr vorliegen.

      (3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder

   der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand,

   kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der er-

   satzweisen Vollstreckung eines seinem Wert ent-

   sprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine

   Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs er-

   folgt ist.
     (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind
   § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwen-
   den.“
19. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch das
      Wort „Mitglieds“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beamten“
      die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 3219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3219
20. § 94 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu
              prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu-
              grunde liegende Tat nach dem Recht
              des ersuchenden Staates mit einer Frei-
              heitsstrafe im Höchstmaß von mindes-
              tens drei Jahren bedroht ist und den in

              Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlus-

              ses 2003/577/JI aufgeführten Delikts-

              gruppen zugehörig ist,“.

      bb) In Nummer 2 wird jeweils nach den Wörtern
          „ein Ersuchen in Steuer-,“ und „keine gleich-
          artigen Steuer-,“ das Wort „Abgaben-,“ ein-
          gefügt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbe-
      reitung einer Anordnung des Verfalls oder der
      Einziehung dient und eine solche Maßnahme
      entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selb-
      ständig angeordnet werden könnte.“
21. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Justizbehörde des
      ersuchten Staates“ durch das Wort „Behörde“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Justizbehörde“ durch
      das Wort „Behörde“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
          Justizverwaltungskostenordnung
   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-

tikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
   bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht
   erhoben,
   1. wenn nach § 75 des Gesetzes über die interna-
      tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71
      des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist
      oder

   2. soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Euro-

      päischen Union oder völkerrechtliche Überein-

      kommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kos-

      tenerstattung vorsehen.

   § 57a des Gesetzes über die internationale Rechts-
   hilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 57a des Gesetzes über die internationale
      Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“

                       Artikel 3
           Änderung des Strafgesetzbuchs
   In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden die Wörter „im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 22. Oktober 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 2. Oktober 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

                                   Der Bundesminister des
                                              Steinmeier

Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1ec3ab25b058c2c3….