Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3214
BGBl. 2009 I S. 3214 · 30.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008
zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
(Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)
Vom 2. Oktober 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch
folgende Angaben ersetzt:
„Entschädigung der verletzten Person § 56a
Vereinbarung über die Verwertung,
Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens § 56b
Vollstreckung § 57
Kosten der Vollstreckung § 57a
Sicherung der Vollstreckung § 58“.
b) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Anga-
ben ersetzt:
„Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61b
Audiovisuelle Vernehmung § 61c“.
c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:
„Rechtshilfe für internationale Strafge-
richtshöfe, zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen § 67a“.
d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Vereinbarung über die Verwertung,
Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens § 71a“.
e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:
„Internationale Strafgerichtshöfe,
zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen § 74a“.
f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch
folgende Angaben ersetzt:
„Grundsatz § 88
Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88a
Unterlagen § 88b
Ablehnungsgründe § 88c
Verfahren § 88d
Vollstreckung § 88e
Aufteilung der Erträge § 88f
Sicherstellungsmaßnahmen § 89
Ausgehende Ersuchen § 90“.
2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „dem im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes geltenden“ durch
das Wort „deutschem“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
nannten Art ergangen ist, es sei denn, es
wird um die Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung ersucht
und eine solche Maßnahme könnte entspre-
chend § 76a des Strafgesetzbuchs selbstän-
dig angeordnet werden, und
5. die Vollstreckung nicht nach deutschem
Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Um-
stellung des Sachverhalts verjährt wäre; un-
geachtet dessen ist die Vollstreckung einer
Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
zulässig, wenn
a) für die der Anordnung zugrunde liegende
Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls
bei sinngemäßer Umstellung des Sach-
verhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1
des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.“
3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand
betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung
der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt
auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Er-

klärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem
Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbe-
trag beziehen, wenn
1. der ausländische Staat darum ersucht hat und
2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetz-
buchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden.“
4. § 55 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer
Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat
nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt wer-
den.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut wird die Angabe „73d, 74e“
durch die Angabe „73, 74“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 439 der Strafprozessordnung gilt entspre-
chend.“
6. § 56a wird wie folgt gefasst:
„§ 56a
Entschädigung der verletzten Person
(1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates
aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls
im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Per-
son vollstreckt, wird die durch die der ausländi-
schen Anordnung zugrunde liegende Straftat ver-
letzte Person auf Antrag aus der Staatskasse ent-
schädigt, wenn
1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen
die verurteilte Person eine rechtskräftige Ent-
scheidung über den Anspruch auf Schadener-
satz erlassen hat oder sich diese durch einen
Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Per-
son zur Zahlung verpflichtet hat,
2. der Titel im Inland vollstreckbar ist,
3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der
Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der
der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden
Straftat umfasst und
4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie
durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Be-
friedigung nicht vollständig erlangen könne.
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des An-
spruchs auf Schadenersatz in entsprechender
Höhe zu leisten.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Ab-
satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.
(3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den
der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös
des aus der Anordnung des Verfalls im Inland voll-
streckten Vermögenswertes begrenzt. Haben meh-
rere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt,
so bestimmt sich deren Entschädigung nach der
Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge
am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur
Entschädigung dieser Personen aus, sind sie antei-
lig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu
entschädigen.
(4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstre-
ckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt wer-
den, wenn sechs Monate nach Beendigung der
Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die
Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen
sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemes-
sene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Per-
son erforderliche Unterlagen beizubringen hat.
(5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-
behörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten er-
öffnet.“
7. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
„§ 56b
Vereinbarung
über die Verwertung, Herausgabe
und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde
kann mit der zuständigen Behörde des ersuchen-
den Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung
über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung
der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Ver-
falls oder der Einziehung stammenden Vermögens-
werte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesi-
chert ist.
(2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im
Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bezie-
hen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird
die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.“
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Voll-
zug“ gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichts-
gesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden
ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Ju-
gendgerichtsgesetzes.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Vollstreckung der umgewandelten
Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die
auf eine entsprechende in der Bundesrepublik
Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wä-
ren.
(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist
einzustellen oder zu beschränken, wenn die ver-
urteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der
sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem ande-
ren Staat vollstreckt wurde oder dies der Voll-
streckungsbehörde auf andere Weise bekannt
wird.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wurde eine ausländische Anordnung des
Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr An-

haltspunkte dafür, dass eine namentlich be-
kannte Person gegen die verurteilte Person aus
der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen
Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist
diese durch die Vollstreckungsbehörde unver-
züglich durch einfachen Brief an die letzte be-
kannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu
belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn
die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist ver-
strichen ist.“
9. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Kosten der Vollstreckung
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Voll-
streckung.“
10. In der Überschrift des § 58 werden die Wörter „Haft
zur“ gestrichen.
11. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
„§ 61b
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies
vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe
gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in
eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten
Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen
deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermitt-
lungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies
vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-
ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß-
gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden
Staaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren
Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den
von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder
anderen teilnehmenden Personen dienstlich er-
langte Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies
für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungs-
gruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3
erlangten Informationen eine besondere zweckän-
dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,
wenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-
richtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“
12. Der bisherige § 61b wird § 61c.
13. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-
ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und
die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-
richtungen“ eingefügt.
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-
nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-
ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher
Einrichtungen“ eingefügt.
14. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Vereinbarung
über die Verwertung, Herausgabe
und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung
einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“
15. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-
ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und
die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-
richtungen“ eingefügt.
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-
nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-
ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher
Einrichtungen“ eingefügt.
16. § 81 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates
mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im
Höchstmaß von mindestens drei Jahren be-
droht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rah-
menbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbe-
fehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002,
S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig
ist.“
17. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88f ersetzt:
„§ 88
Grundsatz
Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe
des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates
vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Aner-
kennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.
L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet sich nach
den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine
besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen
nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften
des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmun-
gen des Ersten und Siebenten Teils dieses Geset-
zes anzuwenden.
§ 88a
Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Voll-
streckung einer nach Maßgabe des Rahmenbe-
schlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen
Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die
auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögens-
gegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
1. eine zuständige Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union unter Vor-
lage der in § 88b genannten Unterlagen darum
ersucht hat und
2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls

bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
wegen der Tat, die der ausländischen Anord-
nung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde
liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des
§ 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte
getroffen werden können, wobei
a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer
dem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetz-
buchs entsprechenden Maßnahme die bei-
derseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Tat nach dem Recht des ersuchenden Mit-
gliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens drei Jahren be-
droht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführ-
ten Deliktsgruppen zugehörig ist und
b) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll-
oder Währungsangelegenheiten auch zuläs-
sig ist, wenn das deutsche Recht keine
gleichartigen Steuern oder Abgaben vor-
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Ab-
gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen
enthält wie das Recht des ersuchenden Mit-
gliedstaates.
(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 über-
sandten Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
hung ist unzulässig, wenn
1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-
gangen wurde und nach deutschem Recht nicht
mit Strafe bedroht ist;
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
zur Anordnung eines Verfalls oder einer Einzie-
hung geführt hat, nicht persönlich erschienen
ist und nicht durch einen Verteidiger oder eine
Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn
a) die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre
Verteidigerin wurde nach dem Recht des er-
suchenden Mitgliedstaates über das Verfah-
ren unterrichtet oder
b) die verurteilte Person hat erklärt, die ergan-
gene Entscheidung nicht anzufechten;
3. die verurteilte Person wegen derselben Tat, die
dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem
anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat
rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausge-
setzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt
worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr voll-
streckt werden kann, es sei denn, der Verfall
oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a
des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet
werden;
4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht
gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht
verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Ver-
falls oder der Einziehung könnte entsprechend
§ 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
erfolgen.
§ 88b
Unterlagen
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Origi-
nal oder eine beglaubigte Abschrift einer rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Be-
scheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlus-
ses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden An-
gaben enthält:
1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das
den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;
2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das
Ersuchen zuständigen Justizbehörden;
3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-
chen oder juristischen Person, gegen die die
Entscheidung vollstreckt werden soll;
4. die Nennung des Geldbetrages oder die Be-
schreibung eines anderen Vermögensgegen-
standes, der Gegenstand der Vollstreckung sein
soll;
5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;
6. die Beschreibung der Umstände, unter denen
die Straftat begangen wurde, einschließlich der
Tatzeit sowie des Tatortes;
7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen
ist und
8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen
der verurteilten Person zu der Verhandlung oder
Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht
erforderlich war.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei
Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-
vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht
der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zu-
ständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder
Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die
Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, erge-
ben sich die erforderlichen Angaben aber aus der
zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen
beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige
Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Be-
scheinigung verzichten.
§ 88c
Ablehnungsgründe
Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur ab-
gelehnt werden, wenn
1. die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmen-
beschlusses 2006/783/JI durch den ersuchen-
den Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren
entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt,
vervollständigt oder berichtigt wurde;
2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-
gangen wurde;
3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich
des ersuchenden Mitgliedstaates begangen
wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder
die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe
bedroht ist;

4. im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der
Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben
Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem
Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung
Vorrang eingeräumt werden soll oder
5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung aus einem wei-
teren Staat eingegangen ist, das sich auf diesel-
ben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentli-
chem Interesse der Vollstreckung dieser Anord-
nung Vorrang eingeräumt werden soll.
§ 88d
Verfahren
(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zustän-
dige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig
und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe
nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete
und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Si-
cherstellung der zu vollstreckenden Vermögens-
werte entsprechend den §§ 111b bis 111d der
Strafprozessordnung ein und gibt der verurteilten
Person sowie Dritten, die den Umständen des Fal-
les nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegen-
stand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich
zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft,
nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c
Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet
sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren
aufschieben,
1. solange anzunehmen ist, dass die Anordnung
gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat voll-
ständig vollstreckt wird oder
2. solange das Verfahren zur Anerkennung und
Vollstreckung der ausländischen Anordnung lau-
fende Straf- und Vollstreckungsverfahren beein-
trächtigen könnte.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die
ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß
den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit
deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsan-
waltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ableh-
nungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Ge-
brauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der
Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende
Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzuge-
ben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die
verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen
Recht am meisten entsprechende Sanktion umzu-
wandeln, wenn die Entscheidungsformel der aus-
ländischen Anordnung nicht nach § 459g der Straf-
prozessordnung vollstreckbar ist.
§ 88e
Vollstreckung
(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich
die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer auslän-
dischen Anordnung auch dann nach den Bestim-
mungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn
die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4
umgewandelt wurde und das Gericht bei der Ent-
scheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugend-
gerichtsgesetz angewendet hat.
(2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe ei-
ner eidesstattlichen Versicherung über das Vermö-
gen oder über den Verbleib von Vermögensgegen-
ständen nur mit Zustimmung der zuständigen Be-
hörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen
darf.
(3) Die Vollstreckung kann unter den Vorausset-
zungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt
werden.
§ 88f
Aufteilung der Erträge
Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zu-
ständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von
Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über
10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach
§ 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht,
wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderli-
che Einwilligung verweigert wurde.“
18. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Ausgehende Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen
um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbe-
schlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union richten. Ein gleichge-
richtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitglied-
staat nur gerichtet werden, wenn
1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht,
dass sich ein bestimmter oder verschiedene Ver-
mögensgegenstände, die von der zu vollstre-
ckenden Entscheidung umfasst sind, in ver-
schiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten
oder
2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermö-
gensgegenstand oder wegen eines Geldbetra-
ges es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mit-
gliedstaaten zu richten.
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzu-
nehmen, sobald die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand,
kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der er-
satzweisen Vollstreckung eines seinem Wert ent-
sprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine
Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs er-
folgt ist.
(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind
§ 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwen-
den.“
19. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch das
Wort „Mitglieds“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beamten“
die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.

20. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu
prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu-
grunde liegende Tat nach dem Recht
des ersuchenden Staates mit einer Frei-
heitsstrafe im Höchstmaß von mindes-
tens drei Jahren bedroht ist und den in
Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlus-
ses 2003/577/JI aufgeführten Delikts-
gruppen zugehörig ist,“.
bb) In Nummer 2 wird jeweils nach den Wörtern
„ein Ersuchen in Steuer-,“ und „keine gleich-
artigen Steuer-,“ das Wort „Abgaben-,“ ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbe-
reitung einer Anordnung des Verfalls oder der
Einziehung dient und eine solche Maßnahme
entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selb-
ständig angeordnet werden könnte.“
21. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Justizbehörde des
ersuchten Staates“ durch das Wort „Behörde“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Justizbehörde“ durch
das Wort „Behörde“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht
erhoben,
1. wenn nach § 75 des Gesetzes über die interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71
des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist
oder
2. soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Euro-
päischen Union oder völkerrechtliche Überein-
kommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kos-
tenerstattung vorsehen.
§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 57a des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden die Wörter „im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des
Steinmeier
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1ec3ab25b058c2c3….